Blanko- Beratungshilfeschein nichtig?

  • Hallo,

    ich habe einen Vergütungsantrag zusammen mit einem Beratungshilfeschein vorliegen.

    Angelegenheit auf dem Beratungshilfeschein sinngemäß: "Die Angelegenheit wird der Antragsteller zusammen mit dem Anwalt noch festlegen"

    Kann ich aufgrund so eines Beratungshilfescheines auszahlen?

    Das ist doch keine Angelegenheit :confused::eek: Sind solche "Blanko- Beratungshilfescheine" nichtig?

    Gruß
    DeliriumDriver

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Reg ein Betreuungsverfahren für den Kollegen an, der diesen Berechtigungsschein erteilt hat.

    Warum willst Du dem Rechtsanwalt sein Geld verweigern? Die festgelegte Angelegenheit wirst Du kaum bemängeln können ;)

  • Wo liegt das Problem? Hier wird doch sonst vor keinem "Argument" zurückgeschreckt, wenn es darum geht, Vergütungsansprüche zu kürzen oder abzusetzen. Dann muß man halt sagen, daß für den Rechtsanwalt aufgrund der Bezeichnung der Angelegenheit die Fehlerhaftigkeit des BerH-Scheins offensichtlich erkennbar war.

  • Ich hoffe, Du hast nur das Ironie-Knöpfchen vergessen ... :eek:

    Lasst doch mal die Kirche im Dorf. Der Rechtspfleger hateinen Wünsch-Dir-was-Schein erstellt, unterschrieben und sogar noch ein Siegel draufgeknallt. Und was wohl auch bewußt - da jetzt mit offensichtlicher Unrichtigkeit zu kommen ...

    Zähne zammbeißen :(, zahlen :mad:, Kollegen zammscheißen :teufel:

  • Ich hoffe, Du hast nur das Ironie-Knöpfchen vergessen ... :eek:

    Vieles, was ich hier schreibe, ist in der Tat eine Mischung aus Ironie und Provokation. Hier wird sich doch oftmals so aufgeführt, als müsse man die BerH-Vergütung aus eigener Tasche zahlen.

    Im konkreten Fall durfte der Rechtsanwalt m.E. nicht auf den Schein vertrauen, da er wissen mußte, daß - wenn überhaupt - nur eine konkret bezeichnete Angelegenheit BerH-fähig ist.

  • Als Rechtsanwalt würde ich es in diesem Fall wirklich drauf ankommen lassen. Auch wenn das Scheinchen, da sind wir uns einig, Schwachsinn ist.

    Das lässt mich aber wieder zu der Frage kommen, was

    eine konkret bezeichnete Angelegenheit

    ist, Vieles, was man da auf den Berechtigungsscheinen sehen muss ("Mietstreitigkeit", "Unterlassungserklärung") ist für sich gesehen nicht viel mehr wert, als der unter #1 erteilte Blanko-Berechtigungsschein. Da hat man sich nicht die Mühe gemacht, das problem des vor sich hinstammelnden Antragstellers wirklich zu ergründen und / oder das Ganze dann auch noch ordentlich aufs Papier zu bringen.

  • Zähne zammbeißen :(, zahlen :mad:, Kollegen zammscheißen :teufel:

    Sehe ich auch so. Es dürfte zwar in diesem Fall schwierig für den UdG sein zu beurteilen, ob in dieser "Angelegenheit" (:confused::confused::confused:) die Vertretung notwendig war, aber auch hier würde ich wohl eine Ausnahme machen.

    Den Kollegen, der den Schein erteilt hat, sollte man sich aber wirklich mal zur Brust nehmen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Also ich würde in diesem Fall die Beratungshilfe aufheben, da die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben: kein konkretes rechtliches Problem, andere Hilfsmöglichkeiten und Mutwilligkeit nicht überprüfbar.
    Vertrauensschutz genießt der Rechtsanwalt auch nicht, da ihm klar sein musste, dass wir nicht bei " wünsch dir was" sind...
    Was ich mich nur frage , wenn man den Rechtsanwalt vorher zur beabsichtigten Aufhebung anhört, ob er dann nicht Erinnerung einlegt gegen den bereits erteilten Schein und einfach die Abänderung des Scheins in die tatsächliche Beratungshilfeangelegenheit verlangt.

  • genießt der Rechtsanwalt auch nicht, da ihm klar sein musste, dass wir nicht bei " wünsch dir was" sind...

    Das ist sie wieder die typische BGH-Rechtsprechung: Ein Anwalt hat gefälligst schlauer als die Gerichte zu sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ist denn d. Kollege/in noch da?
    Mag er/sie doch die Chose regeln.
    Damit hätte ich kein Problem.


    Das Aufheben wäre auch unter kollegialen Aspekten sehr unelegant (Verhältnismässigkeit).

    Zwischen "Zusammenscheissen" und "Meinungen austauschen" liegen Welten.
    Das Eine ist herablassend, das Andere ist kollegial.

    Natürlich ist der Schein schlichtweg ein Unding.

  • ... als müsse man die BerH-Vergütung aus eigener Tasche zahlen ...

    Dass man nicht aus eigener Tasche zahlt ist doch aber kein Argument dafür, nicht streng zu prüfen.

    Dann könnte man den Rechtsanwälten ja gleich Lastschriften erteilen ...

  • Die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, muss so konkret wie möglich bezeichnet sein. Denn nur so ist es möglich zu prüfen
    - ob überhaupt die Wahrnehmung eines Rechts erfolgen soll,
    - ob ggf. andere Hilfsmöglichkeiten in Betracht kommen und
    - ob für dieselbe Angelegenheit bereits schon einmal Beratungshilfe bewilligt wurde.

    In deinem Fall würde ich den RA nachträglich erklären lassen, in welcher Angelegenheit er tatsächlich Beratungshilfe gewährt hat. Falls er sich weigert, würde ich den Vergütungsantrag zurückweisen mit der Begründung, dass ich die o.g. Punkte und damit den Anspruch auf Berhi nicht prüfen kann.

  • Zwar kann ich den Anspruch selbst nicht mehr prüfen.
    Aber auch im Vergütungsverfahren muss ich doch überprüfen können, ob der RA überhaupt in der Angelegenheit für die Beratungshilfe bewilligt wurde, tätig war.
    Das ist hier nicht möglich, da in keiner bestimmten Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt wurde. Daher kann man wohl auch den Vergütungsantrag zurückweisen.

  • Zwar kann ich den Anspruch selbst nicht mehr prüfen.
    Aber auch im Vergütungsverfahren muss ich doch überprüfen können, ob der RA überhaupt in der Angelegenheit für die Beratungshilfe bewilligt wurde, tätig war.
    Das ist hier nicht möglich, da in keiner bestimmten Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt wurde. Daher kann man wohl auch den Vergütungsantrag zurückweisen.

    Wie bereits geschrieben, könnte die Feststellung der Notwendigkeit der Vertretung schwierig werden, aber wenn der Anwalt in der "Angelegenheit", die er zusammen mit dem Antragsteller festgelegt hatte (siehe #1), tätig wurde, dürfte die Absetzung mindestens genauso problematisch sein.

    Uns erst recht sehe ich keine Möglichkeit, ihm nach Bewilligung die Ratsgebühr zu versagen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)


  • Vieles, was ich hier schreibe, ist in der Tat eine Mischung aus Ironie und Provokation. Hier wird sich doch oftmals so aufgeführt, als müsse man die BerH-Vergütung aus eigener Tasche zahlen.

    :eek: Nein, aber mit den uns in dieser Hinsicht anvertrauten Steuergeldern sollten wir genauso verantwortungsvoll umgehen!!!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hierzu auch das OLG Stuttgart im Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07

    "Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe findet durch den Kostenbeamten keine nochmalige Prüfung statt, ob die Beratungshilfe zu Recht gewährt wurde. Dem Kostenbeamten obliegt vielmehr allein die Prüfung, ob die Vergütung richtig berechnet wurde und die geltend gemachten Auslagen erforderlich waren."

    Auch hier wollte der UdG noch korrigierend eingreifen. Ich würde im vorliegenden Fall stillschweigend festsetzen und ggf. ein Gespräch mit dem Kollegen führen. Alles andere macht die Sache nur noch peinlicher, als sie ohnehin schon ist.

  • Hierzu auch das OLG Stuttgart im Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07 "Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe findet durch den Kostenbeamten keine nochmalige Prüfung statt, ob die Beratungshilfe zu Recht gewährt wurde. Dem Kostenbeamten obliegt vielmehr allein die Prüfung, ob die Vergütung richtig berechnet wurde und die geltend gemachten Auslagen erforderlich waren." Auch hier wollte der UdG noch korrigierend eingreifen. Ich würde im vorliegenden Fall stillschweigend festsetzen und ggf. ein Gespräch mit dem Kollegen führen. Alles andere macht die Sache nur noch peinlicher, als sie ohnehin schon ist.

    :daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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