Beratungshilfe für Prüfung der Aussichten einer Vollstreckung (Kindesunterhalt)

  • Juergen da drehen wir uns doch im Kreis. Im Rahmen der Vollstreckung bekommt die Kindesmutter dann bestimmt keinen Anwalt beigeordnet. Das ist doch der Regelfall, keine Anwaltsbeiordnung für eine durchschnittliche Zwangsvollstreckung.

    Ist Unterhaltsvollstreckung noch durchschnittliche ZV? Immerhin gibt es hier gerade bei der Einkommens-ZV ja nun diverse Dinge zu beachten und spezielle Anträge zu stellen. Die KiMu wird ja nicht von sich aus wissen müssen, dass sie bevorrechtigt vollstrecken soll.

    Bis wohin geht "durchschnittliche ZV" und wo fängt "überdurchschnittlich" und kompliziert an? :gruebel:

    Die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und Beschaffung des möglicherweise vorhandenen EV-Protokolls sehe ich ja noch als durchschnittliche Sache an. Da kann die Schuldnerin zum Rpfl. laufen und sagen: Gib mal her.

    Aber für die mögliche Einkommens-ZV sehe ich das schon etwas problematischer. Darf der Rpfl. darauf hinweisen, dass sie auch gegebenenfalls bevorrechtigt pfänden darf etc.?

    Das sind eben nicht verallgemeinerbare Einzelfallentscheidungen ;)

    "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab." (BGH, FamRZ 2010, 288).

    Ich ordnen z.B. auch bei Unterhaltsvollstreckungen nicht pauschal bei.

    Bei Vollstreckungsaufträgen/ Anträgen auf Abgabe der eV sehe ich dazu z.B. keine Notwendigkeit, insbesondere, da die Forderungsaufstellungen meistens von den Jugendämtern erstellt werden und der Gerichtsvollzieher auch telefonisch beauftragt werden kann. Der Rechtspfleger der Rechtsantragstelle gibt Hinweise zum Verfahrensablauf und welche Unterlagen vorgelegt werden müssen.

    Bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ordne ich zumindest bei Kontopfändungen ebenfalls nicht bei und verweise auf die Rechtsantragstelle, die das zu Protokoll nehmen kann (und dann auch macht!)

    Bei 850d oder anderen schwierigeren Varianten tendiere ich aber schon in den meisten Fällen zu einer Beiordnung. Insbesondere wenn später Schutzanträge des Schuldners nach § 765a ZPo o.Ä. hinzukommen.

    Gruß
    rezk

    P.S. Bei einer Vollstreckung durch einen PfüB nach § 850c ZPO aus einem Unterhaltstitel habe ich einmal die Beiordnung zurückgewiesen und bin von meinem LG bestätigt worden.

  • Danke für die Antworten!
    Ich merke schon, dass ich, was die Beratungshilfe angeht noch viel zu lernen habe.
    Hier habe ich nun der Frau mitgeteilt, dass es keine Beratungshilfe gibt.

  • So radikal würde ich das nicht angehen, weil in der Beratungshilfe jeder Rechtspfleger eine eigene Linie vertritt. Ich kann nicht mehr sagen, was mein Gericht bewilligt und 'was nicht. Ich schicke die Leute immer zum Gericht, dieses kann dann entscheiden, 'was es tut. Falschberatung ist nämlich auch ein Problem.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."



  • Bei Kontopfändung nicht beizuordnen halte ich für bedenklich, da eine solche Pfändung als rechtlich schwierig einzuordnen ist (Zöller Rn 8 zu § 121 ZPO)
    Ansonsten stimme ich dir beim Rest zu.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Nur mal so am Rande noch zum Thema "Beiordnung im Zwangsvollstreckungsverfahren":

    Ich zitiere mal aus dem Zöller:

    Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei nahezu jedem Vollstreckungsvorgang sollte die Anwaltsbeiordnung die Regel sein (.... diverse Verweise, u.a. BGH FamRZ 2006, 481 für Unterhaltsvollstreckung).
    .....
    Rechtlich schwierig ist auch die Pfändung eines Bankkontos einschließlich künftiger Salden und künftig eingehender Gelder (...).Für Verfahren der erweiterten Lohnpfändung (§ 850d) darf die Anwaltsbeiordnung nicht pauschal abgelehnt werden, ohne dass der Einzelfall geprüft wird (BGH ....)

    Wenn man diese RdNr. liest, bekommt man wenig Argumente, die Beiordnungen abzulehnen, so wie das manche einfach so tun. Rechtliche Schwierigkeiten lassen sich immer hinein diskutieren. Selbst die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist rechtlich als schwierig zu klassifizieren: Zwar kann man auf der Rechtsantragstelle einen Antrag hierzu an den GV aufnehmen (der das im Übrigen keinesfalls auf telefonischen Zuruf macht, wie weiter oben versucht wurde zu bagatellisieren), aber die Durchsichtung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses ist durchaus rechtlich nicht einfach, wenn es darum geht, welche Schritte man nun weiter einleiten könnte. Und eine solche Beratung ist auch definitiv nicht Sache des Rechtspflegers auf der RAST !!! Ich habe genug Kindesmütter auf der RAST schon gesehen, von denen tatsächlich eine ganze Reihe überfordert waren, allein schon eine Forderungsaufstellung zustande zu bringen, obwohl ich zu letzterem immer auf das Jugendamt verweise. Mit der Aufnahme und dem Erlass eines PfÜB ist es ja auch noch nicht getan - da müssen z.B. Drittschuldnererklärungen eingefordert oder analyisiert werden. Wie schwierig sich das im Endeffekt entwickeln wird, kann man letztlich zZ der Beiordnung noch gar nicht überblicken, dann müsste man Hellseher sein. Und eben darum befürwortet im Zweifel die Rspr mehrheitlich die Beiordnung.

    Einmal editiert, zuletzt von Andy.K (23. September 2011 um 09:19)

  • Nur mal so am Rande noch zum Thema "Beiordnung im Zwangsvollstreckungsverfahren":

    Ich zitiere mal aus dem Zöller:

    Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei nahezu jedem Vollstreckungsvorgang sollte die Anwaltsbeiordnung die Regel sein (.... diverse Verweise, u.a. BGH FamRZ 2006, 481 für Unterhaltsvollstreckung).
    .....
    Rechtlich schwierig ist auch die Pfändung eines Bankkontos einschließlich künftiger Salden und künftig eingehender Gelder (...).Für Verfahren der erweiterten Lohnpfändung (§ 850d) darf die Anwaltsbeiordnung nicht pauschal abgelehnt werden, ohne dass der Einzelfall geprüft wird (BGH ....)

    Wenn man diese RdNr. liest, bekommt man wenig Argumente, die Beiordnungen abzulehnen, so wie das manche einfach so tun. Rechtliche Schwierigkeiten lassen sich immer hinein diskutieren. Selbst die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist rechtlich als schwierig zu klassifizieren: Zwar kann man auf der Rechtsantragstelle einen Antrag hierzu an den GV aufnehmen (der das im Übrigen keinesfalls auf telefonischen Zuruf macht, wie weiter oben versucht wurde zu bagatellisieren), aber die Durchsichtung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses ist durchaus rechtlich nicht einfach, wenn es darum geht, welche Schritte man nun weiter einleiten könnte. Und eine solche Beratung ist auch definitiv nicht Sache des Rechtspflegers auf der RAST !!! Ich habe genug Kindesmütter auf der RAST schon gesehen, von denen tatsächlich eine ganze Reihe überfordert waren, allein schon eine Forderungsaufstellung zustande zu bringen, obwohl ich zu letzterem immer auf das Jugendamt verweise. Mit der Aufnahme und dem Erlass eines PfÜB ist es ja auch noch nicht getan - da müssen z.B. Drittschuldnererklärungen eingefordert oder analyisiert werden. Wie schwierig sich das im Endeffekt entwickeln wird, kann man letztlich zZ der Beiordnung noch gar nicht überblicken, dann müsste man Hellseher sein. Und eben darum befürwortet im Zweifel die Rspr mehrheitlich die Beiordnung.



    Es gibt allerdings genügend Resprechung (u.a. der BGH) der eine "normale" Beauftragung des GV zur Mobiliarvollstreckung und Abgabe der EV als rechtlich nicht schwierig einstufen.
    Die Überprüfung des VV gehört m.E. nicht mehr zum EV Verfahren, sondern schon zur Vorbreitung des Pfüb

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

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