Juergen da drehen wir uns doch im Kreis. Im Rahmen der Vollstreckung bekommt die Kindesmutter dann bestimmt keinen Anwalt beigeordnet. Das ist doch der Regelfall, keine Anwaltsbeiordnung für eine durchschnittliche Zwangsvollstreckung.
Ist Unterhaltsvollstreckung noch durchschnittliche ZV? Immerhin gibt es hier gerade bei der Einkommens-ZV ja nun diverse Dinge zu beachten und spezielle Anträge zu stellen. Die KiMu wird ja nicht von sich aus wissen müssen, dass sie bevorrechtigt vollstrecken soll.
Bis wohin geht "durchschnittliche ZV" und wo fängt "überdurchschnittlich" und kompliziert an?
Die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und Beschaffung des möglicherweise vorhandenen EV-Protokolls sehe ich ja noch als durchschnittliche Sache an. Da kann die Schuldnerin zum Rpfl. laufen und sagen: Gib mal her.
Aber für die mögliche Einkommens-ZV sehe ich das schon etwas problematischer. Darf der Rpfl. darauf hinweisen, dass sie auch gegebenenfalls bevorrechtigt pfänden darf etc.?
Das sind eben nicht verallgemeinerbare Einzelfallentscheidungen
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab." (BGH, FamRZ 2010, 288).
Ich ordnen z.B. auch bei Unterhaltsvollstreckungen nicht pauschal bei.
Bei Vollstreckungsaufträgen/ Anträgen auf Abgabe der eV sehe ich dazu z.B. keine Notwendigkeit, insbesondere, da die Forderungsaufstellungen meistens von den Jugendämtern erstellt werden und der Gerichtsvollzieher auch telefonisch beauftragt werden kann. Der Rechtspfleger der Rechtsantragstelle gibt Hinweise zum Verfahrensablauf und welche Unterlagen vorgelegt werden müssen.
Bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ordne ich zumindest bei Kontopfändungen ebenfalls nicht bei und verweise auf die Rechtsantragstelle, die das zu Protokoll nehmen kann (und dann auch macht!)
Bei 850d oder anderen schwierigeren Varianten tendiere ich aber schon in den meisten Fällen zu einer Beiordnung. Insbesondere wenn später Schutzanträge des Schuldners nach § 765a ZPo o.Ä. hinzukommen.
Gruß
rezk
P.S. Bei einer Vollstreckung durch einen PfüB nach § 850c ZPO aus einem Unterhaltstitel habe ich einmal die Beiordnung zurückgewiesen und bin von meinem LG bestätigt worden.