Kosten Einweisung in den Rangvorbehalt

  • Servus,

    bin mal wieder mit den Kosten auf Kriegsfuß :(

    Also folgender Fall.

    Beim Erbbaurecht sind Erbbauzinreallast und Vorkaufsrecht für den Eigentümer eingetragen nebst jeweils einem Rangvorbehalt für Grundpfandrechte bis 200.000 Euro. Eine Grundschuld zu 184.000 ist bereits mal unter teilw. Ausnutzung dieses RV eingetragen wurden. Jetzt kommt eine 2. Grundschuld über 100.000 Euro. Diese soll unter Ausnutzung für den Rest von 16.000 Euro in den Rang vor die Reallast und das VKR eingewiesen werden und für die restlichen 84.000 ganz normal im Rang vortreten (Rangänderung). So jetzt meine Frage: Wie muss ich das jetzt kostentechnisch bewerten?
    ganz normal 2 Gebühren aus jeweils dem geringeren Wert (je nachdem Grundschuld oder zurücktretendes Recht, oder muss man da was wegen dem RV beachten. Die Eintragung eines Rangrücktritts ist doch nicht Kostenfrei wenn er aufgrund eines RV eingetragen wird bzw. in diesen Rang eingewiesen wird, oder?). Bin etwas verwirrt. Ich hoffe ihr wisst was ich will :confused:

    Vielen Dank für eine kurze Hilfestellung...

  • Einweisung in den Rangvorbehalt (Eintragung der Grundschuld unter Ausnutzung des RV) ist natürlich kostenfrei, sonst würde der auch keinen Sinn machen. Denn der "Rangrücktritt" ist ja schon bei der Eintragung der Reallast selbst eingetragen wurden.

    In Höhe von 84.000 tritt die Reallast erst jetzt im Rang zurück, daher die Gebühr in dieser Höhe (Wert des zurücktretenden Rechts, maximal aber der Grundschuld).
    Gleiches gilt für das Vorkaufsrecht.

  • Vielen Dank.

    Naja so klar war mir das eben nicht. V.a. da in den Kostenkommentaren nicht so tolles dazu steht. Warum wird dann bei AVs nicht immer gleich der RV dazu bestellt. So kann man sich vorallem bei nachträglichen Änderungen ja richtig viel Geld sparen. Auf der anderen Seite, die Eintragung des RV bei dem Recht ist kostenfreies Nebengeschäft wenn gleichzeitig eingetragen wird. Die Eintragung des Rangrücktritts ist kostenfrei wenn dann aufgrund der Einweisung in den RV das vortretende Recht eingetragen wird. Das heißt ich vollziehe Änderungen an Rechten (Rangänderungen) mit Prüfung und allem und es wird keine Gebühr fällig? Warum? Nur weil die das so vereinbart haben beim Notar. Ist irgendwie seltsam, finde ich...

  • Das heißt ich vollziehe Änderungen an Rechten (Rangänderungen) mit Prüfung und allem und es wird keine Gebühr fällig? Warum? Nur weil die das so vereinbart haben beim Notar. Ist irgendwie seltsam, finde ich...

    Das sehe ich ähnlich und ich mag Rangvorbehalte und das ganze Geschreibsel überhaupt nicht.

    Ist aber so.

  • Vielen Dank.

    Naja so klar war mir das eben nicht. V.a. da in den Kostenkommentaren nicht so tolles dazu steht. Warum wird dann bei AVs nicht immer gleich der RV dazu bestellt. So kann man sich vorallem bei nachträglichen Änderungen ja richtig viel Geld sparen. Auf der anderen Seite, die Eintragung des RV bei dem Recht ist kostenfreies Nebengeschäft wenn gleichzeitig eingetragen wird. Die Eintragung des Rangrücktritts ist kostenfrei wenn dann aufgrund der Einweisung in den RV das vortretende Recht eingetragen wird. Das heißt ich vollziehe Änderungen an Rechten (Rangänderungen) mit Prüfung und allem und es wird keine Gebühr fällig? Warum? Nur weil die das so vereinbart haben beim Notar. Ist irgendwie seltsam, finde ich...

    Also bei uns sind ca. 95 % der AVs mit Rangvorbehalt.
    Da prüfe ich den RV bei der EIntragung des Rechts. Da ich dort sowieso prüfe, ist es gebührenfreies Nebengeschäft. Und die Einweisung prüfe ich halt bei Eintragung der Grundschuld, darum auch dort gebührenfrei.

    Aber auch ich find es schade, dass wir da für die Mehrarbeit keine Kostenerheben dürfen, ist aber leider so, wie Raicro schon schreibt.

  • Gilt die Gebührenfreiheit auch, wenn die Einweisung erst nachträglich nach Eintragung beider Rechte - also nach Eintragung des Vorbehalts und nach Eintragung des ihn nun ausnutzenden Rechts - beantragt wird?

    Hier habe ich zwar keinen echten Rangrücktritt aber doch eine echte Rangänderung bzgl. des vortretenden Rechts. :gruebel:

    Zu dieser Konstellation schweigt mein alter Korintenberg völlig (oder ich habe Tomaten auf den Augen).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ... nachträglich ...

    Dann nicht. Die Ausnützung ist gebührenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 385). Gebührenfreies Nebengeschäft ist eine Eintragung aber nur dann, wenn sie als Nebeneintragung „gleichzeitig mit der Haupteintragung“ erfolgt (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 1583, zum Wirksamkeitsvermerk; Korintenberg/Lappe § 62 Rn 18; § 62 Abs. 3 KostO).

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