Anrechnungsproblem!

  • RA legt Widerspruch gegen SGB II- Bescheid ein. Widerspruch abgelehnt; Klage eingereicht. Änderungsbescheid und Kostenübernahme zu 2/3, woraufhin der RA seinem Mandanten rät, den Rechtstreit für erledigt zu erklären (die Reihenfolge kapier ich selbst nicht).
    RA erhält vom Jobcenter 206,27 €. Hier macht er die Differenz zu 255,85 € geltend. Der Revisor sagt nein; da das Jobcenter die Erledigungsgebühr schuldet und wenn sie dort nicht entstanden ist, kann sie es hier auch nicht sein, da es sich um dieselbe Vorschrift handelt.
    M.E. könnte man die Einigungsgebühr geben, da der Anwalt den Mandanten überzeugt hat, sich mit dem teilweisen Erfolg zufrieden zu geben und den Rechtsstreit so vorzeitig zu beenden (ohne gerichtliche Entscheidung). Oder muss ich den Anwalt auf die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren verweisen (Meinung des Revisors)???

  • M.E. könnte man die Einigungsgebühr geben, da der Anwalt den Mandanten überzeugt hat, sich mit dem teilweisen Erfolg zufrieden zu geben und den Rechtsstreit so vorzeitig zu beenden (ohne gerichtliche Entscheidung). Oder muss ich den Anwalt auf die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren verweisen (Meinung des Revisors)???

    Wo soll da die Einigungsgebühr entstanden sein? Wo ist der Vertrag mit dem Jobcenter, der den Streit beendet?

    Was der Revisor schreibt, scheint mir logisch.

    Einmal editiert, zuletzt von Ini (13. September 2011 um 08:49)

  • Die Erledigungsgebühr ist entstanden, hierfür bedarf es keines Vertrages. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.08.09 L 1 B 141/09 hat entschieden, dass die für eine Erledigungsgebühr erforderliche anwaltliche Mitwirkung auch bei der Überzeugung des Mandanten von der (teilweisen) Aussichtslosigkeit des Verfahrens gegeben ist. Auch der BGH hat mit seinem Beschluss vom 17.09.08 IV ZB 11/08 entschieden, dass wenn die Merkmale eines Vergleiches erfüllt sind, die Erledigungsgebühr anfällt.

    Somit hätte der Anwalt € 255,xy Beratungshilfe verdient. Jedoch übersteigt der Erstattungsbetrag des JC diese 255€ und sind anzurechnen, egal wie die Kostenqoutelung ist.

  • RA legt Widerspruch gegen SGB II- Bescheid ein. Widerspruch abgelehnt; Klage eingereicht. Änderungsbescheid und Kostenübernahme zu 2/3, woraufhin der RA seinem Mandanten rät, den Rechtstreit für erledigt zu erklären (die Reihenfolge kapier ich selbst nicht).
    RA erhält vom Jobcenter 206,27 €. Hier macht er die Differenz zu 255,85 € geltend. Der Revisor sagt nein; da das Jobcenter die Erledigungsgebühr schuldet und wenn sie dort nicht entstanden ist, kann sie es hier auch nicht sein, da es sich um dieselbe Vorschrift handelt.
    M.E. könnte man die Einigungsgebühr geben, da der Anwalt den Mandanten überzeugt hat, sich mit dem teilweisen Erfolg zufrieden zu geben und den Rechtsstreit so vorzeitig zu beenden (ohne gerichtliche Entscheidung). Oder muss ich den Anwalt auf die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren verweisen (Meinung des Revisors)???

    Warum willst du etwas festsetzen, dass nicht beantragt wurde? Auf den Verwaltungsweg kannst du RA m.E. nicht verweisen, da es dem RA freisteht, bei wem er sich Befriedigung bzgl. der Erledigungsgebühr verschaffen möchte. Er kann den Anspruch beim Jobcenter geltend machen und auch bei dir.
    Was auch zu beachten wäre ist die Tatsache, dass ein gerichtliches Verfahren vorgelegen hat. Die Erledigungsgebühr kann nur hier angefallen sein. Und bei gerichtlichen Verfahren scheidet gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BerHG Beratungshilfe und somit auch eine weitere Vergütung aus.

    Einmal editiert, zuletzt von Bumani (1. September 2011 um 22:03)

  • Die Erledigungsgebühr ist entstanden, hierfür bedarf es keines Vertrages. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.08.09 L 1 B 141/09 hat entschieden, dass die für eine Erledigungsgebühr erforderliche anwaltliche Mitwirkung auch bei der Überzeugung des Mandanten von der (teilweisen) Aussichtslosigkeit des Verfahrens gegeben ist. Auch der BGH hat mit seinem Beschluss vom 17.09.08 IV ZB 11/08 entschieden, dass wenn die Merkmale eines Vergleiches erfüllt sind, die Erledigungsgebühr anfällt.

    Wenn man die Entscheidung liest kommt zu dem Ergebnis, dass es hierbei um einen sehr speziellen Einzelfall handelt. Daraus zu Schlussfolgern, dass immer bei Klagerücknahme eine Erledigungsgebühr anfällt, halte ich für unangemessen, zumal wir uns dann ja auch immer im gerichtlichen Verfahren befinden.

    Einmal editiert, zuletzt von Bumani (1. September 2011 um 22:03)

  • Kann der RA - auf den der fingierte Erstattungsanspruch nach § 9 S.1, S.2 BerHG übergegangen ist - denn überhaupt den Verwaltungsrechtsweg in zulässiger Weise beschreiten? Ist das (jetzt) nicht vielmehr eine privatrechtliche Forderung, die beim zuständigen Amtsgericht eingeklagt werden müsste? Der Rechtsanwalt ist doch kein Beteiligter im Sinne von § 12 SGB X, das ist doch nur der Rechtsuchende.

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