Hallo Kollegen,
ich möchte hier eine interessante Konstellation zur Diskussion stellen.
Frau A stellt am 01.05. einen Gewaltschutzantrag hier in der Rechtsantragstelle. Der Beschluss wird zugestellt an den Antragsgegner B und dieser möchte gegen diesen Vorgehen und beauftragt am 03.05. RA X.
RA X wird auch beratend tätig und entwirft eine eidesstattliche Versicherung für B. Dann wird seitens des B das Mandat beendet und RA Y beauftragt weiter tätig zu werden. Dieser vertritt B dann auch letztlich im gerichtlichen Termin in der Gewaltschutzsache. B wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von RA Y gewährt.
Soweit die Vorgeschichte.
Das eigentliche Problem beginnt nun als RA X sich seine Tätigkeit vergüten lassen möchte. B weigert sich zu zahlen mit der Begründung es erfolgte keine Belehrung über die Möglichkeit der Beratungshilfe.
B beauftragt nunmehr RA Y die Forderung abzuwehren, da RA X es unterlassen hat B über die Möglichkeit der Beratungshilfe zu belehren - welche ihm rein nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu bewilligen gewesen wäre. RA Y sieht eine generelle Belehrungspflicht als geboten an.
M. E. wäre jedoch die Bewilligung von Beratungshilfe ausgeschlossen gewesen, da zum Zeitpunkt der Beauftragung ein gerichtliches Verfahren über den Streitgegenstand (Gewaltschutz), wegen dem B den RA X aufgesucht hat, schon anhängig war.