Hierzu auch das OLG Stuttgart im Beschluss vom 22.05.2007, 8 W 169/07
"Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe findet durch den Kostenbeamten keine nochmalige Prüfung statt, ob die Beratungshilfe zu Recht gewährt wurde. Dem Kostenbeamten obliegt vielmehr allein die Prüfung, ob die Vergütung richtig berechnet wurde und die geltend gemachten Auslagen erforderlich waren."
...und ob die Vertretung notwendig war. So viel Ermessensspielraum hat er dann doch (Schoreit/Groß, BerH/PKH/VKH, 10. Auflage, § 2 BerHG Rn 11).