Hallo zusammen, mir liegt folgender Fall vor:
Beratungshilfe wurde laut Berechtigungsschein bzgl. der Angelegenheit "Rechtsmittel gegen Bescheid über Festsetzung der Kindertagesstättengebühr" gewährt.
Der RA legte mit einem Schreiben aus Mai 2011 Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt, in dem die Kindertagesstättengebühr erhoben wurde, ein.
Weiterhin liegt ein Bescheid der Stadtverwaltung aus Juni 2011 vor, der an die Mandantin selbst gerichtet ist, in dem die Übernahme der Kindertagesstättengebühr erklärt wird. Bezug wird dabei auf einen Antrag vom 05.06.2011 genommen, der durch die Mandantin selbst gestellt wurde, das Widerspruchsschreiben des RA findet keine Erwähnung.
Jetzt beantragt der RA die Geschäftsgebühr nach 2503 VV RVG sowie die Einigungsgebühr nach 2508 VV RVG.
Die Einigung ist vorliegend scheinbar nicht ursächlich durch die Mitwirkung des RA entstanden, sodass die Einigungsgebühr abzusetzen wäre?
Ich frag mich auch, ob die Geschäftsgebühr überhaupt zur Entstehung gelangt ist, da der RA zwar nach außen aufgetreten ist, aber die Vertretung insoweit nicht nötig war, da die Mandantin die Sache ja selbst regeln konnte. Vertretung ist ja nur geboten, soweit sie erforderlich ist und der Rechtssuchende nicht allein in Folge der Beratung durch den RA notwendige Maßnahmen ergreifen kann.
Was denkt ihr dazu?
(schonmal im voraus Danke für die Antworten)