Beratungshilfe für Prüfung der Aussichten einer Vollstreckung (Kindesunterhalt)

  • Hallo!
    Ich bin gerade als Rechtsanwältin dabei, zu prüfen, ob es Beratungshilfe für die Prüfung der Aussichten einer Vollstreckung eines Unterhaltstitels gibt. Eine Mutter möchte sich hierfür an mich wenden, weil die Beistandschaft des Jugendamtes geendet hat, da die Mutter mit Ihrem Kind ins EU-Ausland verzogen ist.

    Ich bin schon so weit, dass die Mutter eventuell grenzüberschreitende Beratungshilfe bekommen könnte.
    Dass das Aufsuchen eines Rechtsanwalts erforderlich ist, denke ich schon, denn die Mutter kann meines Erachtens nicht selbst prüfen, ob der Vater zahlungsfähig ist und das Jugendamt hilft auch nicht weiter. Seht ihr als Rechtspfleger das auch so?

    Mir ist bewußt, dass die Vollstreckung als solche ein gerichtliches Verfahren ist und dafür Prozesskostenhilfe und nicht Beratungshilfe in Betracht kommt. Aber zunächst ist ja die Prüfung der Erfolgsaussichten notwendig. Der Vater ist vielleicht ja zahlungsunfähig.

    Entscheide ich aus Eurer Sicht richtig, falls ich das Mandat als Beratungshilfemandat annheme?
    Mir ist klar, dass die Beratungshilfe auf die Prozesskostenhilfe gegebenenfalls angerechnet wird.

    Viele Grüße!

    Rechtsanwältin

  • Ich würde hier keine Beratungshilfe bewilligen.

    Die Informationen kann der Beratungshilfesuchende auch selbst -durch Anfrage bei der Schuldnerkartei, ggfs. Beantragung einer Abschrift des VV oder durch Einholung entsprechender Auskünfte bei den Auskunfteien- einholen.

    Einfache Auskünfte, wie die nötigen Informationen erlangt werden können, kann der Rechtspfleger mit einem "einfachen Rat" geben.

  • Wie würdest Du denn diesen "einfachen Rat" erteilen? Hast Du eine Formulierung parat?
    Die Frau wird sich von mir nicht ohne weiteres damit abspeisen lassen, dass ich ihr sage, dass hier keine Beratungshilfe möglich ist, sondern wohl eher zur Rechtsanwaltskammer rennen, wenn ich sie einfach wegschicke...
    Den "einfachen Rat" sollte ich ihr wohl besser geben, falls ich ihr sage, dass es keine Beratungshilfe gibt. Und der muss für die Frau nachvollziehbar und gangbar sein.
    Denn zum Rechtspfleger geht sie bestimmt nicht.
    Über Formulierungstipps würde ich mich freuen. :)

  • Die Dame wird zum Rechtspfleger geschickt; mag sie sich doch beschweren, wo sie will. Fang bloß nicht an, jemanden kostenlos zu beraten. Das spricht sich rum und dann kommt Hinz und Kunz zu Dir und es ist ohnehin schon schwer, bei manchen Mandanten Gebührenvorstellungen durchzusetzen.. Das kannst Du Dir später immer noch leisten, pro bono zu arbeiten.

    Im Übrigen lies mal ein bisschen im Beratungshilfeforum. Das nimmt einem Anwalt jegliche Illusion. Diese Aussage ist jetzt nicht negativ gemeint, aber ich habe auch erst lernen müssen, wofür es Beratungshilfe gibt und wofür nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ach ja:
    Was, wenn der Vater zwar die EV abgegeben hat, aber aber zwischenzeitlich zu Geld gekommen ist?
    Wie macht es die Mutter dann ohne anwaltliche Hilfe zu Geld zu kommen?

  • Ach ja:
    Was, wenn der Vater zwar die EV abgegeben hat, aber aber zwischenzeitlich zu Geld gekommen ist?
    Wie macht es die Mutter dann ohne anwaltliche Hilfe zu Geld zu kommen?

    Und was, wenn der Vater noch keine EV abgegeben hat, aber dennoch zahlungsunfähig ist?

    Wo ist der Unterschied, ob die KM anwaltliche Hilfe hat oder nicht? Welche Möglichkeiten hat ein RA, die Zahlungsfähigkeit festzustellen, die der Antragstellerin nicht zur Verfügung stehen?

  • Die gute Frau kann doch anwaltliche Hilfe bekommen im Rahmen der PKH Beiordnung im Vollstreckungsverfahren. Nach Sachpfändung und ggfl. EV Abgabe sieht man doch dann ob noch was zu holen ist.

  • Juergen da drehen wir uns doch im Kreis. Im Rahmen der Vollstreckung bekommt die Kindesmutter dann bestimmt keinen Anwalt beigeordnet. Das ist doch der Regelfall, keine Anwaltsbeiordnung für eine durchschnittliche Zwangsvollstreckung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Was ich machen würde ist, den Vater anwaltlich aufzufordern, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, sofern dieser das in den letzten zwei Jahren noch nicht gemacht hat.
    Sollte er das doch schon in den letzten zwei Jahren gemacht haben, so würde ich dennoch die Auskunft verlangen, sofern die Mutter mitteilt, dass und weshalb sie davon ausgeht, dass er nunmehr zu Geld gekommen ist.

    Schreibt die Mutter das nur so mit einfachem Brief würde der Vater wie gehabt nicht reagieren denke ich mal.
    Außerdem würde ich in die Akten der Beistandschaft Einsicht nehmen.
    Und vor allem würde ich ausrechnen, wenn keine EV in der Welt ist, ob denn der Vater den Unterhalt zahlen kann oder nicht.
    Die Mutter stünde da vor dessen Angaben und wüsste gar nicht, was der Vater behalten darf und was nicht.

  • Juergen da drehen wir uns doch im Kreis. Im Rahmen der Vollstreckung bekommt die Kindesmutter dann bestimmt keinen Anwalt beigeordnet. Das ist doch der Regelfall, keine Anwaltsbeiordnung für eine durchschnittliche Zwangsvollstreckung.

    Bei Unterhaltsvollstreckungen? Das dort eine Beiordnung der Regelfall ist dürfte ausgestanden sein.

  • Bei Unterhaltsvollstreckungen? Das dort eine Beiordnung der Regelfall ist dürfte ausgestanden sein.

    In Deinem Bezirk vielleicht, ich kenne viele Kollegen, die das nach wie vor diskutieren müssen.

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  • Ich kann doch nicht erstmal auf gut Glück die Vollstreckung betreiben, wenn noch gar nicht geprüft ist, ob da überhaupt etwas zu holen ist!
    Wäre das nicht falsch, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, falls eine Auskunft des Vaters zuvor schon ergeben könnte, dass da nix zu holen ist? So eine Vollstreckung zu betreiben ist doch nicht sinnvoll?!?

  • Der taktisch einfachere Weg ist es immer, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Denn bevor man lange recherchiert und da nur ungenügende Auskünfte bekommt, nimmt man eben die Vollstreckung vor. Wenn da nix ist, geht diese eben ins Leere. Das weiß man mittels Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dann aber auch zuverlässig. Nachfragen kann man höchstens Mal, ob die eidesstattliche Versicherung bereits angegeben wurde. Ansonsten geht probieren über recherchieren.

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  • Das ist aber doch gerade der Knackpunkt:
    Die Mandantin kann außergerichtlich Informationen sammeln, ob der Vater zu Geld gekommen ist, das sind aber Ermittlungen zu Lebenssachverhalten, dafür kann ihr kein Anwalt im Rahmen des BerHG beigeordnet werden.

    Oder sie kann (ggfls. mit beigeordnetem Anwalt) den für die Zwangsvollstreckung nach der ZPO vorgesehenen Weg der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO gehen - dafür gibt es keine Beratungs- sondern nur Prozesskostenhilfe, weil es ein gerichtliches Verfahren ist.

  • Das ist aber doch gerade der Knackpunkt:
    Die Mandantin kann außergerichtlich Informationen sammeln, ob der Vater zu Geld gekommen ist, das sind aber Ermittlungen zu Lebenssachverhalten, dafür kann ihr kein Anwalt im Rahmen des BerHG beigeordnet werden.

    Oder sie kann (ggfls. mit beigeordnetem Anwalt) den für die Zwangsvollstreckung nach der ZPO vorgesehenen Weg der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO gehen - dafür gibt es keine Beratungs- sondern nur Prozesskostenhilfe, weil es ein gerichtliches Verfahren ist.

    Sauber dargestellt. :daumenrau

  • Juergen da drehen wir uns doch im Kreis. Im Rahmen der Vollstreckung bekommt die Kindesmutter dann bestimmt keinen Anwalt beigeordnet. Das ist doch der Regelfall, keine Anwaltsbeiordnung für eine durchschnittliche Zwangsvollstreckung.

    Ist Unterhaltsvollstreckung noch durchschnittliche ZV? Immerhin gibt es hier gerade bei der Einkommens-ZV ja nun diverse Dinge zu beachten und spezielle Anträge zu stellen. Die KiMu wird ja nicht von sich aus wissen müssen, dass sie bevorrechtigt vollstrecken soll.

    Bis wohin geht "durchschnittliche ZV" und wo fängt "überdurchschnittlich" und kompliziert an? :gruebel:

    Die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und Beschaffung des möglicherweise vorhandenen EV-Protokolls sehe ich ja noch als durchschnittliche Sache an. Da kann die Schuldnerin zum Rpfl. laufen und sagen: Gib mal her.

    Aber für die mögliche Einkommens-ZV sehe ich das schon etwas problematischer. Darf der Rpfl. darauf hinweisen, dass sie auch gegebenenfalls bevorrechtigt pfänden darf etc.?

  • Die Frau wird sich von mir nicht ohne weiteres damit abspeisen lassen, dass ich ihr sage, dass hier keine Beratungshilfe möglich ist, sondern wohl eher zur Rechtsanwaltskammer rennen, wenn ich sie einfach wegschicke...

    Du wirst es in deinem beruflichen Leben aber nie jedem recht machen können. Mancher wird dich verteufeln und verfluchen, weil du und ganz allein du dafür verantwortlich bist, dass alles in seinem Leben schief läuft. Vom blöden Nachbarn hin zur moppernden Ehefrau und dem miesen Wetter: alles deine Schuld.

    Von daher: was nicht ist, kannst du nicht ändern. Und zieh dir bloß nicht den Schuh an im Alleingang die Welt retten zu müssen.

    Außerdem: du kannst ja für sie tätig werden wie du magst. Kostet die Dame dann nur halt entsprechend... :teufel:

    Im übrigen bewillige ich dafür auch keine Beratungshilfe. Auskünfte aus der Schuldnerkartei etc. kann sie auch so einholen.
    Und entweder ist die Vollstreckung erfolgreich (um so besser) oder eben nicht (dann weißt auch, woran du bist)

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