Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

  • Hallo!

    Ich habe ein handschriftliches Testament vorliegen, in dem die Erblasserin ihren Sohn als Vorerben und als Nacherben seine evt. Kinder (waren damals noch nicht gezeugt) eingesetzt hat. Ersatznacherbin soll die Schwester der Erblasserin sein.

    In dem Erbscheinsverfahren war ich bisher soweit gekommen, dass der Sohn Vorerbe ist und seine Kinder Nacherben (ganz allgemein gehalten). Das Nachebenanwartschaftsrecht sollte trotz der Einsetzung der Kinder vererblich bleiben (wurde im ES-Antrag nach Zwischenverfügung so angegeben). Dennoch habe ich darauf bestanden als Ersatznacherben die weiteren Abkömmlinge der Nacherben sowie danach die Schwester aufzuführen. Die weitere Ersatznacherbenstellung könnte ja z.B. bei einer Ausschlagung etc. zum tragen kommen.

    Nunmehr haben die derzeitigen Kinder des Vorerben ihr Nacherbenanwartschaftsrecht bei einem Notar auf den Vorerben übertragen. Ferner hat die Schwester auf ihr Ersatznacherbenrecht vor einem Notar verzichtet. Nunmehr wird ein Alleinerbschein für den Sohn (Vorerben) beantragt.

    Ich habe mich in das Thema eingelesen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Alleinerbschein erteilt werden kann, wenn sich sämtliche Nacherben- bzw. Ersatznacherbenanwartschaftsrechte bei dem Vorerben "vereinigen". Diesbezüglich wäre nach meiner Ansicht noch erforderlich, dass

    1. die Ersatznacherbin ihr Recht auf den Vorerben auch überträgt und nicht lediglich verzichtet
    2. ein Pfleger für die unbekannten Nacherben bestellt wird, der das Nacherbenanwartschaftsrecht ebenfalls überträgt, da die Kinder des Vorereben eingesetzt wurden und momentan ja noch nicht bekannt ist, ob der Vorerbe weitere Kinder bekommt.

    Sehe ich das ganze richtig? Oder hättet ihr da bedenken? Braucht der Pfleger für die Übertragung eine Genehmigung?

  • Oh ok ... das hät ich jetzt nicht gedacht. Warum nicht? Und können die Beteiligten ihr Übertragungsverträge wieder "rückabwickeln"?

  • Alternative 1:

    Wenn im Hinblick auf die Bestimmung der Persönlichkeit der Nacherben auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abgestellt ist, sind die Nacherben insgesamt unbekannt i.S. des § 1913 BGB. Damit steht nicht fest, ob diejenigen, die ihre AWR übertragen haben, auch diejenigen sind, die später einmal Nacherben würden. Soweit dies nicht der Fall sein wird, gehen die AWR-Übertragungen ins Leere. Die Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB hilft insoweit nicht weiter, weil er den Übertragungen nicht zustimmen kann, ohne dass es auf die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Übertragungen ankommt.

    Da im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch keine Abkömmlinge des Vorerben vorhanden waren, steht zu vermuten, dass es sich wie beschrieben verhält. Damit ist der Erteilung des beantragten Erbscheins (Alleinerbe als Vollerbe) die Grundlage entzogen.

    Nebenbei: Wenn erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls feststeht, wer Nacherbe ist, kann es begrifflich für die Abkömmlinge keine Ersatznacherben geben. Denn es werden ja ohnehin nur Abkömmlinge Nacherben, die den Zeitpunkt des Nacherbfalls erleben (Nacherbfolge nach Stämmen entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge). Die Ersatznacherbfolge zugunsten der Erblasserschwester greift jedoch. Sie ist Nacherbin, wenn im Zeitpunkt des Nacherbfalls überhaupt keine Abkömmlinge des Vorerben vorhanden sind oder wenn diese die Nacherbschaft sämtlich ausschlagen.

    Alternative 2:

    Wenn sich die Nacherben nach dem Zeitpunkt des Vorerbfalls bestimmen, sind Nacherben die in diesem Zeitpunkt in persona vorhandenen Abkömmlinge des Vorerben. In diesem Fall greift dann auch die Ersatznacherbfolge zugunsten der Abkömmlinge dieser Abkömmlinge. Alleine die Übertragung des AWR durch die erstberufenen Kinder des Vorerben und die Erblasserschwester vermag somit ebenfalls nicht zu beantragten Erbscheinserteilung zu führen, weil es an der AWR-Übertragung durch die Abkömmlinge der Kinder fehlt und sich diese auch nicht mittels einer Pflegerbestellung nach § 1913 BGB herbeiführen lässt.

  • Die Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB hilft insoweit nicht weiter, weil er den Übertragungen nicht zustimmen kann, ohne dass es auf die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Übertragungen ankommt.



    Dazu muss ich sagen, dass ich es nicht verstehe.... :oops:


    Nebenbei: Wenn erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls feststeht, wer Nacherbe ist, kann es begrifflich für die Abkömmlinge keine Ersatznacherben geben. Denn es werden ja ohnehin nur Abkömmlinge Nacherben, die den Zeitpunkt des Nacherbfalls erleben (Nacherbfolge nach Stämmen entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge).



    Hier bin ich davon ausgegangen, dass wirklich nur die Kinder Nacherben sind, also nicht z.B. die Enkelkinder. Sollte ein Kind vor dem Eintritt des Nacherbfalls sterben, würden dessen Erben an die Stelle treten. Nach dem Notar soll das Anwartschaftsrecht ja vererblich sein. Diesbezüglich würd mich sowieso einmal interessieren, wie ihr das seht, wenn "Kinder" eingesetzt wurden. Nach Cromwells Antwort gehe ich davon aus, dass er zumindest Kinder als Abkömmlinge versteht.

    Außerdem wollt ich die Frage nochmal aufwerfen, ob die Übertragung jetzt noch rückgängig gemacht werden kann...

  • Ich fürchte, Du hast mich jeweils missverstanden.

    Zunächst ist zu klären, wer überhaupt Nacherbe ist. Bei Alternative 1 sind das die Abkömmlinge des Sohnes im Zeitpunkt des Nacherbfalls, ganz gleich, welche Personen das dereinst in welcher Zusammensetzung sein werden. Damit ist zum einen klar, dass es im Kreis der Abkömmlinge keine Ersatznacherbfolge geben kann, und zum anderen, dass sich deshalb auch die Frage nach einer Vererblichkeit des Nacherbenrechts nicht stellt. Die Nacherben sind hier insgesamt unbekannt.

    Bei Alternative 2 sind Nacherben die Kinder des Vorerben im Zeitpunkt des Vorerbfalls sowie evtl. weitere Kinder, die bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls noch hinzukommen. Hier sind die Nacherben daher teilweise bekannt und teilweise unbekannt. Soweit sie unbekannt sind, gilt das Gleiche wie bei Alternative 1, und soweit sie bekannt sind, stellt sich die Frage nach der Ersatznacherbenstellung der Abkömmlinge der bereits vorhandenen Kinder im Gegensatz zum Grundsatz der Vererblichkeit. An dieser Vererblichkeit habe ich erhebliche Zweifel, weil dann der Fall eintreten könnte, dass ein versterbendes Kind seinen Ehegatten zum Alleinerben einsetzt und dieser dann unter Ausschluss der Abkömmlinge letztlich als Nacherbe zum Zuge kommt. Das scheint mir im Regelfall schwerlich mit dem Erblasserwillen vereinbar, weil üblicherweise "in Stämmen" gedacht und die nicht verwandten Ehegatten gerade nicht begünstigt werden sollen.

    Bei Alternative 1 müsste ein nach § 1913 BGB zu bestellender Pfleger für alle (insgesamt unbekannten) Nacherben handeln und bei Alternative 2 nur für den Teil der Nacherben, die unbekannt sind. Zustimmen wird er in beiden Fällen nicht und in beiden Fällen würde das Gericht eine etwaige Zustimmung jedenfalls nicht genehmigen. Dies meinte ich, als ich meinte, es käme auf die Entgetlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Übertragung nicht an, ganz abgesehen davon, dass die unentgeltliche Übertragung gegen das Schenkungsverbot verstieße.

  • Ok, das konnte ich nachvollziehen. :daumenrau

    Unabhängig davon, ob ein Pfleger dem ganzen zustimmen würde oder ein Gericht es genehmigen würde, verstehe ich deine Antwort aber so, dass ein Pfleger zumindest theoretisch zustimmen kann, oder!?

    Weiter bleibt für mich die Frage offen, wie der Vorerbe aus der jetztigen Lage wieder herauskommt... Ich meine irgendwo mal gelesen zu haben, dass eine Erbteilsübertragung nicht rückgängig gemacht werden kann. Wie ist das bei einer Erban-wartschaftsrechtsübertragung?

    Und sofern ihr noch geduld mit mir habt, würde mich gang allgemein mal interessieren, ob ihr häufiger mit einem solchen Fall bei Erbscheinsverfahren zu tun habt? Meine Kollegin hat nämlich grade einen ähnlichen Fall, wo jedoch eigentlich alle potenziellen Nacherben ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen haben und nunmehr der Vorerbe Alleinerbe sein dürfte. Sie hat jedoch Bauchschmerzen den Erbschein so zu erteilen. Die herrschende Meinung geht aber davon aus, dass dies in einem solchen Fall möglich ist. Wie seht ihr das?


  • Unabhängig davon, ob ein Pfleger dem ganzen zustimmen würde oder ein Gericht es genehmigen würde, verstehe ich deine Antwort aber so, dass ein Pfleger zumindest theoretisch zustimmen kann, oder!?
    Und sofern ihr noch geduld mit mir habt, würde mich gang allgemein mal interessieren, ob ihr häufiger mit einem solchen Fall bei Erbscheinsverfahren zu tun habt? Meine Kollegin hat nämlich grade einen ähnlichen Fall, wo jedoch eigentlich alle potenziellen Nacherben ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragen haben und nunmehr der Vorerbe Alleinerbe sein dürfte. Sie hat jedoch Bauchschmerzen den Erbschein so zu erteilen. Die herrschende Meinung geht aber davon aus, dass dies in einem solchen Fall möglich ist. Wie seht ihr das?


    Natürlich ist es möglich, dass ein Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben übertragt. Aber die Folge, die Du Dir vorstellst, tritt nur ein, wenn alle Nacherben und Ersatznacherben bekannt (siehe Ausführungen Cromwell) sind und dies tun. Aber wie Cromwell Dir mehrfach versucht hat zu erklären, geht das nur wenn Du ausschließlich bekannte Nacherben/Ersatznacherben hast und nicht wie in Deinem Fall unbekannte. Das Problem ist, dass es sich bei den allermeisten Fällen um unbekannte handelt und dann geht nichts. Ich kenne kein privatschriftl. Testament, bei dem man nur bekannte Nacherben und Ersatznacherben hat. Wenn Testierer bei mir unbedingt Vor- und Nacherbfolge wollen (ich rate stets davon ab ;) ), dann steht im Testament z.B.
    „Die Nacherben sind zugleich Ersatzerben. Die Anwartschaftsrechte der Nacherben sind nicht vererblich. Ein Nachkomme, der auf den Tod des Zuerststerbenden den Pflichtteil verlangt, scheidet samt seinen Nachkommen als Nacherbe aus; der dadurch frei werdende Teil (gegebenenfalls die ganze Erbschaft) verbleibt dem Vorerben, der insoweit die Stellung eines unbeschränkten Erben erlangt. Wenn ein Nacherbe/Ersatznacherbe seine Anwartschaft auf den alleinigen Voreben oder auf einen anderen Nacherben überträgt, entfällt dadurch die Ersatzberechtigung der Nachkommen des Übertragenden; im übrigen sind Anwartschaftsrechte nicht übertragbar.
    Soweit eine Anwartschaft auf den alleinigen Vorerben übertragen wird, erlangt dieser die Stellung eines unbeschränkten Erben.“


    Im Übrigen nochmals, kein Pfleger kann zu Deinem Fall eine Zustimmung geben. Offensichtlich wurde keine Gegenleistung vereinbart, die die unbekannten Nacherben z.H. des Pflegers bekommen. Es wäre daher eine Schenkung und das darf kein Pfleger, auch nicht theoretisch! Das ganze müsste daher vollentgeltlich laufen und wer weiß heute schon, wie sich der Nachlass entwickelt und außerdem wollen die Beteiligten die Gegenleistung ja sicher nicht jahrelang unter der Verwaltung des Pflegers irgendwo rumliegen lassen oder für die unbekannten Nacherben hinterlegen.

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (30. September 2011 um 14:17)

  • Ich bin grundbuchrechtlich mit diesem Problem befasst.

    Die Erbeinsetzung lautete:
    1. F setzt seinen Sohn C zu seinem Erben ein.
    2. Die Erbeinsetzung erfolgt in der Weise, dass er befreiter Vorerbe auf Lebenszeit wird.
    3. Nacherbin mit dem Ableben von C wird seine Schwester B, ersatzweise ihre Kinder, untereinander zu gleichen Teilen.

    C wurde aufgrund des Testaments als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und der Nacherbenvermerk lautet "Der Eigentümer ist befreiter Vorerbe. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Nacherbin ist B, ersatzweise ihre Kinder."

    Der Nacherbfall ist bisher nicht eingetreten. Aber: B ist dann verstorben und ihre beiden Kinder E und H haben ihre Nacherbenanwartschaftsrechte auf den Vorerben C übertragen.

    Jetzt möchte C den Grundbesitz in eine Firma einbringen und beantragt die Löschung des Nacherbenvermerks mit der Begründung, dass E und H die Nacherbenanwartschaftsrechte auf ihn übertragen haben. Außerdem versichert er an Eides Statt, dass B keine weiteren Kinder hatte.

    Soweit der Sachverhalt.

    Wenn ich die vorherigen Posts jetzt so richtig verstanden habe, ist zunächst zu schauen, ob Nacherben oder Ersatznacherben unbekannt sind.

    Die Regelung "Nacherbin wird B, ersatzweise ihre Kinder" würde ich dahin auslegen, dass an die Stelle der nunmehr verstorbenen B ihre Kinder E und H getreten sind. Sollten diese aber vor Eintritt des Nacherbfalls versterben (ausschlagen, erbunwürdig werden), würden nach den Auslegungsregeln des § 2069 BGB wiederum deren Kinder treten. Daran ändert auch die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts nichts.

    Mithin dürften die Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls unbekannt sein. Eine Löschung des Nacherbenvermerks mangels Mitwirkung der unbekannter Nacherben ist nicht möglich.

    Sehe ich das so richtig - oder liege ich total daneben?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Du brauchst einen neuen Erbschein, das Problem bekannte oder unbekannte (Ersatz)Nacherben ist Sache des Nachlassgerichts und nicht des GBA.

  • Einen Erbschein gab es nie. Die Eintragung des Vorerben erfolgte aufgrund des notariellen Testaments.

    Deshalb ist es jetzt leider doch mein GBA-Problem :daumenrun. Denn ich muss prüfen, ob die Voraussetzungen für die Löschung des Nacherbenvermerks gegeben sind. Und wenn ich die vorangegangenen Posts richtig verstanden habe, ist das nicht der Fall, da an die Stelle der Ersatznacherben E und H bei Eintritt des Nacherbfalls und ihres Wegfalls vor dem Nacherbfall ihre Kinder treten. Es ist daher nicht auszuschließen, dass bis zum Eintritt des Nacherbfalls weitere Ersatznacherben hinzukommen.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Auch wenn ursprünglich genügte, auf Grund not. Verfügung zu berichtigen, jetzt halte ich dies nun für nicht mehr ausreichend, da die Ersatznacherben nicht namentlich bestimmt sind. Auch könnte § 2069 BGB im Wege der Auslegung gelten. Das ist durch Erbschein zu belegen und nicht Sache des GBA. Wenn -was ich mir nicht vorstellen kann!- tatsächlich im Erbschein als Nacherben E und H stehen, dann könnte man löschen.

    Ich gehe aber von nun unbekannte Nacherben aus und dann genügt die Zustimmung von E und H samt eid. Versicherung nicht.

  • Die Regelung "Nacherbin wird B, ersatzweise ihre Kinder" würde ich dahin auslegen, dass an die Stelle der nunmehr verstorbenen B ihre Kinder E und H getreten sind. Sollten diese aber vor Eintritt des Nacherbfalls versterben (ausschlagen, erbunwürdig werden), würden nach den Auslegungsregeln des § 2069 BGB wiederum deren Kinder treten. Daran ändert auch die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts nichts.

    Mithin dürften die Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls unbekannt sein. Eine Löschung des Nacherbenvermerks mangels Mitwirkung der unbekannter Nacherben ist nicht möglich.

    Sehe ich das so richtig - oder liege ich total daneben?

    Nach Deiner Auslegung - der ich zustimme - sind die Nacherben nicht unbekannt, sondern E und H sind nunmehr bekannte Nacherben, wobei aber Ersatznacherbfolge zugunsten der jeweiligen Abkömmlinge (nach Stämmen) angeordnet ist. Damit kann der Nacherbenvermerk schon deshalb nicht gelöscht werden, weil die Ersatznacherben nicht an der Übertragung der NE-AWR mitgewirkt haben.

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn ein Erbschein vorgelegt wird, der E und H als Nacherben (ohne Ersatznacherbfolge!) ausweist.

  • Ich bin noch auf die Idee gekommen, mir den Vertrag mit den Übertragungen der Anwartschaften anzusehen. Ich hatte vermutet, dass die Ersatznacherben E und H vielleicht auch einen Erbverzicht erklärt haben könnten - haben sie aber nicht. Dabei habe ich festgestellt, dass es 1999 schon einmal einen Versuch gab, den Nacherbenvermerk wegen der Übertragung der Anwartschaftsrechte zu löschen (von einem zwischenzeitlich altersbedingt aus der Kanzlei ausgeschiedenen Notar). Dies hat der damalige Grundbuchrechtspfleger (mein Vorgänger) aus dem gleichen Grund abgelehnt.

    Deshalb habe ich jetzt eine schöne Zwischenverfügung gemacht, auch auf den damaligen Schriftverkehr verwiesen und harre nun der Dinge, die da kommen mögen.

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