Form der Vollmacht

  • generell kann sich ja ein gesellschafter in einer versammlung per vollmacht vertreten lassen.
    für die form gilt dann einfache schriftform.
    wenn in der versammlung aber bsp.weise auch versicherungen abgegeben werden bzw. verzichtserklärungen hinsichtlich der anfechtbarkeit einer umwandlung, braucht man da eine not. beurk. vollmacht, weil man ja sagt, die form der vollmacht entspricht der des rechtsgeschäfts?

  • Die Sache ist streitig unter den Kommentatoren.

    Schriftform genügt, meint:
    Kallmeyer, Kommentar zum UmwG, 1997, § 43, Rn. 17: "Die Form der Vollmacht bestimmt der Gesellschaftsvertrag. Schweigt er, ist die Vollmacht formlos gültig. Aus Nachweisgründen ist sie schriftlich zu erteilen. ... Entsprechendes gilt für die Genehmigung nach vollmachtloser Vertretung."
    Kallmeyer verweist noch auf Lutter § 50 UmwG Rz. 5

    not. begl. Vollmacht notwendig, meint:
    Dehmer UmwG Rz. 8 zu § 43 und Widmann/Mayer Rz. 108 ff.

    Ich habe mich in meinem Fall dafür entschieden, die schriftliche Genehmigung anzuerkennen. Gerichtliche Entscheidungen habe ich dazu nicht gefunden.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!