Blanko- Beratungshilfeschein nichtig?

  • Hierzu auch das OLG Stuttgart im Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07

    "Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe findet durch den Kostenbeamten keine nochmalige Prüfung statt, ob die Beratungshilfe zu Recht gewährt wurde. Dem Kostenbeamten obliegt vielmehr allein die Prüfung, ob die Vergütung richtig berechnet wurde und die geltend gemachten Auslagen erforderlich waren."

    ...und ob die Vertretung notwendig war. So viel Ermessensspielraum hat er dann doch (Schoreit/Groß, BerH/PKH/VKH, 10. Auflage, § 2 BerHG Rn 11).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hierzu auch das OLG Stuttgart im Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07

    "Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe findet durch den Kostenbeamten keine nochmalige Prüfung statt, ob die Beratungshilfe zu Recht gewährt wurde. Dem Kostenbeamten obliegt vielmehr allein die Prüfung, ob die Vergütung richtig berechnet wurde und die geltend gemachten Auslagen erforderlich waren."

    ...und ob die Vertretung notwendig war. So viel Ermessensspielraum hat er dann doch (Schoreit/Groß, BerH/PKH/VKH, 10. Auflage, § 2 BerHG Rn 11).

    anders:
    [h=1]Keine erneute Erforderlichkeitsprüfung bei der Beratungshilfe-Einigungsgebühr Für die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG kommt es allein darauf an, ob der Anwalt an der Herbeiführung einer Einigung mitgewirkt hat, nicht aber darauf, ob die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich war. Ein vollständiges Anerkenntnis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 der Anmerkung zur Nummer 1000 VV RVG liegt nicht vor, wenn der Mandant ein Vergleichsangebot der Gegenseite annimmt, welches gegenüber deren ursprünglichen Forderungen einen Teilverzicht beinhaltet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn erfolgreich eine modifizierte Annahme - hier unter Anbieten einer Ratenzahlungsvereinbarung - erklärt wird.[/h] OLG Naumburg, Beschluss vom 12.05.2011 - 2 Wx 25/11, BeckRS 2011, 21736

    LG Berlin, Beschluss vom 04.09.2008 - 82 T 433/08:
    Hat der Rechtspfleger (nach § 24a Abs. 1 Nr. 1 RPflG) eine uneingeschränkte, antragsgemäße Beratungshilfe gewährt, die nicht auf eine bloße Beratung beschränkt wurde, ist im Festsetzungsverfahren (nach §§ 55, 44, 48 Abs. 1 RVG) eine Prüfung hinsichtlich der Notwendigkeit der Rechtsverfolgung nicht (mehr) zulässig.

  • LG Berlin, Beschluss vom 04.09.2008 - 82 T 433/08:
    Hat der Rechtspfleger (nach § 24a Abs. 1 Nr. 1 RPflG) eine uneingeschränkte, antragsgemäße Beratungshilfe gewährt, die nicht auf eine bloße Beratung beschränkt wurde, ist im Festsetzungsverfahren (nach §§ 55, 44, 48 Abs. 1 RVG) eine Prüfung hinsichtlich der Notwendigkeit der Rechtsverfolgung nicht (mehr) zulässig.

    Ich darf den Schein aber nicht auf eine Beratung beschränken. Das macht auch gar keinen Sinn, da ich die weitere Entwicklung der Angelegenheit nicht kenne.

    Insoweit KANN m. E. eine Überprüfung der Notwendigkeitskriterien NUR im Festsetzungsverfahren erfolgen - zumindest nach derzeit gültigem Recht. Ich hatte ja bereits an anderer Stelle auf diesen Teil der geplanten Gesetzesreform hingewiesen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ist für eine Vielzahl von Sachverhalten entgegen § 6 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe im Berechtigungsschein bewilligt, so kann diese Verfahrensweise nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren dahingehend korrigiert werden, dass die Bewilligung nur solche Sachverhalte umfasst, für welche konkreter Beratungsbedarf bestanden habe, vgl. OLG Köln, 11.05.2010, 17 W 47/10.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • LG Berlin, Beschluss vom 04.09.2008 - 82 T 433/08:
    Hat der Rechtspfleger (nach § 24a Abs. 1 Nr. 1 RPflG) eine uneingeschränkte, antragsgemäße Beratungshilfe gewährt, die nicht auf eine bloße Beratung beschränkt wurde, ist im Festsetzungsverfahren (nach §§ 55, 44, 48 Abs. 1 RVG) eine Prüfung hinsichtlich der Notwendigkeit der Rechtsverfolgung nicht (mehr) zulässig.

    Ich darf den Schein aber nicht auf eine Beratung beschränken. Das macht auch gar keinen Sinn, da ich die weitere Entwicklung der Angelegenheit nicht kenne.

    Insoweit KANN m. E. eine Überprüfung der Notwendigkeitskriterien NUR im Festsetzungsverfahren erfolgen - zumindest nach derzeit gültigem Recht. Ich hatte ja bereits an anderer Stelle auf diesen Teil der geplanten Gesetzesreform hingewiesen.

    Das hat das LG Berlin in der damaligen Verfahren auch beachtet. Liest man die Entscheidung weiter, so hat der Rechtspfleger das Recht, den Berechtigungsschein für BerHilfe nur auf eine Beratung einzuschränken. Das LG hatte seinerzeit sicherlich die Drucksachen zur Änderung der BerHilfe im Blick. Hier sollte ja geregelt werden, dass zwei BerScheine für Beratung und dann für die Vertretung erteilt werden sollen.

    Zur Prüfungsberechtigung des UdG:

    Die Beratungshilfe besteht grundsätzlich in der Beratung und nur soweit erforderlich in Vertretung. Die Beratungshilfegebühr schuldet nur der Rechtssuchende, § 44 Satz 2 RVG. Für eine Festsetzung durch die Staatskasse kommen daher lediglich die weiteren Gebühren nachRVG VV Nr. 2501ff in Betracht. Deren Anfall ist - schon um die Frage der Erforderlichkeit der Vertretung zu überprüfen – gemäß §§ 44, 55 Abs. 5 Satz RVGhttp://www.juris.de/jportal/portal…e=0.0#ocuspoint, §§ 104 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2009, 10 W 137/08

    Allerdings ist dem Beteiligten in soweit zuzustimmen, als der Frage der Erforderlichkeit einer Vertretung gesondert im Gebührenfestsetzungsverfahren nachzugehen ist. OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2007, 3 W 1135/07, unveröffentlich

    Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Erforderlichkeit der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 1 BerHG zu prüfen. Einer Vertretung ist dann nicht erforderlich, wenn keine rechtliche Würdigung und/oder Auseinandersetzung mit Rechtsprechung oder juristischer Literatur erfolgte und die Vertretung sich nur im Tatsachenvortrag erschöpft. AG Lichtenberg, Beschluss vom 04.02.2011, 170a II 4786/10

    Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. AG Halle, Beschluss vom 04.01.2011, 103 II 4688/10, juris


    Sofern die Tätigkeit lediglich in der Ausübung tatsächlicher Maßnahmen besteht, so kann für eine solche delegierte Tätigkeit Beratungshilfe nicht beansprucht werden. Insoweit ist zu beachten, dass gerade im Bereich der Vertretung außerhalb eines Beratungshilfeverfahrens eine Gebühr dann anfällt, wenn der Anwalt Schriftsätze fertigt. Innerhalb der Beratungshilfe ist es aber nur dann der Fall, wenn die Vertretung gemäß § 2 Abs. 2 Beratungshilfegesetz notwendig war. AG Dortmund, Beschluss vom 31.01.2006, 111 II 2901/05

  • Ich denke mal, dass wir uns "ausnahmsweise" nach einigen Austausch einig sind, dass wir auszahlen müssen? :D

    (Aber mal ehrlich: Der Kollege oder die Kollegin gehören dringend nachgeschult.)

  • Wie war das noch letztens mit dem Schuldner der bei mir war und die 119 € für den Treuhänder (Inso) nicht aufbringen konnte.... Ja, ich geh dann zu meinem Anwalt... Welcher Anwalt? Den müssen sie auch bezahlen... Nee, ich hab da einen Beratungshilfeschein... Angelegenheit: Restschuldbefreiungsverfahren... :mad:

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