Anhang II zu Verordnung (EG) Nr. 4/2009

  • Ich muss mich mal einklinken; Kind will Unterhalt im Ausland vollstrecken. Unterhaltsschuldner ist wohl Grieche; eine aktuelle Anschrift des Schuldners ist nicht bekannt; lediglich die Anschrift eines Drittschuldners in Belgien. Reicht für das Formblatt lediglich der Name des Schuldners? Auf dem europäischen Justizportal habe ich schon probiert, diesen Vordruck auszufüllen; bei den Beträgen erscheint immer die Meldung "Bitte Beträge so eintragen: xxx xxx, xx." Ich kann irgendwie nicht erkennen, was die damit meinen!?

  • Nach der Begründung zu § 71 AUG (Bundestags-Drucksache 17/4887 Seite 49 f.) ist die Unterscheidung zwischen der Zuständigkeit des UdG und des Rechtspflegers offenbar so gewollt:
    "Die nach den Artikeln 28 und 48 der Unterhaltsverordnung sowie Artikel 54 ff. des Lugano-Übereinkommens auszustellenden Bestätigungen sollen den Gerichten des Vollstreckungsstaates die Prüfung der Anerkennungs- und Exequaturvoraussetzungen erleichtern. Im Kern dokumentieren diese Unterlagen ebenso wie die Vollstreckungsklausel Funktion, Bestand und Vollstreckbarkeit des Titels. Für die Ausstellung der Bescheinigungen ist daher nach § 71 diejenige Stelle zuständig, die für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständig ist. Im Regelfall ist dies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle."

    Wenn bei einem Unterhaltstitel zuvor eine Rechtsnachfolgeklausel nach dem UVG erteilt worden ist und nun das Land den Antrag auf Ausstellung des Anhangs II für seine Ansprüche stellt, geht dann die Zuständigkeit auf den Rpfl über?

  • Hallo,

    ich habe eine Frage betreffend Anhang II zu Verordnung (EG) Nr.4/2009. Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Vollstreckt werden soll in Frankreich:
    Muss dann lediglich der Anhang II in französischer Sprache oder auch der Anhang II in deutscher Sprache mit dem Titel verbunden werden?
    Und wie viele Ablichtungen bzw. Ausfertigungen des Titels nebst Anhang werden von dem Antragsteller, bei mir das Jugendamt, benötigt?

    Gleichzeitig wurde ein Antrag bezüglich einer Bezifferung nach §245 FamFG gestellt.
    Ich habe hier schon gelesen, dass man den Antragsgegner von der Bezifferung unterrichten muss, das erfolgt dann wohl nach den ganz normalen Regeln der Auslandszustellung, oder?
    Muss die Bezifferung denn eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende

  • Leider habe ich nun noch eine Auslandsvollstreckung auf den Tisch bekommen und zwei Fragen diesbezüglich.

    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen:


    Es gibt zwei Vollstreckungstitel. Zum einen eine Verpflichtungserklärung vom 24.02.2004 , die der Kindesvater zusammen mit dem Vaterschaftsanerkenntnis in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts, abgeben hat. Nach Abgabe der Erklärung wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt.
    Ist es nun richtig, dass es sich bei der Verpflichtungserklärung um eine gerichtliche Entscheidung handelt und daher das zuständige Familiengericht den Anhang II ausfüllen muss?

    Der zweite Titel ist eine Jugendamtsurkunde betreffend die Abänderung der Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen vom 23.09.2013. Wenn ich das richtig sehe, ist dafür das Jugendamt selbst zuständig, oder?

    Es wäre wirklich super, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

    Viele Grüße

  • Es genügt das Formblatt II in französischer Sprache.
    Der Antragsteller benötigt nur 1 Exemplar des Formblatts.
    Der Bezifferungsbeschluss ist dem Antragsgegner unmittelbar durch die Post oder durch Inanspruchnahme des französischen Gerichtsvollziehers (Zustellungsantrag an den französischen Gerichtsvollzieher) in Frankreich zuzustellen.
    Der Bezifferungsbeschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

  • Bzgl. Ziffer 1:
    Handelt es sich um einen Anerkenntnisbeschluss, Vergleich oder eine gerichtliche Urkunde?

    Bzgl. Ziffer 2:
    Für die Erteilung des Auszugs aus der Unterhaltsabänderungsurkunde des Jugendamts (Formblatt III EuUnthVO) ist das Jugendamt zuständig.

  • Erstmal danke für die schnelle und kompetente Hilfe :)

    Es handelt sich wie gesagt um eine Verpflichtungserklärung, die der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat und die ein Vaterschaftsanerkenntnis, sowie die Verpflichtungserklärung bzgl. Unterhalt enthält. Die Verpfllichtungserklärung ist auch als solche bezeichnet, es wäre dann wohl eine gerichtliche Urkunde denke ich.

  • Ich hänge mich hier mal dran, denn auch ich soll eine Bezifferung nach 245 FamFG sowie das Formblatt aus Anhang I der VO 4/2009 machen.
    Mein Titel ist ein Unterhaltstitel im Vereinfachten Verfahren und aus 2014.
    Ich habe mich jetzt mal durch das Forum gestöbert und sowohl die Meinung gefunden, dass die Bezifferung durch Beschluss erfolgt als auch, dass es ohne geht. Was stimmt denn nun?
    Mein Titel wurde öffentlich zugestellt.
    Hinsichtlich der VO 4/2009 soll der Anhang für DK ausgefüllt werden, das scheint kein Problem zu sein. Allerdings hänge ich gedanklich schon wieder, da mir mitgeteilt wurde, dass die letzte bekannte Anschrift des Antragsgegners in DK ist, aber seine Anschrift nicht bekannt ist. Müsste nicht - damit ich die Bescheinigung erteilen kann - klar sein, dass der Antragsgegner tatsächlich in dem entsprechenden Land lebt?

    Außerdem - wie mache ich die Bezifferung bekannt? Muss ich das öffentlich zustellen? Da würde mir ein, "wir hatten mal eine Anschrift, aber wo der Antragsgegner jetzt wohnt wissen wir nicht" auch etwas zu dünn sein. Kann überhaupt vollstreckt werden, wenn nicht klar ist, wo der Antragsgegner lebt?
    Aus der Akte ergibt sich, dass der AG in DK gewohnt hat, dann ist er in ein anderes Land verzogen, der Titel wurde erlassen und öffentlich zugestellt, dann war der AG wohl mal wieder in DK und ist jetzt wieder unbekannt.

    Danke schon mal für jede Hilfe :)

  • Der Auszug (Formblatt I EuUnthVO) kann antragsgemäß erteilt werden.
    Da offensichtlich in Dänemark vollstreckt werden soll, ist das Formblatt in dänischer Sprache zu verwenden;
    die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

    Weitere Einzelheiten können der Info im Justizportal NRW entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/1/euunthvo.pdf

    Die Bezifferung erfolgt im Regelfall durch Beschluss.
    Der Bezifferungsbeschluss ist der Schuldnerpartei zuzustellen bzw. formlos mitzuteilen.

    PS:
    Aus Sicht der Gläubigerpartei macht jedoch die Erteilung eines Auszugs nur Sinn, falls die Anschrift der Schuldnerpartei in Dänemark bekannt ist oder Vollstreckungsgegenstände der Schuldnerpartei in Dänemark bekannt sind.

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (28. Mai 2018 um 23:37)

  • Eine Ausfüllanleitung zu den Formularen kenne ich generell nicht. Vielleicht findest Du hier was.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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