Habe in einer Sache eine Aufforderung nach § 16 HintO ND (die Vorschrift entspricht dem alten § 16 HintO) gemacht. Gegen meine Verfügung wurde Beschwerde beim LG Präsidenten nach § 16 Abs. 2 S. 2 HintO ND eingelegt. Dieser hat die Beschwerde abgewiesen.
Wann ist die Aufforderungsverfügung nun rechtskräftig im Sinne des § 16 Abs. 5 HintO ND geworden?
Mit Zurückweisung der Beschwerde oder erst mit ZU des Zurückweisungsbeschlusses an die Beschwerdeführerin?