Erneuter Antrag auf Eröffnung - Erteilung Restschuldbefreiung - Stundung

  • 2010 wurde Stundungsantrag wegen Verletzung der Auskunfts-und Mitwirkungspflichten zurückgewiesen und Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verfahrens wurde mangels Masse abgewiesen. Schuldner stellte 2011 erneut Antrag auf Eröffnung, Stundung und Restschuldbefreiung. Verfahren wurde eröffnet und Stundung bewilligt. Nunmehr ist der Rechtspfleger zuständig. Die BGH-Entscheidungen sprechen von einer Sperrfrist von 3 Jahren. Damit hätte die Anträge als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Wie seht ihr den Sachverhalt?

  • Ich sehe es so: hätte, wenn und aber;). Jetzt ist bewilligt und eröffnet und damit ist der Drops gelutscht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Sehe ich grundsätzlich auch so, aber ich habe im Hinterkopf, dass man hier die Stundung aufheben kann.

    M.E. geht das aber nicht, wenn kurz vorher der Richter Stundung bewilligt hat und sich die Situation nicht geändert hat. Das würde ja einer Überprüfung der Stundungsentscheidung des Richters durch den Rechtspfleger gleichkommen und das ist sicherlich nicht der Sinn und im Gesetz auch nicht vorgesehen.

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  • Könnte ich als Rechtspfleger den Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig zurückweisen? Denn der BGH hat entschieden, dass einem erneuten Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach rechtskräftiger Versagung in einem früheren Verfahren wegen Verletzung der Auskunfts- u. Mitwirkungspflicht einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. (BGH, 04.02.10, IX ZA 40/09; 16.07.09, IX ZB 219/08; 11.02.10, IX ZA 45/09 u.s.w.)
    Unsere Richterschaft ist der Auffassung, dass sich der Rechtspfleger nach der Eröffnung einen Kopf machen sollte.

  • Könnte ich als Rechtspfleger den Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig zurückweisen? Denn der BGH hat entschieden, dass einem erneuten Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach rechtskräftiger Versagung in einem früheren Verfahren wegen Verletzung der Auskunfts- u. Mitwirkungspflicht einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. (BGH, 04.02.10, IX ZA 40/09; 16.07.09, IX ZB 219/08; 11.02.10, IX ZA 45/09 u.s.w.)
    Unsere Richterschaft ist der Auffassung, dass sich der Rechtspfleger nach der Eröffnung einen Kopf machen sollte.

    Im Grundsatz ja. Aber eigentlich ist das Blödsinn, denn Stundung gewähren können Eure Richter nur, wenn ein RSB-Antrag gestellt wurde. Es wäre ja ziemlich blödsinnig, wenn Eure Richter die Stundung gewähren, dann können sie doch das Thema RSB nicht völlig ausblenden. Und Stundung zu gewähren, obwohl dann der RSB-Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird, ist ja nicht soooo im Sinne des Erfinders...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Könnte ich als Rechtspfleger den Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig zurückweisen? Denn der BGH hat entschieden, dass einem erneuten Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach rechtskräftiger Versagung in einem früheren Verfahren wegen Verletzung der Auskunfts- u. Mitwirkungspflicht einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. (BGH, 04.02.10, IX ZA 40/09; 16.07.09, IX ZB 219/08; 11.02.10, IX ZA 45/09 u.s.w.)
    Unsere Richterschaft ist der Auffassung, dass sich der Rechtspfleger nach der Eröffnung einen Kopf machen sollte.

    Raffinierte kleine Faultiere, diese Richterschaft. In § 4a InsO steht leider nur was von Antrag auf Restschuldbefreiung und nichts von zulässig. In der Kommentierung habe ich dazu auch nichts gefunden. Leider hilft einem da nicht mal der Bezirksrevisor wegen § 4d II InsO.
    Nach FK, Anm. 6a zu § 289 kann der Rechtspfleger jederzeit (also auch gleich nach Eröffnung) über die Zulässigkeit des Antrags auf RSB entscheiden.
    Wobei es m.E. noch immer ein starkes Stück vom BGH ist, hier einfach eine nicht im Gesetz verankerte Frist zu zimmern (..."ich mach mir die Welt wiediewiediewie sie mir gefällt, tralalalala")

  • ...In § 4a InsO steht leider nur was von Antrag auf Restschuldbefreiung und nichts von zulässig. In der Kommentierung habe ich dazu auch nichts gefunden. Leider hilft einem da nicht mal der Bezirksrevisor wegen § 4d II InsO.
    Nach FK, Anm. 6a zu § 289 kann der Rechtspfleger jederzeit (also auch gleich nach Eröffnung) über die Zulässigkeit des Antrags auf RSB entscheiden.
    Wobei es m.E. noch immer ein starkes Stück vom BGH ist, hier einfach eine nicht im Gesetz verankerte Frist zu zimmern (..."ich mach mir die Welt wiediewiediewie sie mir gefällt, tralalalala")

    Aber es wäre doch geradezu absurd, wenn der Richter Stundung bewilligt und ca. 1 Woche später kommt der nächste Sachbearbeiter und hebt aus dem Nichts die Bewilligung wieder auf. Ich meine ja, in solchen Fällen sollte man die Sache auf sich beruhen lassen.

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  • Aber es wäre doch geradezu absurd, wenn der Richter Stundung bewilligt und ca. 1 Woche später kommt der nächste Sachbearbeiter und hebt aus dem Nichts die Bewilligung wieder auf. Ich meine ja, in solchen Fällen sollte man die Sache auf sich beruhen lassen.

    Ich finde es auch geradezu absurd. Allerdings entscheidet der Richter vor Eröffnung über die Stundung und der Rechtspfleger (nach der von mir zitierten kommentarstelle) nach Eröffnung über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung, was im Zurückweisungsfall auch zur Aufhebung der Stundung führt...und nebenbei für die Staatskasse völlig sinnlose Kosten verursacht.
    Die Argumentation der Richterschaft dürfte rechtlich nicht angreifbar sein. Wobei m.E. aber auch nichts dagegen (und sehr viel dafür) sprechen würde, wenn die Richterschaft auf einen zulässigen RSB-Antrag als Voraussetzung der Stundung abstellt.
    M.E. kann man aber nach Eröffnung nicht sagen: wenn dem Richter die Zulässigkeit egal ist, ist sie es mir erst recht - da eben der Rechtspfleger ohne Versagungsantrag über die Ankündigung der RSB entscheidet und da ist die Zulässigkeit sehr wohl zu prüfen.
    Wäre ja auch unfair: Ein Schuldner mit Stundung käme mit einem unzulässigen RSB-Antrag durch während er bei einem Verfahren mit Kostendeckung gebügelt würde.

  • Ich hole diesen Thread mal nach oben, weil ich einen ähnlichen Fall jetzt habe.

    Schuldner wurde vor 5 Jahren die RSB erteilt. Jetzt hat er ein neues Verfahren angestrengt. Das InsOVerfahren wurde auch eröffnet, die Stundung wurde bewilligt.
    Im laufenden Verfahren wurde die Stundung aufgehoben, weil die Erklärung der Schuldnerin, keine RSB erteilt bekommen zu haben, falsch war.
    Für mich stellt sich jetzt eigentlich die Frage, wie es nun weitergeht. Der Treuhänder macht fröhlich weiter, Inso-Masse ist nicht vorhanden. Auf der anderen Seite ist die (Mindest-)Vergütung des Treuhänders ja gedeckt, also warum sollte er aufhören?
    Aber würdet Ihr jetzt einen Kostenvorschuss anfordern? Oder einfach das Verfahren laufen lassen?

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  • Ist doch der typische Fall nach § 207 InsO.

    Ja, da haste Recht. Ich habe mich etwas falsch bzw. ungenau ausgedrückt :oops:. Ich habe jetzt den Prüfungstermin hinter mir und eigentlich denke ich, man müßte irgendwie das Verfahren jetzt abbrechen. Aber der TH macht den Anschein, als wenn er das (zunächst) einfach mal so weiter laufen läßt. Mir ging es eigentlich darum, ob Ihr jetzt Kosten anfordert und wenn die nicht gezahlt werden, sofort das Verfahren dicht macht. Oder ob ihr es (auch) laufen lassen würdet. Ach, irgendwie bin ich jetzt selbst schon zu einer Lösung gekommen ;)...

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  • Wenn der TH fröhlich weitermacht, wird wohl was zu verwerten sein, so dass die Kosten gedeckt erscheinen.

    Fordere doch mal eine Prognose an, wie hoch die voraussichtliche Insolvenzmasse beträgt, weil du gedenkst, eine Vorschussnote zu legen. Vielleicht kommt dann eine passende Antwort....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich fordere in solchen Fällen keinen Vorschuss an, weil das nichts bringt. Der Treuhänder soll zügig das Verfahren zum Abschluss bringen und erst wenn er Schlussrechnung gelegt hat, teile ich dem Schuldner mit, was ich gern von ihm an Verfahrenskosten hätte. Zahlt er bis zum Schlusstermin nicht, wird nach § 207 InsO eingestellt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das Gericht hat doch vAw zu prüfen, ob die Voraussetzungen § 207 InsO vorliegen. Ich fordere nach Aufhebung der Stundung den TH/IV bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 207 InsO unverzüglich Schlussbericht vorzulegen. In der Gläubigerversammlung gebe ich dann dem Schuldner bzw. den Gläubigern die Möglichkeit einen Vorschuss zu bezahlen. War bei mir noch nie der Fall, deswegen dann § 207 InsO.

  • Danke Euch. Den Vorschlag von La Flor finde ich sehr charmant;). Allerdings werde ich es wohl genau wie Maus machen. da wird nicht mehr viel passieren und er (TH) wird wahrscheinlich in der nächsten Zeit seinen SB einreichen. Ansonsten werde ich ihn - wie Rainer - anstupsen.

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  • Ist doch der typische Fall nach § 207 InsO.


    Ich habe jetzt den Prüfungstermin hinter mir und eigentlich denke ich, man müßte irgendwie das Verfahren jetzt abbrechen.

    Wir reichen zum PT einen Bericht ein, aus welchem sich ergibt, ob Masse da ist oder nicht. Oder ob noch hier und da etwas zu holen ist. Ist das bei euch nicht so?

  • Ist doch der typische Fall nach § 207 InsO.


    Ich habe jetzt den Prüfungstermin hinter mir und eigentlich denke ich, man müßte irgendwie das Verfahren jetzt abbrechen.

    Wir reichen zum PT einen Bericht ein, aus welchem sich ergibt, ob Masse da ist oder nicht. Oder ob noch hier und da etwas zu holen ist. Ist das bei euch nicht so?

    Doch, doch, das hat er auch gemacht. In dem Bericht stand aber nix von aufgehobener Stundung. Ich habe das aber mittlerweile geklärt mit ihm. Es ist alles gut, er reicht den Schlussbericht ein und gut ist. Irgendwie war ich gedanklich nicht auf der Höhe :unschuldi...

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