Übererlös bei Hinterlegungsstelle pfändbar ?

  • Eine Bank hat ihren Übererlös / Mehrerlös aus der Zwangsversteigerung einer Immobilie zugunsten von A, B und C beim Amtsgericht hinterlegt.
    A ist/war Grundschuldgläubiger von B, dem Alteigentümer.
    Ungeklärt ist, ob und in welcher Höhe B überhaupt einen Anspruch auf Ausgleich (ehem. RGA / Rückgewähranspruch) gegenüber A hat.
    C verfügt über einen Vollstreckungstitel gegen B.

    Kann C aus dem Titel gegen B den Übererlös / Mehrerlös wie folgt pfänden ?

    Pfändung
    - des Anspruchs des Alteigentümers (Name) XXX auf Rückgewähr der Briefgrundschuld zu XXX Euro (vor Zuschlag in der Zwangsversteigerung eingetragen im Grundbuch von XXX, Amtsgericht XXX,Blatt XXX, lfd. Nr. XXX) durch Rückabtretung, Aufhebung oder Verzicht hinsichtlich der Grundschuld oder eines Teils der Grundschuld,- einschließlich des Anspruchs auf Auszahlung des Übererlöses / Mehrerlöses oder Abtretung des Anspruches auf Zahlung des Übererlöses / Mehrerlöses aus der Zwangsversteigerung bezüglich des Betrages, der erlöst wird und die durch die vorgenannte Grundschuld gesicherten Ansprüche des Grundschuldgläubigers A aus lfd Nr.XXX gegen den Schuldner übersteigt.

    Einmal editiert, zuletzt von Juarflair (21. September 2011 um 10:18) aus folgendem Grund: Satzergänzung (beim Amtsgericht hinterlegt)

  • Satz 1 ist unvollständig, bitte mal ergänzen.

    Ansonsten: Gegenüber der Hinterlegungsstelle als Drittschuldner ist nur der Anspruch auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse pfändbar.

    Ergänzung wurde vorgenommen. Danke für den Hinweis.
    Soweit das der Titel her gibt, könnte aber auf die Ansprüche des B aus der Erlösverteilung, §§ 105 ff. ZVG, zugegriffen werden, oder ? Siehe § 106 ZVG.

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