Minderanmeldung einer Grundschuld zum Verteilungstermin

  • Ich habe folgende Frage:

    Der bestrangig betreibende Gläubiger übersendet zum Verteilungstermin eine Minderanmeldung zur Grundschuld Abt. III Nr. 1 und erklärt, dass er nur noch eine persönliche Forderung i.H.v. 29.101,78 € beansprucht.
    Im Grundbuch ist die Grundschuld wie folgt eingetragen:
    Abt. III Nr. 1 mit 38.449,15 € Kapital zzgl. 15 % Zinsen ...
    Weitere Erklärungen des Gläubigers liegen mir nicht vor.

    Meine Frage:
    Teile ich dem Gläubiger lediglich die persönliche Forderung zu und die restlichen Gläubiger rücken nach (das sind alles Gläubiger von Zwangssicherungshypothen) oder bekommt er die volle Zuteilung auf sein Recht, wie es im Grundbuch eingetagen ist und er muss zusehen, was er mit dem Betrag macht, den er nicht mehr benötigt (Hinterlegung?)?

    Ich danke für eure Mithilfe.

  • Über den Erlös als Surrogat der erloschenen Grundschuld ist durch eindeutige Erklärung zu verfügen und zwar durch

    - Verzichtserklärung (§§ 1192, 1168 BGB)
    Folge: Eigentümergrundschuld

    - Abtretungsvertrag bezgl. des Erlösanspruchs (§§ 1192 Abs. 1, 1154 BGB)
    Folge: Surrogat steht dem Neugläubiger zu

    - Aufhebung mit Zustimmung der Eigentümer (§§ 1192 Abs. 1, 875, 1183 BGB)
    Folge: Erlöschen, Aufrücken im Rang.

    Hebungsverzicht oder Kapitalminderanmeldung sind unzulässig, nicht auslegungsfähig und ändern nicht die materielle Rechtslage.

    Sie sind zu behandeln als Annahmeverweigerung mit der Folge, dass volle Kapitalzuteilung an die eingetragene Gläubigerin erfolgt und der verweigerte Teil allein zu ihren Gunsten zu hinterlegen ist, § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG.


    Wenn noch genügend Zeit ist, würde ich die eingetragene Gläubigerin darauf hinweisen und um eine eindeutige Erklärung bitten.

  • Und selbst wenn der Gläubiger (nach dem Zuschlag) noch einen eindeutigen Kapitalverzicht erklären würde, nützte es den nachrangigen Gläubigern von Zwangssicherungshypotheken nichts mehr:
    BGH Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 131/03 -

  • Und selbst wenn der Gläubiger (nach dem Zuschlag) noch einen eindeutigen Kapitalverzicht erklären würde, nützte es den nachrangigen Gläubigern von Zwangssicherungshypotheken nichts mehr:
    BGH Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 131/03 -

    Jenau! Dann kriegt´s der Schuldner, und der Rest guckt in die Röhre!:zustimm:

  • Und selbst wenn der Gläubiger (nach dem Zuschlag) noch einen eindeutigen Kapitalverzicht erklären würde, nützte es den nachrangigen Gläubigern von Zwangssicherungshypotheken nichts mehr:
    BGH Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 131/03 -

    Jenau! Dann kriegt´s der Schuldner, und der Rest guckt in die Röhre!:zustimm:

    Jain. Wenn der Nachrangige (wie es gelegentlich passiert) bei seiner Anmeldung mitgeteilt hat, dass jedweder Zuteilung an den Schuldner/Eigentümer ausdrücklich widersprochen werde, dann wird das Geld für den Schuldner und den Widersprechenden hinterlegt. Statt binnen Monatsfrist die Klageerhebung nachzuweisen, wird sich der Widersprechende dann bemühen, Erster im Wettlauf der Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Schuldners zu werden. So könnte er durchs Hintertürchen noch an sein Geld kommen.

  • Ja, aber wenn die nachrangigen Gläubiger alle Sicherungshypothekengläubiger sind, sind solch kluge, vorausschauende Anmeldungen doch eher nicht zu erwarten ;).
    Aber im Ergebnis hast du natürlich Recht.

  • solch vorausschauend kluge Anmeldungen mit Widerspruch kenne ich eigentlich nur von der Anstalt (Leute aus NRW wissen, wen ich meine)

  • Merkwürdige Sache, dass der Eigentümer Geld bekommt, bevor nicht alle Gläubiger befriedigt sind! Gerecht ist dass sicher nicht und auch nicht im Sinne des Gesetzgebers, denn dieser hat nur bestimmt, dass eine Hypothek nach Verzicht zur Eigentümergrundschuld wird. Die sachenrechtlichen Vorschriften auf den Erlös anzuwenden, war eine Idee des Reichsgerichts, die funktionieren kann, wenn sich dann der Löschungsanspruch auch an diesem fortsetzt. Man brauchte noch den BGH, der auf die Idee kam, dass für diesen Löschungsanspruch die sachenrechtlichen Bestimmungen nicht mehr gelten, um das Ganze in Unordnung zu bringen!

  • Ist vielleicht nicht so ganz legal:
    Wenn zum Verteilungstermin noch Zeit ist, könnte man die Nachrangigen Gläubiger vielleicht auf das Problem hinweisen und anregen, den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung pfänden zu lassen. Dass kämen die Gläubiger an ihr Geld.:D

  • ..... Statt binnen Monatsfrist die Klageerhebung nachzuweisen, wird sich der Widersprechende dann bemühen, Erster im Wettlauf der Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Schuldners zu werden. So könnte er durchs Hintertürchen noch an sein Geld kommen.

    Gegenstand der Pfändung ist allerdings ein "Auszahlungsanspruch" des Schuldners, sondern nur "der Erlösanspruch" des Schuldners.

    Sehr geschätzte Kollegin 15. meridian:

    Diese "klugscheißerische" Klarstellung erscheint mir angebacht, weil die Pfändung eines "Auszahlungsanspruchs" nach § 829 III ZPO mit Zustellung an den Drittschuldner (Vollstreckungsgericht) wirksam würde.

    Der Erlösanspruch wird dagegen drittschuldnerlos gepfändet, so dass die Pfändung nur mit Zustellung an den Schuldner wirksam wird (§ 857 II ZPO; Stöber Forderungspfändung Rn. 1893 i. d. 14. Aufl.). Ich hätte geschwiegen, wenn ich nicht schon gelegentlich "falsche" Pfübs vorgelegt bekommen hätte.

  • :oops: Erwischt.
    Danke für das Schließen dieser Bildungslücke. :)
    Noch lieber wäre mir, der BGH würde an dieser (und noch an manch anderer) Stelle von seiner unsäglich falschen Meinung wieder abrücken.

  • Ich schließe mich hier mal an, da ich auf dem Schlauch stehe:

    Ich habe eine Erklärung zu einer Hypothek vorliegen, dass diese nicht mehr valutiert.

    Ist bei der Hypothek auch nur eine ausdrückliche Erklärung zulässig (Verzicht, Abtretung, Aufhebung)? Oder gilt hierbei etwas anderes?

  • Bei einer Hypothek ist es etwas anderes, da diese von der zu sichernden Forderung abhängig ist.

    Teilt der Gl. also mit, dass die Forderung, welche die Hypothek sichert, erloschen ist, ist aus der Hypothek eine Eigentümergrundschuld geworden.

  • Wieso? - Es kann auch ein ablösungsberechtigter Dritter gezahlt haben

    Einmal editiert, zuletzt von oldman (2. Dezember 2013 um 13:51)

  • Ich habe nun erstmals den Fall, dass Gläubiger (Sparkasse) teilweise auf seinen Erlösanspruch aus der Grundschuld verzichtet (GS über 66.000,--EUR, Anmeldung: 17.000,--EUR im übrigen Verzicht auf Erlösanspruch aus Kapital).
    Es wären somit aufgrund des erzielten Erlöses ca. 18.000 EUR an den Schuldner aufgrund der Verzichtserklärung zuzuteilen.
    Nachrangige Gläubiger der Sicherungshypotheken fallen mangels weiterer Teilungsmasse aus. Widersprüche gegen Zuteilung an den Schuldner sind bisher nicht erhoben. Löschungsansprüche § 1179a BGB sind ebenfalls nicht angemekdet.
    Verteilungstermin ist im Januar 2014. Mir liegt nun eine Anmeldung nebst Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landkreises vor, in der die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös gepfändet und eingezogen werden. PfÜb ist an Schuldner zugestellt (Forderungshöhe 2.700,--EUR). ZU liegt mir vor.

    Wie sieht der Teilungsplan dann aus?
    Ich wollte das wie folgt darstellen
    Aus der Teilungsmasse werden in nachstehender, zugleich in Rangordnung angegebener Reihenfolge zugeteilt:

    Nr. 1 - 5: .... (vorrangige Ansprüche)

    Nr. 6
    a) Sparkasse: Ansprüche aus der Grundschuld III/1 und zwar Haupsache/Kapital 17.000 EUR
    b) Eigentümer E und Landkreis als Pfändungsgläubiger (Az....): Ansprüche aus der Eigentümergrundschuld III/1 aufgrund der Verzichtserklärung der Sparkasse vom .... und zwar Hauptsache/Kapital 49.000 EUR
    Auszahlung erfolgt in Höhe des noch vorhandenen Erlöses mithin in Höhe von
    a) 15.300,--EUR an den Eigentümer E
    b) 2.700,--EUR an den Landkreis gemäß Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom ... (Az...).

    Kann man das so machen?

  • Ohne die Akte zu sehen, würde ich sagen, das kann man so machen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Sieht ganz gut aus.

    Aber nur, wenn die Sparkasse eine dingliche Verzichtserklärung abgegeben hat und nicht nur "mehr wollen wir nicht" oä.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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