Insolvenzantrag-bereits bestehende Lohnabtretung

  • Ein Fremdgläubiger hat ein InsAntrag gestellt. Der Schuldner hat aber seine nichtpfändbaren Gehaltsanteile bereits vorher abgetreten. Der Gläubiger wird ja zwei Jahre lang aus der Gehaltsabtretung bedient. Dann Verteilung durch den Treuhänder an die InsGläubiger. Wird dem Schuldner jedoch keine RSB erteilt, dann ist doch die vor Verfahrenseröffnung getätigte Gehaltsabtretung wieder wirksam oder?

  • Guter Artikel: von Erst Riedel hierzu: Wiederaufleben von Abtretungen und Pfändungen des Arbeitseinkommes. ZVI 2009, 174

    Ich habe das so interpetiert, wie unter vorne beschieben.
    lg alex

  • Den Gesetzestext versteh ich anders: Nur zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung wirksam....


    Davon sind bisher wohl (fast) alle ausgegangen, bis uns der BGH wieder mal eines Besseren belehrt und mit Beschluss - IX ZB 217/08 - vom 24.03.2011entschieden hat, dass das Pfändungspfandrecht nur so weit und so lange unwirksam ist, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen.

    Gleiches dürfte auch für die Abtretung und eine Aufrechnung gelten.

    Den Aufsatz von Riedel kenne ich leider nicht.

  • herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Den Gesetzestext versteh ich anders: Nur zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung wirksam....


    Davon sind bisher wohl (fast) alle ausgegangen, bis uns der BGH wieder mal eines Besseren belehrt und mit Beschluss - IX ZB 217/08 - vom 24.03.2011entschieden hat, dass das Pfändungspfandrecht nur so weit und so lange unwirksam ist, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen.

    Gleiches dürfte auch für die Abtretung und eine Aufrechnung gelten.

    Den Aufsatz von Riedel kenne ich leider nicht.


    Das ist ja schwere Gedankenkost und passt so gar nicht zu dem was das AG Göttingen 74 IN 351/05 zum Entstehen einen Pfändungspfanrecht an zukünftigen Forderungen für zutreffend hält. AG Göttingen hält die Aufhebung der Pfändung für angezeigt, weil noch kein Pfandrecht entstanden ist (Rdn 11) BGH (Rdn ebenfalls 11!)schleicht sich daran vorbei und argumentiert mit Sinn und Zweck - aber das werde ich wohl noch einige Male Lesen müssen. Die BGH-Entscheidung bringt wohl viel Änderung für Buchhaltungsprogramme und zusätzliche Vollstreckungsgegenklagen nach erteilter RSB.

    Aber dass das auch bei einer Abtretung so sein muss, überzeugt mich (noch) nicht. Die werden regelmäßig zu Sicherungszwecken geleistet und haben eine "Lücke" für den Insolvenzfall mit und ohne Restschuldbefreiung. Oh je, uns BGH und die Realität morgens im Land ...............

    AG Götingen hält die Fortgeltung der Alt-Pfändung für unzutreffend, weil nach dem InsO-Verfahren aus den alten Titeln nichts mehr zu holen ist und nur noch der Tabelleauszug weiterhilft - das fehlte oben noch.

  • Die BGH-Entscheidung bringt wohl viel Änderung für Buchhaltungsprogramme und zusätzliche Vollstreckungsgegenklagen nach erteilter RSB.

    Wenn RSB erteilt ist, bleibt die Unwirksamkeit bestehen, so verstehe ich jedenfalls die Entscheidung.

    Aber dass das auch bei einer Abtretung so sein muss, überzeugt mich (noch) nicht. Die werden regelmäßig zu Sicherungszwecken geleistet und haben eine "Lücke" für den Insolvenzfall mit und ohne Restschuldbefreiung. Oh je, uns BGH und die Realität morgens im Land ...............

    Bei Verbraucherinsolvenzverfahren handelt es sich doch in der Regel um Abtretungen als Sicherungsmittel, dessen Wert der Gesetzgeber nicht so sehr einschränken wollte wie das der Pfändung. Also ist es für mich auch logisch, dass dieses Sicherungsmittel genau so eine relative Unwirksamkeit hat wie die Pfändung.

    AG Götingen hält die Fortgeltung der Alt-Pfändung für unzutreffend, weil nach dem InsO-Verfahren aus den alten Titeln nichts mehr zu holen ist und nur noch der Tabelleauszug weiterhilft - das fehlte oben noch.

    Das ist, nehme ich an das Problem. Der Schuldner könnte in Kenntnis der drohenden Versagung der RSB alle bestehenden Sicherungsrechte aus Abtretungen und Pfändungen in die Tonne kloppen, sofort nach Versagung der RSB eine Abtretung vereinbaren und alle Insolvenzgläubiger haben das Nachsehen.

    Etwas derartiges hat der Gesetzgeber wohl nicht (ausreichend) bedacht, weil er das Gesetz ja schließlich für den redlichen Schuldner geschaffen hat.

    Ich habe das zwar auch (nach dem Wortlaut des Gesetzes) so gesehen, dass eine einmal unwirksame Pfändung nicht mehr wirksam werden kann (weil sie sonst ja nicht wirklich unwirksam ist). Weil in der Literatur und Rechtssprechung immer ein Gleichlauf mit den Abtretungen gesehen wird, sollte es mit den Abtretungen auch nicht anders laufen.

    Auch sind die übrigen Regelungen nicht wirklich befriedigend, weil überall gesagt wird, dass die Tabelle ein neuer Titel darstellt. Grundsätzlich ist es in der ZV so, dass, wenn es einen neuen Titel gibt, dann ist der alte Titel weg. Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass der alte Titel weiter gilt, aber nur im Rahmen und Umfang der Tabelle. Alles unbefriedigend.

    Aber vielleicht sollte das alles ganz anders sein, nämlich dass die Tabelle ein Titel für die Forderungen darstellt, für die es noch keinen Titel gibt, weil die Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt wurde und deswegen ein erneutes gerichtliches Verfahren für die Titulierung überflüssig ist. Zudem hindert das IV den Gläubiger an der Titulierung und der Gläubiger hätte wertvolle Zeit verloren und die Tabelle soll deswegen als Titel gelten.

    Aber Titel sind nicht meine Sache, weil ich damit nichts zu tun habe. Es kann mir auch egal sein, wenn nach der ZV der Titel unwirksam wird, weil ich durch § 836 Abs. 2 ZPO geschützt bin.

  • Danke für die kontroversen Meinungen. Aber es ist so wie ich und auch Coverna es sehen:

    siehe BGH -Urteil vom 24.03.2011--IX ZB 217/08 und Aufsatz von Ernst Riedel.

    D.h. wenn das IV abgeschlossene ist und /oder die RSB versagt wird und damit das gesamte Verfahren beendet ist, lebt eine vor Eröffnung des IV wirksame Abtretung oder Pfändung der Lohn-und Gehaltsansprüche, wieder auf. Sie ist wieder voll wirksam.

    LG Alex

  • seh selbt ich (der uneinsichtige :D ) genau so. Eine der besten BGH-Entscheidungen, die ich seinerzeit gelesen hab; wäre dem IX. Senat der Weitblick doch auch im Vergütungsrecht gegeben *heuel*

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