Ein interessantes Problem:
Ein Insolvenzplan, bei dem die Gläubiger nach § 38 InsO eine 100 % Quote kriegen würden (Erlöse aus fortgeführtem Betrieb). Ohne Plan könnte man auch auf eine solche Quote kommen, allerdings müssten dann Immobilien des Schuldners verwertet werden.
Nun zum Problem: Im Insolvenzplan sollen die nachrangigen Gläubiger nichts kriegen. M.E. muss man aber die nachrangigen Gläubiger irgendwie beteiligen, da ja in deren Rechte eingegriffen wird und diese in meinem Fall auch nicht wirtschaftlich wertlos sind.
Nach § 222 I Nr. 3 InsO braucht man für die nachrangigen Gläubiger keine Gruppe bilden, wenn deren Forderungen - so wie hier - als erlassen gelten. Kann man also einfach die nachrangigen Gläubiger bei der Abstimmung unter den Tisch fallen lassen, selbst wenn Sie Forderungen angemeldet haben? In die Gruppe der "normalen" Gläubiger kann man sie wegen § 226 I InsO nicht packen. Nach § 246 Nr. 1 InsO gilt die Zustimmung der nachrangigen Gläubiger als nicht erteilt, da hier ja die "normalen" Gläubiger 100 % bekommen.
Also was tun (außer zu hoffen, dass kein nachrangiger Gläubiger anmeldet...:D)??
Eine gesonderte Gruppe für die nachrangigen Gläubiger verlangen, obwohl das nach § 222 I Nr. 3 InsO nicht notwendig ist
oder
die nachrangigen Gläubiger bei der Gruppenbildung unberücksichtigt lassen?
In letzterem Fall müsste man m.E. aber die nachrangigen Gläubiger trotzdem zum Termin laden. Sollte dann jemand gem. § 251 InsO einen Antrag stellen, hätte der Planersteller Pech gehabt.
Wie seht Ihr das??