unwirksame Ausschlagung/Nachlasspflegschaft

  • Mal wieder Stress mit den Toten oder doch mit den Erben?

    Folgender Sachverhalt:

    Mutter ist tot, die vollj. Kinder sind Erben zu gleichen Teilen. Haben sich zu Lebzeiten wohl nur beim Geldholen um Mutter gekümmert und nach dem Ableben den neuen Flachbild-Fernseher, Fahrrad etc. ausgeräumt, da die Wohnung so versifft war und etwas Ordnung anständiger Weise gemacht wurde. Die Polizei und die Vermieter öffneten die Wohnung und fanden besagte Dinge noch vor. Nach Besuch der Kinder waren diverse Gegenstände weg, aber noch leere Butteln da. Kinder schlagen bei Gericht aus und erklären: nicht über Nachlassgegenstände verfügt zu haben. Nach dem Erscheinen der Vermieter, die die Beräumung der Wohnung durch die Kinder erst beschrieben, informierte ich die Polizei, mit der Bitte um Prüfung eines strafrechtlichen Verhaltens (falsche Angabe´n bei Gericht - war aber auch keine e.V.) Kinder erklärten später, dass keine Annahme da war und nur Müll aus Anstand weggeworfen wurde. Ich habe zur Sicherung des weiteren Nachlasses erstmal NL-Pflegschaft eingerichtet, da z.Z. Unklarheit über die Erbenstellung vorlag. Nach den jetzigen Infos- RA, der die Kinder vertritt, räumte entsprechende Handlungen der Kinder ein, ficht aber nicht die Annahme an:eek: . Demnach müssten die beiden doch Erben geworden sein?

    Habe ich im Ausschlagungsverfahren nicht festzustellen, aber wegen der Pflegschaftssache :gruebel: .

    Kann ich die Pflegschaft aufheben, da für mich als NL-Gericht feststeht, wer Erbe geworden ist oder muss ich irgendwas beachten? Wenn die Kinder Erben sind, müsste die Anzeige ja eigentlich wieder zurückgenommen werden? Ist das aber wieder verzwickt!

    Hoffe, der SV ist nicht zu lang.
    Fragen wir mit einem kleinen Schmunzeln die großen chinesischen Weisen: WATT NU???

  • Problematisch dürfte vor allem sein, ob man eine Verfügung tatsächlich belegen kann und wer genau von den Kindern die Verfügungshandlung vorgenommen hat. Nur der wäre dann ja Erbe geworden, die anderen nicht. Wer also Erbe wurde ist weiterhin unbekannt.

    Ergo: Ich würde die Sache der StA melden und den NLPfleger zur Abwicklung des Nachlasses im Amt lassen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke für die schnelle Antwort!!!
    Also beide Kinder sollen gemeinsam die Wohnung "beräumt" haben. Soll auch im Einverständnis des Vermieters erfolgt sein, wobei dies unter diesen Umständen, dass Wertsachen entwendet wurden, nicht zählen dürfte. Also Risiko bei den Erben.
    Die Polizei hat bereits die Akte an die StA abgegeben. Von dort aber noch keine Rückmeldung, hatte mich zwischendurch nur mit Polizei in Verbindung gesetzt.
    Aber der Rechtsanwalt der Kinder schickt noch diverse Rechnungen - Betreibskostenabr. etc. - zum Nachlassgericht zur Kenntnisnahme??? Habe diese an Nachlasspfleger weiter geleitet zur Prüfung und ggf. Veranlassung.

    Ich glaube der RA macht sich ganz schön haftbar!

  • Nach meinem Dafürhalten muss zunächst geklärt werden, ob die betreffenden Räumungshandlungen überhaupt als Erbschaftsannahmeerklärung(en) der an der Räumung beteiligten Erbprätendenten gewertet werden können. Denn es ist ja überhaupt nicht gesagt, ob eine Verfügung über die betreffenden Nachlassgegenstände, sondern ob lediglich eine Inbesitznahme derselben erfolgt ist.

    Wie sich aus § 1959 BGB ergibt, müssen die genannten Handlungen nicht unbedingt im Eigeninteresse (als Erben), sondern sie können auch durchaus im Fremdinteresse (für den Erben) erfolgt sein. Ich würde daher nach den bisher zur Verfügung stehenden Informationen nicht unbedingt davon ausgehen wollen, dass im vorliegenden Fall eine Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten erfolgt ist.

    Eine pragmatische Lösung dürfte wohl darin bestehen, dass die Kinder die entfernten Gegenstände dem Nachlasspfleger aushändigen und dieser sie in Übereinkunft mit dem Vermieter im Rahmen des diesem zustehenden Vermieterpfandrechts verwertet. Im übrigen würde ich Ausschlagung Ausschlagung sein lassen, die Versilberung des Nachlasses (oder dessen Überlassung an den Vermieter) seitens des Nachlasspflegers abwarten, dann die Nachlasspflegschaft aufheben und das Nachlassverfahren einstellen.

  • Problem ist aber, die Kinder haben diese Sachen gegen Quittung -2 x 10.30 €- auf der Recyclinganlage als Gewerbeabfall entsorgt. So kann eine Rückführung nicht erfolgen. Auch der Fernseher, Anfang des Jahres gekauft-Rechnung vorhanden-soll defekt gewesen sein. Garantie läuft aber noch !!!? Somit hätte man dem Erben die Entscheidung über weitere Verwendung lassen müssen. das Fahrrad war noch nicht benutzt gewesen und soll defekt gewesen sein. Laut Vermieter ist der Sohn damit aber weggefahren. Ebenso haben die Kinder an mehreren Tagen vor der Ausschlagung Geld abgehoben haben-Auszüge liegen vor. Sie wollten nach deren Aussagen die Beeredigungskosten bezahlen. Normaler weise bezahlen die Banken anstandslos geegn Rechnung aus dem Nachlass - soweit vorhanden. Das war hier der Fall. Für mich offensichtlich wirtschaftliche Vorteilnahme, wenn sie jetzt darauf beharren, dass Erbe nicht angenommen zu haben.

  • tschuldigung für die Rechtsschreibfehler-aber wenn´s schnell gehen soll.....

    Vorteilnahme insofern, als dass ich davon ausgehe, dass diese Gegenstände nicht auf dem Müll gelandet sind.

  • Die Bezahlung der Beerdigungskosten spricht ebenfalls nicht zwingend für einen Erbannahmewillen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 1968 BGB, wonach die Beerdigungskosten vom Erben zu tragen sind. Denn die Abhebung der entsprechenden Gelder kann bei objektiver Betrachtungsweise auch zu dem Zweck erfolgt sein, den für den "Zahler" entstandenen Erstattungsanspruch gegen den Nachlass zu realisieren.

    Ich wage heute schon die Prognose, dass die StA mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts unternehmen wird.

    Für das vorliegende Verfahren ist zunächst einmal wichtig, dass sich der Anwalt der Kinder eindeutig dazu äußert, ob sich seine Mandanten als Erben betrachten oder (infolge Ausschlagung) nicht.

  • Es ist so, dass nach dem Bestattungsgesetz die nächsten Angehörigen die Bestattung besorgen und bezahlen müssen, wenn auch aus dem Nachlass. Daran stoße ich mich nicht, nur warum wurde so vorgegangen.:confused: Das zeugt irgendwie von krimineller Energie im Zusammenhang mit den anderen Info´s. Der RA sagt natürlich, dass die Kinder das Erbe nicht annehmen wollten und nur Müll entsorgen und aufräumen wollten. Laut der Tochter soll die Mutter elendig zugrunde gegangen sein. So sah die Wohnung wohl auch aus. Aber warum gerade Sha-Fernseher, Vorw.staubsauger und Fahrrad auch aus der Wohnung entfernt? Weil augenscheinlich defekt-so ihre Aussage, dann hätte die Kinder auch die ca. 50 leeren Alkoholflaschen mitnehmen können. Irgendwie will ich die Kinder nicht einfach alles entschuldigen lassen und ihnen dann noch einen Heiligenschein aufsetzen, weil sie sich ja noch um die Ehre der Mutter bemüht haben.:(

  • Also es gibt auch noch andere Gläubiger u.a. das Sozialamt. Vielleicht bekomme ich die dorthin, dass diese eine Feststellungsklage-wer also Erbe geworden ist- erhebt. Ein "normaler" Gläubiger wird wohl den Kostenvorschuss nicht zahlen wollen. Mal schaun.

  • Also es gibt auch noch andere Gläubiger u.a. das Sozialamt. Vielleicht bekomme ich die dorthin, dass diese eine Feststellungsklage-wer also Erbe geworden ist- erhebt. Ein "normaler" Gläubiger wird wohl den Kostenvorschuss nicht zahlen wollen. Mal schaun.



    Mit einer gegen den Nachlass titulierten Forderung (kann das Sozialamt selber Titel machen?) braucht der Gläubiger meines Wissens keine Feststellungsklage erheben, sondern ist berechtigt, den Erbschein für seinen Schuldner zu beantragen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ja, aber in einem Erbscheinsantrag muss der Gl. an Eides statt versichern, dass die Kinder das Erbe angenommen haben. Und das dürfte aufgrund des SV kaum möglich sein. Die Kinder sprechen sich ja ausdrücklich dagegen aus. Deshalb ist dieser Weg m.E. nicht möglich. Es muss zivilrechtlich festgestellt werden, ob über den Nachlass verfügt wurde mit der Folge der Annahme oder ob hierdrin eben keine Annahme zu sehen war. Aber das prüfe ich als NL-Gericht nicht!!!
    Fraglich für mich war eigentlich auch, ob mir jemand eine Strick draus drehen kann, wenn ich die Pflegschaft (somit auch die Kosten) laufen lassen und im Ergebnis später feststeht-ätsch Erben waren da, sind da und wollten die NL-Pflegschaft ja gar nicht. (Dürfte zu evtl. zu widerlegen sein, da die Rechng. etc. auch eingereicht wurden-aber wer weiß schon, wie das Laben einen mitspielt???)

  • Das sehe ich anders.

    Im Erbscheinsverfahren hat das NachlG zu prüfen, ob die vorliegende Erbausschlagung wirksam ist. Es hat dem Erbscheinsantrag also stattzugeben, wenn es von der Unwirksamkeit der Ausschlagung ausgeht und es hat ihn zurückzuweisen, wenn es die Ausschlagung für wirksam hält. Solange kein Feststellungsrechtsstreit (mit der Folge der Aussetzung des Erbscheinsverfahrens) anhängig ist, muss das NachlG also in jedem Falle (so oder so) entscheiden.

  • also, um die Sache voranzutreiben, soll ein Gläubiger einen ES-Antrag stellen und dann entscheide ich. RM-Weg ist für die Erben dann ja möglich. Mal schauen, ob das Sozialamt da mitspielt, damit wir endlich klare Verhältnisse haben.

    Für mich ist jetzt Feierabend!!:strecker

    Danke noch für die Antworten!
    ach, was ist das Forum schön:daumenrau .

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