Erstreckung gem. § 48 V 3 RVG?

  • Folgender Beschluss ist in der Akte:

    "Es wird festgestellt, dass in den verbundenen Verfahren .... ebenfalls die Voraussetzung einer Pflichtverteidigung bestehen."

    Ich denke schon, dass damit § 48 V 3 RVG gemeint ist. Würdet Ihr es dem Richter zur Klarstellung vorlegen oder den Beschluss selbst auslegen und festsetzen? Ich habe so meine Bedenken, schließlich geht es um viel Geld und da hört bekanntlich der Spaß auf.

  • Hallo, ja, das meint er wohl. Ich frage mich immer, warum es sich meine richterlichen (Ex)Kollegen nicht einfach machen und den Gesetzestext wählen. Das würde an vielen Stellen eine Menge Arbeit ersparen. Den Kollegen selbst und auch denjenigen, die mit ihnen zusammenarbeiten. Hätte man das hier getan, wäre eine Nachfrage überflüssig = Zeit und Geld gespart.:)

  • Hallo, ja, das meint er wohl. Ich frage mich immer, warum es sich meine richterlichen (Ex)Kollegen nicht einfach machen und den Gesetzestext wählen. Das würde an vielen Stellen eine Menge Arbeit ersparen. Den Kollegen selbst und auch denjenigen, die mit ihnen zusammenarbeiten. Hätte man das hier getan, wäre eine Nachfrage überflüssig = Zeit und Geld gespart.:)

    So muss jetzt der Verteidiger mindestens eine Woche länger auf sein Geld warten. Aber so ist mir das zu heiß. Ich will keinen Regress riskieren.

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