Verfahrensgebühr Beschwerdeverfahren

  • Hallo! Zu meinem Problem existiert bestimmt schon etwas, aber irgendwie finde ich mit meinen Suchbegriffen nichts. Vielleicht könnt ihr mir trotzdem kurz helfen.

    Antrag auf VKH wurde abgelehnt --> Dagegen wurde Beschwerde eingelegt--> Aufgrund der Beschwerde wird nun VKH gewährt.

    Der Rechtsanwalt will nun die Gebühr 3500 für das Beschwerdeverfahren gegen den Mandanten gem. § 11 RVG festsetzen lassen. Zuvor wollte er die Gebühr im Rahmend er VKH festsetzen lassen, was meine Kollegin mit Recht unter Verweis auf § 127 ZPO abgelehnt hat. Meine Frage jetzt:

    Ist die Beschwerde gegen die VKH-Ablehnung nicht schon mit der Verfahrensgebühr für das gesamte Verfahren abgegolten?

    danke schonmal! :)

  • Für das Beschwerdeverfahren steht dem Anwalt die Gebühr des VV 3500 RVG zu.

    Wird die Gebühr über die bewilligte Verfahrenskostenhilfe abgedeckt oder hat der Anwalt lediglich einen Anspruch gem § 11 RVG gegen den eigenen Mandant?

    Das kommt darauf an, wie der Bewilligungsbeschluss lautet.
    Ich glaube aber kaum, dass er explizit das Beschwerdeverfahren erfasst, denn es gilt noch immer bei den meisten Gerichten der Grundsatz: Keine PKH für PKH.

  • Geht es hier um das Vor- oder das Nachprüfungsverfahren? Ich habe einen Antrag des Anwalts im Nachprüfungsverfahren gem. § 11 RVG gegen die PKH-Partei, weil er im Nachprüfungsverfahren Beschwerde gegen einen Aufhebungsbeschluss eingelegt hat... Und ich sehe das ehrlich gesagt nicht ein, dass ihm die zustehen soll... Hatte so einen Fall vor langer Zeit schon mal auf dem Tisch, kann mich aber leider an die Lösung nicht mehr erinnern.

    Einmal editiert, zuletzt von Mariluna (14. Juni 2018 um 11:17)

  • Du siehst das nicht ein? Das wars?

    Die Beschwerde löst die Nr. 3500 aus, geschuldet vom Mandant, denn PKH gibt es dafür nicht. Mir stellt sich einzig die Frage, ob der RA dazu beauftragt war. Oft ist es ja so, dass der Mandant sich im Überprüfungsverfahren einfach nicht mehr meldet. Wenn der RA dann noch, im wohlverstandenen Interesse des Mandanten, tätig wird, ohne beauftragt zu sein, kann nicht festgesetzt werden. Ansonsten sehe ich nicht, was dagegen sprechen soll.

  • Weil man sich ja auf sein Gefühl nicht verlassen kann, wenn man es mit Jura zu tun hat, habe ich mal weitergesucht. ;)

    Und ich habe zwei verschiedene Auffassungen gefunden. Aber ein paar Fragen bleiben offen.

    Im Gerold/Schmidt, RVG, 22.Auflage, S. 1482 Rn. 29 zu VV 3500 RVG steht: „Die Beiordnung des Anwalts im Wege der PKH für den Rechtsstreit erstreckt sich nicht auf das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren. Es ist deshalb eine gesonderte PKH-Bewilligung und Beiordnung erforderlich. Für die Beiordnung im Beschwerdeverfahren ist das Beschwerdegericht zuständig.“

    Bezieht sich das nur auf die Beschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss im Vorprüfungsverfahren? Zwei Seiten vorher steht nämlich im gleichen Kommentar (Rn. 6): Von VV 3500 werden zB erfasst (…) – die Beschwerde oder Erinnerung im PKH-Antragsverfahren, (…)“. Da ist ausdrücklich nicht vom Nachprüfungsverfahren die Rede.

    Und dem entgegen:
    Handbuch „Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe“, 7. Auflage, Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck aus dem Beck-Verlag, S. 349 Rn. 906: „Prozesskostenhilfefür das PKH-Beschwerdeverfahren scheidet aus denselben Gründen wie für das PKH-Bewilligungsverfahren aus.“

    Also der komplette Gegensatz. Aber keine Differenzierung nach Vor- und Nachprüfungsverfahren.

    Dann noch der § 127 Abs. 4 ZPO: „Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.“ Bezieht sich das nur auf Beschwerden nach § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (also wenn der RA im Beschwerdeverfahren gegen die Staatskasse tätig wird)? Oder auch auf die Beschwerden nach § 127 Ab. 3 S. 2 ZPO, die ja die Partei (auch im Nachprüfungsverfahren) einlegen kann?
    Falls der Abs. 4 für beide Fälle gilt, dann macht die Meinung im Gerold/Schmidt für mich keinen Sinn. Oder habe ich jetzt einen Knoten im Kopf? Oder ist der Kommentar veraltet??

    Unstreitig bezieht sich dasGanze aber wohl nur auf die Erstattung aus der Staatskasse. Ein Antrag nach § 11 RVG bzgl. der Gebühr VV 3500 RVG wäre dann wohl zulässig. Die Gebühr steht ihm zu, laut Handbuch „Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe“, 7. Auflage, Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck aus dem Beck-Verlag, S. 347 Rn. 902: „Dem Rechtsanwalt steht für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 3500 RVG-VV eine 0,5 Verfahrensgebühr zu, die Terminsgebühr beträgt nach Nr. 3513 RVG-VV ebenfalls 0,5.“ Im Gerold/Schmidt habe ich zum grundsätzlichen Anspruch nichts gefunden, aber da vertraue ich jetzt mal dem Handbuch, macht ja auch irgendwo Sinn.

    Edit: Hatte gerade eine Idee. Geht es in § 127 Abs. 4 ZPO vielleicht um die Erstattung durch den Gegner? Wobei das auch keinen Sinn ergeben würde, denn der hat ja mit der Beschwerde im PKH-Verfahren nichts zu tun...

    2 Mal editiert, zuletzt von Mariluna (14. Juni 2018 um 12:05)

  • Wie ich oben schon schrieb: Von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das Hauptsacheverfahren ist das PKH-Verfahren nicht erfasst.
    Weder für das Bewilligungsverfahren, noch für ein Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der PKH, noch für die Tätigkeit im PKH-Prüfungsverfahren (was von den Bundesgerichten als eine Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens gesehen wird) noch eine etwaige Beschwerde gegen eine Entscheidung im PKH-Prüfungsverfahren besteht eine Beiordnung. Und damit auch kein Anspruch gegen die Landeskasse.

    Dafür aber einer gegen den Mandanten, wenn eine Tätigkeit im jeweiligen Verfahren beauftragt wurde.

    Die von Dir angegebenen Kommentarstellen widersprechen sich darin auch nicht, vielleicht hast Du sie missverstanden.
    Gerold/Schmidt beschreibt doch zunächst nur, was in den Anwendungsbereich der Nr. 3500 VV fällt. Dass sich der Anwendungsbereich nicht mit dem Beiordnungsumfang deckt, ist kein Widerspruch.

    Die Nr. 3500 VV ist die Gebühr für "allgemeine" Beschwerde- und Erinnerungsverfahren. Wenn Du keine "Spezial"gebühr findest, ist die 3500 einschlägig, also auch für Deine Beschwerde im PKH-Prüfungsverfahren.
    Bestätigt wird das von Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 127 ZPO Rn. 53; MüKo ZPO, 6. Aufl., § 127 Rn. 39; Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage, § 127 Rn. 28., uvam..

    § 127 Abs. 4 ZPO bezieht sich auf sämtliche Beschwerden im PKH-Verfahren, also auf solche gegen die Bewilligung, Versagung, Zahlungsanordnung oder Aufhebung der PKH, und zwar egal, ob von der Partei oder der Staatskasse betrieben.

    Du musst hierzu zwischen zwei dem Grunde nach gänzlich unterschiedlichen Erstattungsansprüchen unterscheiden:
    Dem einen, den grundsätzlich der Obsiegende im Beschwerdeverfahren gegen den Beschwerdegegener haben könnte und denjenigen, welcher aufgrund einer Beiordnung dem beigeordneten Anwalt gem §§ 45, 48 RVG zukommen kann.
    Der letztgenannte Anspruch scheidet aus, da keine Beiordnung für ein PKH-Beschwerdeverfahren bewilligt wird.
    Zwischen den Beteiligten eines PKH-Beschwerdeverfahrens, zu denen man mit viel Phantasie oder im Falle einer durch sie selbst eingelegten Beschwerde die Staatskasse unmittelbar zählen könnte, könnte gleichwohl ein echter prozessualer Erstattungsanspruch bestehen, der aber gerade durch § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschaltet wird.

    Und auch das steht nach meinem Dafürhalten zu der Kommentierung in keinerlei Widerspruch ...

  • Vielen Dank! :) Dank Dir hat sich mein Knoten endlich gelöst! So betrachtet ergibt alles einen Sinn. Dann kann ich auf jeden Fall den Antrag § 11 RVG für den Anwalt festsetzen, weil dafür keine PKH besteht. Das hat mir sehr weitergeholfen!

  • Guten Morgen! :)

    Jetzt ist es schon eine ganze Weile her, dass ich in diesem Thema unterwegs war, und doch holt es mich wieder ein...

    Ein ähnlicher Fall wie damals: Der PKH-Antrag des Klägers wurde abgelehnt, dagegen sofortige Beschwerde eingelegt. Im Verfahren über das Rechtsmittel wurde auch der Beklagte der Hauptsache angehört und hat relativ ausführlich begründet, warum er die Ablehnung der PKH für richtig hält. Am Ende hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt.

    Und nun das Kuriose: Zwei Wochen später geht auf einmal ein Antrag des Beklagten bei uns ein, der Festsetzung einer Gebühr für die Beschwerde (VV 3500 RVG) gegen den Kläger begehrt. :confused:

    Ist der Beklagte an dem Verfahren über die Bewilligung / Beschwerde im Bewilligungsverfahren überhaupt beteiligt? Er muss sich ja gegen das Rechtsmittel nicht verteidigen, sondern sollte nur Stellung nehmen.

    Und kann eine Gebühr VV 3500 RVG trotzdem entstehen? Kann der Rechtsanwalt einen entsprechenden Auftrag des Beklagten bekommen?

    M. E. ist der Beklagte von der Entscheidung über die Bewilligung von PKH für den Kläger überhaupt nicht betroffen, am Verfahren nicht beteiligt und ihm steht daher auch kein Erstattungsanspruch aufgrund des Ablehnungsbeschlusses im Rahmen des § 104 ZPO zu. Er musste sich außerdem gegen das Rechtsmittel nicht verteidigen und nur für eine Stellungnahme entsteht keine VV 3500 RVG.

    Wie seht ihr das?

    Ich bedanke mich wie immer schon im Voraus für alle Antworten!

  • Die Gebühr ist entstanden, der Beklagte schuldet sie seinem eigenen RA, wenn er ihn entsprechend beauftragt hat. Einen Erstattungsanspruch hat er allerdings nicht, siehe die ausführlichen Erläuterungen weiter oben. Die PKH ist - auch in der Beschwerde - kein kontradiktorisches Verfahren.

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