Verfahrenskostenhilfe

  • Hallo Ihr Lieben,
    bräuchte mal wieder eure Meinungen...

    Fall:
    Betreuerwechsel. Betreuter will in Zukunft von seiner Mutter betreut werden.
    Betreuungsbehörde, Bodelschwingh-Zentrum und ich waren der Meinung, dass diese
    dafür nicht geeignet ist (lassen wir den Grund mal außen vor).
    Habe also jemand anderen bestellt.
    Es wurde Beschwerde eingelegt. Betreuter hat sich dabei durch einen Rechtsanwalt
    (nicht am Gerichtsort ansässig) vertreten lassen.
    Mit Beschwerdebegründung kam auch Antrag auf Bewilligung Verfahrenskostenhilfe.
    Ich habe einen Nichtabhilfebeschluss gemacht und Akte ans Landgericht gegeben.
    Diese habe mir die Akte zurückgeschickt und meinen Nichtabhilfebeschluss aufgehoben.
    (für mich nicht nachvollziehbar, aber lassen wir das mal dahingestellt sein...)

    Jetzt hab ich neuen Anhörungstermin mit allen Beteiligten vereinbart.
    Heute kommt dann Fax des Rechtsanwalts, in dem er mitteilt, dass er am Termin teilnimmt
    und vorab um Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von VKH bittet.
    Fragen:
    Bin ich für die Bewilligung VKH zuständig?
    Ist das im vorliegenden Fall überhaupt möglich?
    Ist das in Betreuungsverfahren überhaupt möglich (hatte sowas noch nie)?
    Muss ich etwas besonderes beachten (außer § 78 FamFG)?
    Bestellt man in solchen Fällen den Rechtsanwalt nicht besser zum Verfahrenspfleger für die Vertretung des Betroffenen bezüglich des Betreuerwechsels?

  • Von hinten nach vorne:
    a) ein Verfahrenspfleger ist kein Vertreter des Betroffenen, sondern ein Verfahrensbeteiligter kraft Beiordnung, der im eigenen Namen Interesssen dess Betreuten wahrnimmt (Prozessstandschaft)
    b) ein Verfahrenspfleger kann regelmäßig nicht bestellt werden, wenn der Betroffene wirksam einen RA beauftragt hat. Es gibt kein Erfordernis für einen V-Pfleger
    c) dass die VKH bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen bewilligt werden kann, bedarf keiner Frage
    d) über die Mittellosigkeit im Sinne von §§ 76 FamFG, 114 ZPO ist nichts bekannt, unterstellen wir sie
    e) Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (Mutter soll Betreuerin werden) muss summarisch geprüft werden und vorliegen
    f) ob die Beiordnung des RA im Rahmen der VKH erfolgen kann, richtet sich nach § 78 FamFG, ich bin da großzügig, im vorliegenden Fall würde ich Abs. 2 anwenden.

  • ... um auf das Thema zurückzukommen...

    RA hat jetzt die Festsetzung der VKH beantragt.
    Muss die Festsetzung vor Freigabe dem Bezirksrevisor vorgelegt
    werden?

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