keine Restschuldbefreiung beantragt

  • Das Insolvenzverfahren wird gegen die Willen des Schuldners eröffnet und dieser stellt keinen Antrag auf Restschuldbefreiung.

    Ich frage mich, welche Auswirkungen das für den Arbeitgeber hat.

    Eins ist mir klar, dass es kein Ende nach 6 Jahren gibt. Víelleicht rechnet der Schuldner ja auch damit, dass innerhalb der 6 Jahre alles bezahlt ist (:wechlach:) oder sich die Forderungen sonst irgendwie erledigen. Der Schuldner ist für alles gut, besonders Überraschungen.

  • Nun das Thema hatten wir vor Kurzem schon mal, man kann die Leute nicht zu ihrem Glück zwingen. Auf Verjährung zu spekulieren, hat wegen der verjährungshemmenden Wirkung der Forderungsanmeldung keinen Zweck. Gibt es eben später ein zweites Verfahren, welches aufgrund eines (Eigen-)Antrags des Schuldners eröffnet wird. Haben wir gelegentlich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nun das Thema hatten wir vor Kurzem schon mal, man kann die Leute nicht zu ihrem Glück zwingen. Auf Verjährung zu spekulieren, hat wegen der verjährungshemmenden Wirkung der Forderungsanmeldung keinen Zweck. Gibt es eben später ein zweites Verfahren, welches aufgrund eines (Eigen-)Antrags des Schuldners eröffnet wird. Haben wir gelegentlich.

    Ich glaube, dass er es in vollem Bewusstsein macht, weil so wie ich ihn in den 30 Jahren kennen gelernt habe, hat der immer noch was im Ärmel.

    Mit Ausnahme der Arbeit, die er hier schon gemacht habe, gibt es keine negativen Erfahrungen.

    Also nach 6 Jahren läuft das Ding unendlich weiter, wenn nicht irgend was von Seiten des Insolvenzgerichts geschieht, oder? Obwohl mir das dann auch egal ist, dann bin ich eh nicht mehr hier.

    Aber das das mein erster Fall ist, interessiert er mich schon.

  • Nach meiner Erfahrung ist die Motivation, keinen eigenen Antrag zu stellen, die Tatsache, dass sich der Schuldner dem Thema nicht stellen kann oder will. Oder dass er bis zum Schluss meint, den Antrag per Zahlung einer Erledigung zuführen zu können.

    Ich denke, nach dem gesetzgeberischen Willen gibt es zumindest für den Fremdantrag keine Handhabe des Insolvenzgerichts. Auch wenn es uns allen nicht so scheint, Ziel des Insolvenzverfahrens ist auch immer noch die Gläubigerbefriedigung. Und dieser ist auch Genüge getan, wenn kein Antrag auf Restschuldbefreiung, den es noch nicht lange gibt, gestellt wird.

    @ La Flor de Cano:

    Danke für den Hinweis, hatte ich neulich gar nicht mehr auf dem Schirm. Aber ich Covernas Beitrag auch mehr als Sinnfrage verstanden.

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  • Nun das Thema hatten wir vor Kurzem schon mal, man kann die Leute nicht zu ihrem Glück zwingen. Auf Verjährung zu spekulieren, hat wegen der verjährungshemmenden Wirkung der Forderungsanmeldung keinen Zweck.


    Vielleicht meint er ja, dass er die 6 Jahre eh nicht durchhalten würde und dann am Ende eh die Versagung der RSB warten würde. Dann kann er sich's so auch gleich sparen. :cool:

    Ulf

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  • @ Ulf:

    So weit denkt kein Schuldner.

    Eher umgedreht wird ein Schuh draus. Die Schuldner haben nicht mal das Bewußtsein, vor dem wirtschaftlichen Ruin zu stehen.

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  • kauft Euch doch mal eine neue Gesetzesausgabe, seit 2001 ist § 196 InsO ergänzt worden.

    Gab heute wohl nur Stacheldraht zum Frühstück? :teufel:

    Interessante Frage.

    Aber mich interessiert jetzt, was nach der Aufhebung passiert. Keine Wohlverhaltensphase, keine Abtretung, keine RSB.

    Und was ist dann anschließend mit den Pfändungen, die bei der Eröffnung vorgelegen haben?

    Die müssten dann doch alle wieder aufleben.

  • Und was ist dann anschließend mit den Pfändungen, die bei der Eröffnung vorgelegen haben?

    Die müssten dann doch alle wieder aufleben.

    Kommt drauf an:

    a)
    Wenn innnerhalb der Frist des § 88 InsO, dann sollten die weg sein (Verstrickung bleibt aber)

    b)
    wenn die angefochten worden sind, dann sollten die Pfändungen auch weg sein

    c) wenn weder a noch b greift, dann bestehen die Pfändungen noch

  • Dann kaufe ich ein "c". :D

    Und ich nehme vorher die Freistellung der ATZ! :D

    Dann werden also nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder alle Pfändungen aktiviert und die Abtretung natürlich auch. Das freut den Schuldner natürlich, weil er GF der Gläubigerin ist :eek:

  • mit den Altpfändungen hatten wir neulich doch auch schon: relativ absolut unwirksam :D
    Hinterlegung und gut ist für den Drittschuldner.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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