Zwangssicherungshypothek aufgrund eines ausländischen Titels

  • Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor:
    Grundlage ist ein ausländisches Urteil, zusammen mit einem Beschluss nach § 8 AVAG samt Vollstreckungsklausel des Landgerichts.
    Die Zustellung ist derzeit noch nicht erfolgt (die Auslandszustellung läuft noch), nach § 10 Abs. 3 AVAG wurde dem Antragsteller der Beschluss und die Klausel dennoch schon ausgehändigt.
    Der Antragsteller beantragt die Eintragung der Zwangssicherungshypothek im Hinblick auf Art. 38, 47 EuGVVO ohne Zustellung. Ist dies so möglich?

  • Frage aus dem Bereich "Grundbuch" auf Userwunsch hierher verschoben.

    Ulf, Admin

    Ulf

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  • Ich denke das geht so nicht, da Art. 47 EuGVVO von der einstweiligen Sicherung spricht, das dürfte auf eine normale Zwangssicherungshypothek nicht zutreffen. Also Eintragung erst nach Vorliegen der Zustellung möglich. Das hatte ich neulich schon mal im GB-Tread zu einem Schweizer Prozessvergleich gepostet.

  • aber die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist doch lediglich ein Sicherungsmittel.

    Die Zwangsvollstreckung gliedert sich immer in Sicherung und Verwertung. Zuerst wird immer gesichert und hierfür brauchst du immer die Vollstreckungsvoraussetzungen. Die Frage ob es sich um eine reine Sicherung handelt (z.B. nur Pfändungs- ohne Überweisungsbeschluss) spielt eher bei Titel die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind eine Rolle.

  • Habe im Münchener Kommentar zur ZPO bei Art. 47 EuGVVO folgendes gefunden:
    Solange die Vollstreckbarerklärung noch nicht rechtskräftig ist, kann schon vor Zustellung die Sicherungsvollstreckung erfolgen, ein möglicher Überraschungseffekt ist beabsichtigt. Weiter wird dort auf § 720 a ZPO verwiesen, demnach müsste die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek tatsächlich möglich sein. Meinungen hierzu?

  • Nun der Satz 1 des § 720 a ZPO legt ja genau fest, für welche Titel er anzuwenden ist. Hast du denn genau solch einen Titel vorliegen?<br />
    <br />
    Im übrigen verweise ich auf Zöller ZPO 28. Auflage, RN 1 zu Art. 47 EuGVVO in Verbindung mit RN 9 und 12 zu § 917 ZPO.

    2 Mal editiert, zuletzt von nemo (21. September 2011 um 20:48) aus folgendem Grund: Hinweiserweiterung

  • Zum vorgehenden Beitrag:
    Woher kommen diese seltsamen Buchstabenfolgen, die sicher so nicht eingegeben worden sind?
    Dies ist mir auch in letzter Zeit ein paar Mal passiert und ich habe es zunächst gar nicht bemerkt.

  • Der mir vorliegende Titel lautet auf Zahlung eines Geldbetrages, die Vollstreckbarerklärung des Landgerichts enthält folgenden Passus: "Mit der Entscheidung ist anzuordnen, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist (§ 8 AVAG)."
    Die Vollstreckungsklausel des Landgerichts hat u.a. folgenden Inhalt:
    "Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Antragsteller eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf. Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs abwenden."
    In der Kommentierung bei Zöller zu § 18 AVAG RNr. 1 steht, daß Hypotheken eingetragen werden können. :confused:

  • so heißt es bei mir auch. das ganze wurde dann dem Schuldner zugestellt im Februar.
    im mai wird auf der vollstreckbarerklärung vermerkt, dass der beschluss rechtskräftig ist und die Zwangsvollstreckung unbeschränkt statt finden darf.
    muss das ganze jetzt nochmal zugestellt werden?

  • Um welche Art von Schuldtitel handelt es sich?
    Wann wurde der Schuldtitel erlassen?
    In welchem Land wurde dieser erlassen?
    Handelt es sich um eine Zivilsache oder eine Unterhaltssache?

    Diese Angaben werden für die Beantwortung Deiner Frage benötigt.

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