Fehlende Belehrung zur Möglichkeit der Beratungshilfe

  • Hallo Kollegen,

    ich möchte hier eine interessante Konstellation zur Diskussion stellen.

    Frau A stellt am 01.05. einen Gewaltschutzantrag hier in der Rechtsantragstelle. Der Beschluss wird zugestellt an den Antragsgegner B und dieser möchte gegen diesen Vorgehen und beauftragt am 03.05. RA X.

    RA X wird auch beratend tätig und entwirft eine eidesstattliche Versicherung für B. Dann wird seitens des B das Mandat beendet und RA Y beauftragt weiter tätig zu werden. Dieser vertritt B dann auch letztlich im gerichtlichen Termin in der Gewaltschutzsache. B wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von RA Y gewährt.

    Soweit die Vorgeschichte.

    Das eigentliche Problem beginnt nun als RA X sich seine Tätigkeit vergüten lassen möchte. B weigert sich zu zahlen mit der Begründung es erfolgte keine Belehrung über die Möglichkeit der Beratungshilfe.
    B beauftragt nunmehr RA Y die Forderung abzuwehren, da RA X es unterlassen hat B über die Möglichkeit der Beratungshilfe zu belehren - welche ihm rein nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu bewilligen gewesen wäre. RA Y sieht eine generelle Belehrungspflicht als geboten an.

    M. E. wäre jedoch die Bewilligung von Beratungshilfe ausgeschlossen gewesen, da zum Zeitpunkt der Beauftragung ein gerichtliches Verfahren über den Streitgegenstand (Gewaltschutz), wegen dem B den RA X aufgesucht hat, schon anhängig war.



  • M. E. wäre jedoch die Bewilligung von Beratungshilfe ausgeschlossen gewesen, da zum Zeitpunkt der Beauftragung ein gerichtliches Verfahren über den Streitgegenstand (Gewaltschutz), wegen dem B den RA X aufgesucht hat, schon anhängig war.

    Ein klares "Jein" ;).

    Es gibt ja nun die Rechtsauffassung, dass man sich, solange man sich noch nicht selbst in der Sache geäußert hat, noch nicht "im" Verfahren befindet (ähnlich Mahnverfahren und der Frage der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs). Entsprechend könnte man hier argumentieren, dass sich B bei einer lediglichen Beratung zu seinen Erfolgsaussichten noch außerhalb des Verfahrens befindet.

  • B beauftragt nunmehr RA Y die Forderung abzuwehren, da RA X es unterlassen hat B über die Möglichkeit der Beratungshilfe zu belehren -

    § 16 BORA: "Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen." Den begründeten Anlass muss der Mandant jedoch selbst geben. Z.B. den Hinweis darauf, Sozialleistungen zu beziehen. Eine Belehrungspflicht kann ich im § 16 BORA nicht erkennen.

    welche ihm rein nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu bewilligen gewesen wäre.

    Ist das die selbstgeprüfte Aktenlage oder die Annahme des Antragstellers?

    RA Y sieht eine generelle Belehrungspflicht als geboten an.

    Ggf. wäre hier die Rechtsanwaltskammer der erste Ansprechpartner, bevor ein weiterer RA mit der Abwehr von Ansprüchen beauftragt wird.

  • M. E. wäre jedoch die Bewilligung von Beratungshilfe ausgeschlossen gewesen, da zum Zeitpunkt der Beauftragung ein gerichtliches Verfahren über den Streitgegenstand (Gewaltschutz), wegen dem B den RA X aufgesucht hat, schon anhängig war.


    :daumenrau
    und damit gibt´s auch keine Belehrungspflicht über nix.

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