Einigungsgebühr bei Klärung durch Rechtssuchenden selbst?

  • Hallo zusammen, mir liegt folgender Fall vor:

    Beratungshilfe wurde laut Berechtigungsschein bzgl. der Angelegenheit "Rechtsmittel gegen Bescheid über Festsetzung der Kindertagesstättengebühr" gewährt.
    Der RA legte mit einem Schreiben aus Mai 2011 Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt, in dem die Kindertagesstättengebühr erhoben wurde, ein.
    Weiterhin liegt ein Bescheid der Stadtverwaltung aus Juni 2011 vor, der an die Mandantin selbst gerichtet ist, in dem die Übernahme der Kindertagesstättengebühr erklärt wird. Bezug wird dabei auf einen Antrag vom 05.06.2011 genommen, der durch die Mandantin selbst gestellt wurde, das Widerspruchsschreiben des RA findet keine Erwähnung.
    Jetzt beantragt der RA die Geschäftsgebühr nach 2503 VV RVG sowie die Einigungsgebühr nach 2508 VV RVG.
    Die Einigung ist vorliegend scheinbar nicht ursächlich durch die Mitwirkung des RA entstanden, sodass die Einigungsgebühr abzusetzen wäre?
    Ich frag mich auch, ob die Geschäftsgebühr überhaupt zur Entstehung gelangt ist, da der RA zwar nach außen aufgetreten ist, aber die Vertretung insoweit nicht nötig war, da die Mandantin die Sache ja selbst regeln konnte. Vertretung ist ja nur geboten, soweit sie erforderlich ist und der Rechtssuchende nicht allein in Folge der Beratung durch den RA notwendige Maßnahmen ergreifen kann.

    Was denkt ihr dazu?
    (schonmal im voraus Danke für die Antworten)

  • Deine Bedenken teile ich. Ich würde den Anwalt im Rahmen einer Zwischenverfügung bitten, darzulegen, inwiefern a) Vertretung stattgefunden und notwendig war und b) in welcher Form er an der Einigung ( für die besonderes Bemühen seitens des Anwalts vorliegen muss ) mitgewirkt hat.

  • Wenn tatsächlich (nur) eine Einigungsgebühr nach Nr.2508, 1000 VV RVG geltend gemacht wird, dann gäbe es hier doch schon ein Problem dahingehend, als dass ein Anerkenntnis vorliegt.

    Wenn auch eine Erledigungsgebühr nach Nr.2508, 1002 VV RVG in Betracht kommt, dann schließe ich mich an: hier wäre eine "qualifizierte" anwaltliche Mitwirkung erforderlich.

  • Mich ließ bei der Sachverhaltsschilderung stutzen, daß nach den Ausführungen in #1 der Widerspruch gegen den Bescheid über die Erhebung der Kindergartenkosten im Mai 2011 und damit vor dem Bescheid über die Übernahme der Kindergartenkosten aus Juni 2011 erhoben wurde.

    Kann es sein, daß die Antragstellerin evtl. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens veranlaßt wurde, bei einer anderen Stelle als derjenigen, die für die Erhebung der Kosten zuständig ist, einen Antrag auf Übernahme der Kosten zu stellen?

    Daß der Rechtsanwalt bei dem Antrag auf Übernahme der Kosten nicht mitgewirkt hat, dürfte auf der Hand liegen (da nicht BerH-fähig). Aber es wäre ja nicht ausgeschlossen, daß im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Erhebung der Kosten eine Tätigkeit entfaltet wurde (Besprechung mit einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung o.ä.), die zur Erledigung durch den Antrag auf Übernahme der Kosten beigetragen hat.

  • Sowohl die Erhebung der Kosten als auch die spätere Kostenübernahmeerklärung erfolgten durch die Stadtverwaltung, eine andere Stelle war nicht involviert.

    Ich habe jetzt dem RA mitgeteilt, dass die Einigungsgebühr nicht festsetzbar ist und dass ich auch die Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr bezweifle, da für mich nicht erkennbar ist, dass die Vertretung auch wirklich erforderlich war. Er kann ja dazu noch Stellung nehmen, also mal schauen, was noch dargelegt wird.

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