Umgangspflegschaft

  • Hallo,

    wird für die Umgangspflegschaft eine neue Akte angelegt oder die Sache in der Hauptakte weitergeführt und lediglich für die Vergütungsanträge ein Sonderheft angelegt?

    Die Vergütung wird nach dem VBVG iVm dem JVEG abgerechnet, da berufsmäßig? Vierteljährlich?

    Hier soll der Umgangspfleger jährlich Bericht erteilen?

  • Darüber hinaus :

    Ist die Berufsmäßigkeit vom Familienrichter festgehalten worden ?
    Im Zweifel Aktenvorl. an Abt.richter.

    Für Pfleger /Vormünder gilt der Dreimonatszeitraum gem. § 9 VBVG nicht.

    "Meine" Pfleger rechnen ca. halbjährlich oder jährlich ab.

  • Umgangspflegschaft aufheben??

    Durch das OLG wurde eine Umgangspflegschaft eingerichtet. Der Umgangspfleger berichtet nun, dass ein Umgang nicht möglich ist, da das Kind nur mit körperlicher Gewalt zu einem Umgangskontakt gezwungen werden könnte.

    Das Jugendamt wurde daneben als Gesundheitspfleger mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge hinsichtlich einer Therapie des Kindes zur Herstellung von Umgangskontakten bestellt. Auch das Jugendamt berichtet, dass eine Therapie nicht möglich ist, da das Kind keinerlei Bereitschaft an einer Mitwirkung zeigt.
    Das Jugendamt bittet um Entlassung aus dem Amt.

    Lege ich die Akte einfach dem Richter vor zur Aufhebung der Ergänzungspflegschaften oder muss hierzu ein Elternteil einen konkreten Antrag stellen?

  • Hallo, ich klinke mich mal hier ein.

    In meinem Fall wurde ein Umgangspfleger bestellt, der nach mehr als einem halben Jahr und Zahlung von bereits beschlossenen Zwangsgeld keinen Umgangbericht einreicht.

    Nachdem auch noch das Zwangsgeld gezahlt wurde, sehe ich keine weitere Möglichkeit als die Entlassung des Umgangspflegers.

    Handelt es sich hierbei um eine Entscheidung nach den oben aufgeführten Paragrafen..oder ist für den Wechsel des Umgangspflegers der Rechtspfleger zuständig?

    Es geht hier ja mehr um die fehlende Eignung des Umgangspflegers, der womöglich nie seiner Mitwirkungspflicht nachkommen wird. Also Richter oder Rechtspfleger? :confused:

  • ja, in der Regel sind die hier auch für 3 - 6 Monate befristet, ggf. wird vom Richter eben nochmal verlängert. Und vor diesem Zeitpunkt erwarte ich ohnehin keinen Bericht. Eigentlich müsste sich für den Bericht ohnehin der Richter mehr interessieren als der Rechtspfleger, denn der Richter sollte daraufhin ja entscheiden, welche Maßnahmen bzw. Entscheidungen er noch treffen muss.
    Einen vom Richter auserwählten Umgangspfleger würde ich nicht so ohne weiteres entlassen, ohne das mit dem Richter vorher abgesprochen zu haben. Schließlich greift der Richter ja regelmäßig auf die gleichen Pfleger zurück.

  • Ich würde mich auch unbedingt mit dem Richter absprechen! Bei uns ist es außerdem schwer, noch jemanden für Umgangspflegschaften zu finden, der sich regelmäßig seine Wochenenden für so etwas ans Bein schmiert...

    Wenn der Pfleger nichts taugt, wird das den Richter wirklich mehr interessieren -in diesem Verfahren wie auch allgemein für künftige Verfahren. Viele Dinge klären Verfahrensbeistände und Umgangspfleger ja auch direkt mit dem Richter telefonisch oder per Mail, ohne dass davon irgendwas aktenersichtlich wird. Da halten es dann manche nicht mehr für nötig, auch den Rpfl auf dem Laufenden zu halten.

  • Darum stelle ich auch keine großen Anforderungen an solche Berichte, mich interessiert nur, in was der Arbeitsumfang bestand (wird ja spätestens bei der Vergütungsabrechnung nochmal vorgetragen), ansonsten interessiert es mich als Rechtspfleger herzlich wenig, wie sich die Eltern bei dem Umgangskontakten aufgeführt haben.

  • Huhu ich habe im Rahmen der Umgangspflegschaft mal eine Frage zur Vergütung des Umgangspflegers.

    Wird die Vergütung, die an den Umgangspfleger gezahlt wird, im Hauptsacheverfahren zu den Kosten gerechnet, sodass ich bei jeder Festsetzung der Hauptakte mitteile, was ich aus der Staatskasse an den Umgangspfleger ausgezahlt habe, damit der entsprechende Kostenbeamte die Kosten zurückfordern kann per Kostenrechnung? Kennt da jemand evtl. eine entsprechende Vorschrift etc.?

    Oder muss ich in meiner Pflegschaftsakte selbst sehen, ob ich die Vergütung zurückfordern kann, nachdem ich nachgeforscht habe, ob das entsprechende Kind vermögend ist...

    Wie handhabt ihr das so?

  • Die Vergütungen des Umgangspflegers sind Auslagen des Hauptsacheverfahrens (KV Nr. 2014 FamGKG).
    Sie werden zum dortigen Verfahren mitgeteilt.

  • Die Vergütungsbeträge stellen nur mit der Kostenrechnung erhebungsfähige Auslagen dar, soweit die Vergütung eines Verfahrenspflegers in Frage steht. Der Umgangspfleger ist dagegen ein "normaler" Pfleger i. S. des § 1909 BGB, so dass sich die Rückforderung ausschließlich nach Pflegschaftsrecht (unter Verweisung auf das Vormundschaftsrecht) bestimmt.

  • Der Umgangspfleger ist kostenrechtlich Verfahrenspfl., § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB, §§ 277, 168 FamFG. Die Staatskasse kann den von ihr bezahlten Aufwendungsersatz und die von ihr bezahlte Vergütung als Auslagen in dem Umgangsverfahren, in dem die Umgangspflegschaft angeordnet wurde, von den Kostenschuldnern einziehen (Nr. 2014 KV FamGKG).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich hänge mich hier mit meinem Problem mal dran:

    Umgangspflegschaft wurde für ein Jahr angeordnet, drei Monate sind erst vorbei.

    Die bestellte (berufsmäßige) Umgangspflegerin hat nunmehr ihre Entlassung aus persönlichen Gründen beantragt.

    Wie würdet ihr jetzt vorgehen, um einen neuen Umgangspfleger zu bestellen (Auswahl? Verfahren?). Das Kind ist übrigens erst 2 Jahre alt.

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