Zuständig dürfte der Rechtspfleger sein: §20 Nr. 10 RPflG
Denke ich nicht:
§ 20 Nr. 10 RPflG spricht von einem Auszug nach Art. 20 Abs. 1 lit b) der VO (EG) 4/2009 und in Art. 20 Abs. 1 lit b) geht es um einen Auszug der Entscheidung unter Verwendung des Formblattes aus Anhang I.
Wir hingegen sprechen vom Formblatt aus Anhang II!