Notvorstand gesucht

  • Hallo,
    ein zurückgetretenes Vorstandsmitglied eines Vereins hat einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstands gestellt.
    Alle Vorstände sind zurückgetreten, die Dringlichkeit ist auch gegeben (ab Oktober 2011 ist der Verein zahlungsunfähig, es müssen Personalstellen und ein Mietvertrag gekündigt werden). Letztlich muss ein Insolvenzverfahren beantragt werden. Davor wollte sich der ehemalige, zurückgetretene Vorstand wohl drücken (den Vorwurf der Insolvenzverschleppung wird man ihm wohl trotzdem machen können).

    Der Antrag auf Bestellung eines Notvorstands wurde bereits vor knapp 4 Wochengestellt, aber ohne ausreichende Begründung. Ich hatte den Antragsteller gebeten, einen Notvorstand vorzuschlagen. Jetzt hat er per Fax mitgeteilt, dass er bis heute keinen Notvorstand gefunden hat. Nun muss ich einen finden. Eine Beteiligung der IHK (wie Sauter in Rn 294 vorschlägt) scheidet aus, da es sich um eine Beratungsstelle für Menschen in Krisensituationen handelt, bei der kein wirtschaftlicher Nebenbetrieb anzunehmen ist.

    Hat jemand Erfahrung mit dem Suchen eines Notvorstands?
    Scheibt man andere ehemalige Vorstände an, mit der Bitte einen Vorschlag zu machen?
    Oder einige Anwälte?

  • 1. Wem gegenüber hat das letzte Vorstandsmitglied seinen Rücktritt erklärt? Ist diese Erklärung dem Verein zugegangen?

    2. Der Antragsteller hat zunächst zur Übernahme bereite Personen zu benennen. Kann das Gericht auch ansonsten keine solche ermitteln, so ist der Antrag zurückzuweisen (OLG Hamm NJW-RR 96, 996).

  • zu1: Der Rücktritt wurde in der Mitgliederversammlung erklärt, wird also wohl wirksam sein. Das Protokoll habe ich als Nachweis bereits angefordert.
    zu 2: Ja, aber ich muss eben zunächst ermitteln....! Die Frage ist: hat jemand eine gute "Ermittler-Idee"?

  • Wenn der Verein fast zahlungsunfähig ist, er also die Vergütung des Notvorstandes nicht wird zahlen können, kann der Pflicht zur Amtsermittlung genügen, die in § 380 FamFG genannten Stellen um die Benennung geeigneter Personen zu ersuchen (OLG Hamm NJW-RR 96, 996). Warum fragst Du nicht die IHK?

  • Zitat

    Warum fragst Du nicht die IHK?


    Diese Frage ist in #1 doch bereits beantwortet:

    Zitat

    Eine Beteiligung der IHK (wie Sauter in Rn 294 vorschlägt) scheidet aus, da es sich um eine Beratungsstelle für Menschen in Krisensituationen handelt, bei der kein wirtschaftlicher Nebenbetrieb anzunehmen ist.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • § 380 FamFG passt m.E. vom Wortlaut her nicht auf die Notvorstandsbestellung:
    "Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von ...unterstützt"

    Bei der zitierten Rspr. (v. OLG Hamm) handelt es sich um die Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH. Dass die IHK da helfen kann, ist vorstellbar.
    Bei einem gemeinnützigen Verein habe ich da so meine Zweifel....

  • Du sollstest nochmal bei den weiteren Ex-Vorstandsmitgliedern anfragen, ob die einen Vorschlag hätten.
    Außerdem wäre zu überlegen, ob es einen Haupt-Gläubiger gibt, der vielleicht daran Interesse hat, dass der Insolvenzantrag recht bald gestellt wird.
    Weiterhin könnte man unverbindlich bei der örtlichen Anwaltskammer nachfragen, ob sich ggf. ein Rechtsanwalt für die Amtsübernahme bereitfindet.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Frag mal beim nächsten Handelsregistergericht nach.
    Bei uns kommen manchmal Schreiben von Anwälten o.ä. ein, die sich zur Übernahme des Notgeschäftsführeramtes anbieten.
    Die Vergütungsfrage muss der Verein beantworten - vom Gericht erhält der Notvorstand nichts.

    Eine andere Frage ist , ob die Amtsniederlegung nicht zur Unzeit und damit unwirksam erfolgte, da die Insolvenzantragspflicht wohl bekannt war und durch die Niederlegung umgangen werden sollte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!