Hallo!
Ich habe ein handschriftliches Testament vorliegen, in dem die Erblasserin ihren Sohn als Vorerben und als Nacherben seine evt. Kinder (waren damals noch nicht gezeugt) eingesetzt hat. Ersatznacherbin soll die Schwester der Erblasserin sein.
In dem Erbscheinsverfahren war ich bisher soweit gekommen, dass der Sohn Vorerbe ist und seine Kinder Nacherben (ganz allgemein gehalten). Das Nachebenanwartschaftsrecht sollte trotz der Einsetzung der Kinder vererblich bleiben (wurde im ES-Antrag nach Zwischenverfügung so angegeben). Dennoch habe ich darauf bestanden als Ersatznacherben die weiteren Abkömmlinge der Nacherben sowie danach die Schwester aufzuführen. Die weitere Ersatznacherbenstellung könnte ja z.B. bei einer Ausschlagung etc. zum tragen kommen.
Nunmehr haben die derzeitigen Kinder des Vorerben ihr Nacherbenanwartschaftsrecht bei einem Notar auf den Vorerben übertragen. Ferner hat die Schwester auf ihr Ersatznacherbenrecht vor einem Notar verzichtet. Nunmehr wird ein Alleinerbschein für den Sohn (Vorerben) beantragt.
Ich habe mich in das Thema eingelesen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Alleinerbschein erteilt werden kann, wenn sich sämtliche Nacherben- bzw. Ersatznacherbenanwartschaftsrechte bei dem Vorerben "vereinigen". Diesbezüglich wäre nach meiner Ansicht noch erforderlich, dass
1. die Ersatznacherbin ihr Recht auf den Vorerben auch überträgt und nicht lediglich verzichtet
2. ein Pfleger für die unbekannten Nacherben bestellt wird, der das Nacherbenanwartschaftsrecht ebenfalls überträgt, da die Kinder des Vorereben eingesetzt wurden und momentan ja noch nicht bekannt ist, ob der Vorerbe weitere Kinder bekommt.
Sehe ich das ganze richtig? Oder hättet ihr da bedenken? Braucht der Pfleger für die Übertragung eine Genehmigung?