Hiho,
wie seht ihr folgenden Fall:
Vor mehr als 50 Jahren wird ein ErbbauR zugunsten von A eingetragen. Inhalt in der Urkunde: <Der Grundstückeigentümer> bestellt hiermit... zu Gunsten von A ein ErbbauR. Das ist das veräußerliche und vererbliche Recht auf oder unter... usw..
Eine genaue Bezeichnung was denn für ein Bauwerk errichtet werden soll ist in der Urkunde nicht enthalten. Jetzt beantragt der Rechtsanwalt des Erben des Grundstückeigentümers das ErbbauR vAw zu löschen wg. inhaltlicher Unzulässigkeit. Anwalt des A beantragt gem. 900 BGB die Eintragung von A als Eigentümer des Grundstücks und beruft sich auch auf 242 BGB (Der ursprüngliche Grundstückseigentümer hat oft gerichtlich mit dem Erbbauberechtigten gestritten, dass das ErbbauR besteht und natürlich jahrelang den Erbbauzins kassiert).
Grüßle