Wie weit geht Nebenzweckprivileg?

  • Hallo Kollegen,

    Ich habe hier einen Bowlingverein der nunmehr mit der Stimme allen Mitglieder seinen Zweck dahingehend erweitert hat, das dieser sich auch auf die Betreibung eines Kultur u. Freizeitzentrums und den Betrieb eines Friseursalons erstreckt.

    Aus dem Protokoll geht hervor, dass man sich beim Friseusalon den Wünschen der Gäste orientiert.
    Ich kann mir schon vorstellen das es nicht schön ist wenn einem beim bowlen die Haare ins Gesicht hängen:wechlach:, jedoch erscheint mir dieser Friseursalon dann doch nicht vom Nebenzweckprivileg erfasst. Der Friseursalon soll direkt über eine angestellte Friseurin betrieben werden.

    Ich habe auch so meinen Verdacht, dass noch eine weitere Gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Aus einem Nebensatz im Protokoll der MV geht hervor, dass der "Geschäftsbetrieb Kfz-Betreibung über ein Steuerbüro abgerechnet wird". Was soll man denken wenn ich so einen Satz bei einem Bowlingverein lese?

    Ich werde erstmal den Verein zu einer Stellungnahme auffordern und dann das Gewerbeamt mit einbinden.
    Über ein paar Wortmeldungen wäre ich dennoch dankbar. Vielleicht gibt es Kollegen die den Friseursalon ja ganz unproblematisch sehen?

  • Das ist eine nicht leicht zu beantwortende Frage und hängt wieder mal von den Umständen des Einzelfalls ab. :D

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Nebenzweck

    Nicht jede unternehmerische Betätigung eines Vereins macht diesen zu einem wirtschaftlichen Verein mit der Folge, dass er nicht ins Vereinsregister eingetragen werden könnte. Das ist nämlich dann nicht der Fall, wenn die unternehmerische Betätigung, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, im Rahmen einer ideellen Zielsetzung des Vereins nur Nebenzweck und nicht Satzungszweck ist. Ein Verein kann sich also zwar wirtschaftlich betätigen, nur darf das nicht Hauptzweck sein.

    Weiter guckst Duhierundhier

  • Hallo, das gänge mir aber zu weit. Es wird offenbar der Raum des Bowlingscenter für andere Erwerbsquellen genutzt. Ich würde auch das Finanzamt beteiligen. Und den Verein darauf hinweisen, dass seine Löschung später möglich ist (siehe Sauter//Schweyer Rn. 47, 48)

  • Sehe ich genauso. Der Betrieb eines Friseursalons ist mit dem nichtwirtschaftlichen Zweck nicht mehr vereinbar.

    Der Betrieb des Kultur- und Freizeitzentrums könnte noch unter das Nebenzweckprivileg fallen (wie der Betrieb einer Vereinsgaststätte), wobei die Gesamtkonstellation hier wohl eher dagegen spricht.

    Hier soll aus einem Verein ein Wirtschaftsbetrieb entstehen und das geht so nicht.

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