Anhang II zu Verordnung (EG) Nr. 4/2009

  • Hallo,

    ich bin erst seit einer Woche mit der Prüfung fertig und habe bereits zwei Anträge hinsichtlich Auslandsunterhaltsvollstreckung auf dem Tisch liegen. Leider kann kein Rechtspfleger im näheren Umkreis weiterhelfen, da die Fälle bei diesen noch nicht vorkamen. Auch das zentrale Amtsgericht welches die Anträge übermittelt hilft derzeit nicht weiter.

    Nunmehr meine Fragen, falls jemand helfen kann wäre das sehr nett. Die bisherigen Beiträge habe ich weitestgehend bereits alles durchgelesen, wurde jedoch nicht richtig fündig.

    1.(USA) Ich habe nun einen Bezifferungsbeschluss in dem einen Verfahren bereits als Entwurf erstellt. Dieser ist vom Jugendamt beantragt. Muss ich diesen zustellen und mit einem RM versehen? Problem ist, dass von dem Antragsgegner keine aktuelle Anschrift vorliegt und der vorherige Titel bereits öffentlich zugestellt wurde.

    2. (USA) Sind die Formulare Bescheinigung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung, Bescheinigung der Zustellung und Auszug aus der Entscheidung durch mich als Rechtspfleger auszufüllen?

    3. (Österreich) In dem anderen Verfahren wurde das Formular "Auszug aus einer Entscheidung in Unterhaltssachen...Anhang I", wie ich der Akte entnehmen kann, bereits 3x über verschieden Zeiträume ausgefüllt. Es gibt für verschiedene Personen vollstreckbare Teilausfertigungen, da der Anspruch wegen Unterhaltsvorschuss teilweise auf das Landesamt für Finanzen übergegangen ist. Nun möchte das Jugendamt über den gesamten Zeitraum das Formular Anhang I erhalten. Ist das zulässig?

    Vielen Dank für eine mögliche Antwort schon mal vorab.

  • 1) In den USA gilt die VO nicht. Hier gilt das Haager Unterhaltsübereinkommen . Hier Hinweise vom BfJ und auch ein Link zu den Formularen. Ich hatte USA noch nicht, so dass ich dir nicht sagen kann, wie diese Bestätigung nach Art. 25 I b) HUÜ aussieht.
    2) Zuständig ist der Rpfl. in diesen Sachen aufgrund § 20 RpflG. Das habe ich jetzt explizit nicht gefunden, aber auch kein Problem damit haben.
    3) Ich denke nein, da ihm ja für bestimmte Zeiträume kein Geld zusteht. Ausnahme ist, wenn der Unterhaltsvorschuss nicht den vollen Unterhalt abgedeckt hat. Dann müsste man in der Bescheinigung die Differenzbeträge angeben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Für den Entscheidungsauszug nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen habe ich mal folgende Ansicht vertreten:

    "Eine Vorschrift über die funktionelle Zuständigkeit ist mir nicht bekannt.

    Nach meiner Ansicht müsste sich eine Übertragung auf den Rechtspfleger – wenn sie gewollt wäre – ausdrücklich aus dem RPflG ergeben. Es käme wohl nur eine Einzelübertragung in Betracht (wie sie z. B. für ähnliche Fälle durch § 20 Abs. 1 Nr. 8, 10, 11 RPflG erfolgt ist); für die Bereiche der Einzelübertragung besteht aber keine grundsätzliche Vermutung für die Zuständigkeit des Rechtspflegers. Deshalb gehe ich mangels gesetzlicher Zuweisung nicht von einer Rechtspflegerzuständigkeit aus.

    Es bleiben somit nur die Zuständigkeit des Richters oder des UdG.

    Für die (vergleichbaren) Fälle der EG-Unterhaltsverordnung ist die Erteilung der vorgesehenen Auszüge grundsätzlich dem UdG zugewiesen worden (§ 71 Abs. 2 Satz 2 AUG) und nur für den Fall des Auszugs nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der EG-Verordnung dem Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 RPflG). Dies ist damit begründet worden, dass in diesem Fall der Auszug zusammen mit dem Titel die unmittelbare Grundlage der Vollstreckung bildet, während er in den übrigen Fällen (UdG-Zuständigkeit) lediglich der Vereinfachung des Anerkennungs- und Exequaturverfahrens dient (Begründung, Bundestags-Drucksache 1//4887 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/048/1704887.pdf, S. 49 f. zu § 71 AUG).

    Im Falle des Haager Übereinkommens bildet die Entscheidung selbst die Grundlage der Vollstreckung, und zwar grundsätzlich der nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a HÜU vorzulegende vollständige Wortlaut. Dieser kann gegebenenfalls durch die Zusammenfassung oder den Auszug nach Art. 25 Abs. 3 Buchst. b HÜU ersetzt werden („anstelle des vollständigen Wortlauts der Entscheidung“). Grund dafür ist, dass in manchen Fällen die Unterhaltsentscheidung nur einen kleinen Teil der Gesamtentscheidung ausmacht, sodass Kosten für die vollständige Übersetzung vermieden werden können (siehe Praktisches Handbuch für Sachbearbeiter, https://assets.hcch.net/docs/aba20cf7-…2c36c6f465f.pdf, S. 94; siehe auch den Erläuternden Bericht, https://assets.hcch.net/upload/expl38.pdf, S. 182 ff. [in französischer und englischer Sprache]). In jenem Fall ist dann also die Zusammenfassung oder der Auszug die Grundlage der Vollstreckung.

    Ich tendiere deshalb zur Zuständigkeit des Richters."

  • Haben auch eine Sache von der DIJuf - Formular (Anhang I) von denen bereits ausgefüllt und als Titel eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung beigefügt.
    Beglaubigung erstellt von der Stadt Köln
    Reicht die Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus ?

  • Ich habe nun den ersten PfÜB-Antrag aus einem solchen Titel.

    Rubrum und Tenor des Titels lauten:

    Ehefrau gegen Ehemann
    1. Scheidung
    2...
    3. elterliche Sorge wird...
    4...
    5. Die Unterhaltskosten für das Kind tragen beide Elternteile und von dem Beklagten (Ehemann) wird der Unterhalt in Höhe von..., zahlbar zu Händen der Klägerin (Ehefrau)...

    Der Anhang I ist wie folgt ausgefüllt:

    Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen von Ehemann an Ehefrau (Name und Vorname der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist)

    Person, der Unterhalt zusteht: Kind


    Ich frage mich, wer nun Gläubigerin ist, Ehefrau oder Kind?

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