Beratungshilfe- und VKH Vergütung

  • Hallo erstmal,

    bin noch ganz neu, hab aber mal eine Frage...

    Habe einen RA der in seinem VKH Vergütungsantrag seine Beratungshilfevergütung mit aufführt (Geschäftsgebühr und Postpauschale) und auch gem. VV 2503 anrechnet. Allerdings ist die Vergütung der Beratungshilfe noch nicht ausgezahlt worden, da die Beratungshilfe (noch) nicht bewilligt wurde. Dadurch gibt er natürlich bei VV 7002 RVG 34 € an...
    Mir ist klar, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt, aber meiner Meinung nach muss die Beantragung und Festsetzung der Verfütung dementsprechend auch gesondert in der Beratungshilfesache erfolgen und nicht in der VKH Sache... Beabsichtige daher dem RA zu sagen, er möge bitte zunächst die Beratungshilfe einreichen (falls eine solche denn [noch] bewilligt wird) und dann dementsprechend angerechnet geltend zu machen, alternativ einen Antrag vollständig ohne die Beratungshilfevergütung zu stellen und den alten Antrag simultan zurückzunehmen.

    Schon einmal Danke für die Hilfe

    MfG

  • Dadurch gibt er natürlich bei VV 7002 RVG 34 € an...
    MfG

    Wieso gibt er dort "natürlich" 34,00 € an ??? Die Pauschale in gerichtlichen Verfahren beträgt maximal 20,00 €, da haben Anteile auf Gebühren, die außergerichtlich entstanden sind, nichts zu suchen ! Außergerichtlich entstandene Gebühren und darauf entfallende Postpauschalen sind niemals Gegenstand eines gerichtlichen Kostenfestsetzungs- oder Vergütungsfestsetzungsverfahrens, es sei denn bei der Abrechnung von Beratungshilfe. Dazu gibt es BGH-Rechtsprechung. Bei mir wird das auch immer wieder versucht, vorgerichtliche Geschäftsgebühren oder darauf entfallende Postpauschalen zur Kostenfestsetzung anzumelden, wird immer rigoros gestrichen, noch nie Beschwerde dagegen gehabt.

  • Danke schon einmal. So sehe ich das auch zwei ganz verschiedene Vorgänge, dann sollte auch in jedem Vorgang einzeln abgerechnet werden...

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