Feststellung der Vaterschaft - Ergänzungspfleger?

  • Hallo, folgender Fall: Event. Vater beantragt die gerichtliche Feststellung, dass er der Vater des mdj. Kindes (unter 14) ist. Als Antragsgegnerin ist die Mutter angegeben, die alleinsorgeberechtigt ist. Sehe ich es richtig, dass der Mutter gem. § 1796 BGB die elterliche Sorge "für das gerichtliche Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft" entzogen werden kann und ein E´pfleger bestellt wird? Wie begründet Ihr den Beschluss? Vorher müsste ich doch die Mutter zum Antrag des Vaters und der beabsichtigten Verfahrensweise (Entzug elterl. Sorge, Bestellung E´pfleger, Person des E´pflegers) anhören? Schickt Ihr den Antrag mit? Bestellt Ihr bereits für das Anhörungsverfahren einen gesonderten E´pfleger? Danke.

  • und höre vorher (schriftlich) an ...

    Ich habe da immer einen bestimmten Anwalt, der das in diesen Fällen macht, aber angehört habe ich vorher noch nie jemanden - wahrscheinlich muss ich mir da Asche aufs Haupt streuen. Natürlich wäre es problemlos, die Elternteile vorher kurz schriftlich anzuhören, schließlich könnten sie aus früherer Zeit begründet meinen, der Anwalt sei ihnen gegenüber nicht objektiv. Ernst zu nehmende Ausschließungsgründe könnten, wenn auch nur theoretisch, immer vorhanden sein. Ich werde das in Zukunft wohl mal beachten, auch im Hinblick auf § 160 FamFG.

  • Die unterlassene Anhörung hat nach meiner Kenntnis "jüngstens" das OLG Celle in seinem Beschluss vom 04.05.2011 10 UF 78/11 ( jedenfalls in den Gründen ) "moniert".

    Ohne schriftliche Anhörung vor Bestellung geht bei mir auch nichts ( mehr ); war aber schon vor dem 04.05. so.;)

  • Ähem, ich muss zu meiner Ehrenrettung sagen , dass ich das mit der ( schriftlichen ) Anhörung - unabhängig vom Ausgangsfall - generell so handhabe.
    Selbstverständlich nur bei notwendigen Pflegschaften.;)

  • Hallo, ich muss mich kurz einschalten, nachdem ich gerade zwei fast identische Fälle vorliegen habe. Bei meinen Fällen stellt die alleinsorgeberechtigte Mutter den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft.

    Ich habe den § 1629 Abs. 2 S. 3 auch gelesen und zunächst gedacht, dass die Mutter vertreten kann, also keine Erg.pfl. notwendig ist. M.E. betrifft dies jedoch nur den Fall, dass ich der Mutter die Sorge für das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nicht entziehen kann. Wie schaut es jedoch mit dem § 1795 Abs.1 Nr. 3 BGB aus? Hier komme ich nun ins Grübeln und muss zugeben, dass ich bei den neuen Verfahren nach FamFG nicht so ganz durchblicke. Habe nun Entscheidungen (u.a. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg vom 04.06.2010, 12 UF 224/09) gelesen, aus welchen erkennbar ist, dass § 1795 Nr. 3 BGB auch bei den Familienverfahren gilt und allein auf die Beteiligtenstellung abgestellt wird. Demnach müsste ich wohl nach dieser Vorschrift eine Ergänzungspflegschaft anordnen oder sehe ich das falsch?

  • Warum soll denn hier ein Vertretungsausschluss der Kindesmutter vorliegen?

    Bis jetzt hat doch die KiMu die elterliche Sorge allein und sie möchte jetzt, dass der biologische Vater auch der rechtliche Vater wird. Der Mann hat doch bisher keine Rechte und Pflichten in Bezug auf das Kind und nach Feststellung der Vaterschaft auch noch nicht die elterliche Sorge.
    Du hast doch auf der einen Seite das Kind, ges. vertr. d.d. KiMu und auf der anderen Seite keine Person, die unter § 1795 Abs. 1 fällt.
    Daher kein Vertretungsausschlus (auch nicht nach § 181).

    Klar gilt § 1795 Abs. 3 auch bei den Familiensachen, z. B. wenn die Vaterschaft des mit der KiMu verheirateten Mannes angefochten werden soll, der nach Gesetzeslage der rechtliche, aber nicht biologische, Vater des Kindes ist (wie in der von dir aufgeführten Entscheidung). Das ist aber eine völlig andere Konstellation.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • @ bibi:
    Die von dir zitierte Entscheidung hat den Leitzsatz

    § 17 Abs 1 Nr 3 BGB, § 1629 Abs 2 S 1 BGB, § 1909 Abs 1 BGB
    Im Abstammungsverfahren der Mutter gegen den Ehemann ist dem beteiligtem Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen....

    Hier stellt der (angebliche) biologische Vater gegen die Mutter den Antrag Feststellung der Vaterschaft.
    Also ein anderer Ausgangsfall.
    Angeführt wird auch § 17 BGB; den gibt es nicht mehr. Auch wird § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB bemüht. Von § 1629 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz BGB ist nicht die Rede, und der ist geltendes Recht.

    Auch denke ich (ohne die Gründe zu kennen), dass die Entscheidung merh in Hinblick auf § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB - Gesamtvertretung - ergangen ist; keiner der beiden Elternteile kann das beteiligte Kind allein vertreten bzw. keiner der Elternteile ist fähig, losgelöst von eigenen Interessen die Interessen des Kindes zu vertreten, die ja durchaus konträr sein können.

  • Ok vielen Dank. Wenn ich mir also eure Beiträge ansehe, bedeutet dies, dass eine Ergänzungspflegschaft nicht angeordnet werden kann, da kein Vertretungsausschluss greift. Das werde ich dann mal mit unseren Familienrichtern so besprechen. Danke.

  • Bei Vaterschaftsanfechtungsverfahren bestelle ich aufgrund der möglichen Interessenkollision immer einen Verfahrenspfleger.

    1.) Anhörung

    "Da das Kind noch nicht 14 Jahre alt und somit nicht verfahrensfähig ist, muss es in dem Verfahren durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten werden (§ 9 Abs. 2 FamFG).

    Die gesetzlichen Vertreter sind grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern, aber da zwischen Ihnen und dem Kind ein Interessensgegensatz in dem anhängigen Verfahren bestehen könnte, ist beabsichtigt, Ihnen (und dem anderen Elternteil, soweit gemeinsames Sorgerecht bestand) die Vertretungsbefugnis in diesem Verfahren gem. §§ 1629, 1796 BGB zu entziehen und sie einem Ergänzungspfleger zu übertragen.

    Bevor die Vertretungsmacht entzogen und die Pflegschaft angeordnet wird, sollen Sie gemäß § 160 FamFG gehört werden. Sie erhalten daher hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen."

    2.) Beschluss

    "In pp.

    wird für d. mdj. Kind(er) <Name d. Kindes/Kinder einfügen> Ergänzungspflegschaft angeordnet.

    Der Wirkungskreis umfasst:Anfechtung der Vaterschaft Gründe: Die Ergänzungspflegschaft war gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 1909 Abs. 1 BGBanzuordnen."

  • @Schnuffel:

    Deine Vorgehensweise kann ich nicht nachvollziehen :gruebel:.
    Du hörst zum Entzug der elterlichen Sorge mit Hinweis auf § 1796 an und ordnest dann nach § 1795 die Pflegschaft an?

    Wenn der rechtliche Vater auch das Sorgerecht hat, dann habe ich doch einen direkten Vertretungsausschluss nach § 1795 und muss nicht etwas über § 1796 konstruieren.

    Wenn der rechtliche Vater nicht sorgeberechtigt ist, dann habe ich auch keinen Vertretungsausschluss vorliegen. Und dann hätte ich Bauchschmerzen mit einem Ausschluss nach § 1796, da m. E. kein erheblicher Interessengegensatz vorliegt.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Der Interessengegensatz müsste im letzten Fall nicht nur erheblich sein, er müsste sich sogar noch mit gewisser Wahrscheinlichkeit nachteilig für das Kind auswirken. Da aber im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 177 Abs. 2 FamFG der Strengbeweis obligatorisch ist, also die Einholung eines Abstammungsgutachtens unumgänglich ist (BGH FamRZ 86, 665/667, 2006, 1745 f., abgesehen von Fällen, wo der Ehemann gar nicht der Vater sein kann, weil er verschollen, ausgewandert oder in Haft ist), fällt es mir noch schwerer, einen Interessengegensatz mit möglicher Wirkung für das Kind zu begründen.

  • 1795 ist der Ausschluss, aber entzogen wird doch nach 1796...
    Bei den Anfechtungsverfahren habe ich doch immer gegensätzliche Interessen, da die Kindesmutter gegen den Kindesvater (Scheinvater mit e. S.) vorgeht und die Vaterschaft anficht oder der Kindesvater gegen die Kindesmutter.... da ist doch "mein" Ausschluss...

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