2 Verträge bei 1 Anbieter - 2 Angelegenheiten?

  • Im Berechtigungsschein steht als Anglegenheit: "Kündigung Gas und Energie". Der RA will nun 2 Angelegenheiten abrechnen, da 2 verschiedene Verträge zu Grunde liegen, auf die verschieden reagiert werden musste: Bezüglich des Stromlieferungsvertrages stand dem Mandant eine Rückzahlung zu, die der RA eingefordert hat, hinsichtlich des Gaslieferungsvertrages hatte der Mandant eine Nachzahlung zu leisten, die der RA angefochten hat.

    Mein Gefühl sagt mir hier eine Angelegenheit, Wissen dazu fehlt mir jedoch, weil ich keine Ahnung habe, wann ein innerer Zusammenhang besteht und welche Tätigkeiten gleichartig sind (darauf muss ich nämlich laut Kommentar schauen und eine Einzelfallentscheidung treffen)

    Noch zu meiner Verteidigung, das ist jetzt meine 2. Woche Beratungshilfe, also nicht denken "ist die doof" :oops:

    Ich sage schonmal danke für die Hilfe.

  • Für meine Begriffe 2 Angelegenheiten.

    Gleichzeitiger/zeitnahe Auftragserteilung +
    gleiche Verfahrensweise -
    innerer Sachzusammenhang -


    Die Verfahrensweise ist unterschieldich, wie du selbt gesagt hast. Einmal wird gefordert, einmal angefochten. Der innere Sachzusammenhang liegt auch nicht vor. Den kann man auch nicht allein daraus schließen, dass bei einem Vertragspartner 2 Verträge geschlossen wurden.

  • Wer hat den wem gekündigt? Der Anbieter dem Kunden? Und warum musste ein RA tätig werden, um ein Guthaben einzufordern? Sollte nämlich der Anbieter gekündigt haben und das Stromguthaben auf die Forderung aus der Gaslieferung verrechnen wollen, so liegt der innere Zusammenhang der Angelegenheiten vor. Folglich hättest du eine Angelegenheit mit zwei Gegenständen.
    Ist der Fall nicht so gelagert, steht immer noch die Frage im Raum, warum ein RA ein Guthabenbetrag einfordert, der wohl unstreitig besteht. Schreib doch mal hierzu etwas.

  • Aus der Akte ergibt sich leider nicht, wer wem gekündigt hat.
    Der RA hat die Übersendung der Energiejahresrechnung für 2010 erwirkt, die der Anbieter an den Mandanten selbst vorher nicht herausgegeben hat. Aus dieser Abrechnung hat sich dann erst ergeben, dass bzgl. des Stroms ein Guthaben besteht und bzgl. des Gases noch ein Betrag nachzuzahlen wäre. Eine Verrechnung hat nicht stattgefunden.

    Woher weiß ich denn, ob hier ein innerer Sachzusammenhang besteht? Kann man das irgendwie definieren oder irgendwo mal ne Erklärung dazu nachlesen? Die Kommentare zur BerH helfen mir da nicht wirklich weiter, da wird immer nur geschrieben, dass es einen geben muss, aber woran ich den erkenne, weiß ich immer noch nicht. Ich finde das frustrierend :confused:

  • Vielen vielen Dank für die Entscheidungen, die Begründungen helfen mir auf jeden Fall ein gewisses Grundverständins für das Thema zu entwickeln, danke sehr dafür.

  • Hierzu auch noch das OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2010, I-17 W 342/09.

    Sehr lesenswert und vielleicht auch für dein Fall anwendbar. Du solltest auch eine ZwVfg. erlassen und nachfragen, wer wem gekündigt hat.

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