Grundstück versehentlich mit belastet

  • Ich muss hier leider etwas weiter ausholen, damit der Sachverhalt nachvollziehbar ist:

    E verkauft eine unvermessene Teilfläche des in Blatt 1111 gebuchten Grundstücks an K.

    K belastet vorweg den gesamten Bestand Blatt 1111 zu Finanzierung.

    Es erfolgt Vermessung in Flurstück 1/1 und 1/2, wobei 1/2 den Vertragsgegenstand ausmacht.

    Im Zuge der Eigentumsumschreibung (unter Haftentlassung von 1/1 bzgl. des Finanzierungsrechts) "beantragen" die Beteiligten dann u.a., für Flurstück 1/2 ein neues Blatt anzulegen.

    Ich lege kein neues Blatt für den Kaufgegenstand an, weil ich keine Veranlassung dazu sehe - vor allem wegen der Übernahme der Grundschuld ins neue Blatt. Vielmehr übertrage ich das bei E verbleibende Flurstück 1/1 in ein anderes Blatt des E (Blatt 2222) und trage es dort als selbstständiges weiteres Grundstück lfd. Nr. 2 vor.

    Kurz nach Eintragung und Versand der Eintragungsmitteilungen bestellt E eine Grundschuld, in welcher als Belastungsgegenstand Blatt 2222 angegeben ist. Eine genauere Angabe (z.B. bzgl. Flurstück oder Lage des Belastungsgegenstands) enthält die Bewilligung nicht.

    Folglich trage ich die Grundschuld in Blatt 2222 an beiden Grundstücken (lfd. Nr. 1 und lfd. Nr. 2) ein.

    Jetzt kommt der Notar und bittet um Berichtigung. Die GS sollte nur an Flurstück 1/1 (lfd. Nr. 2 in Blatt 2222) bestellt werden. Bei GS-Bestellung sind die Beteiligten davon ausgegangen, dass dieses Grundstück allein in Blatt 2222 eingetragen sei. Von dem dort bereits eingetragenen Grundstück 1 hatte der Notar keine Kenntnis.

    Was tun???

    Ich kann doch jetzt nicht einfach aufgrund des Vortrags des Notars die GS am Grundstück 1 wieder löschen, oder?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. ist zur Löschung des Rechts auf dem Grundstück, das nicht belastet werden sollte, eine entsprechende Haftentlassung der Gläubigerin erforderlich. Ein Amtswiderspruch kommt hier mangels Gesetzesverletzung des GBA nicht in Betracht. Da in der Bestellungsurkunde lediglich das Blatt ohne weitere Angabe als Belastungsgegenstand angegeben war, konnte das GBA davon ausgehen, dass der gesamte dort gebuchte Bestand belastet werden sollte. Entsprechend ist eingetragen worden.
    Eine Amtslöschung kommt erst recht nicht in Betracht.
    Das GB mag zwar ggf. unrichtig sein, da das Recht mangels entsprechender Einigung auf dem einen Grundstück nicht entstanden ist, dies im Rahmen des GB-Verfahrens in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, dürfte jedoch schwierig bis unmöglich sein. Es bleibt daher m.E. nur der Weg der "normalen" Haftentlassung.

  • Haftentlassung oder Berichtigungsbewilligung der Gläubigerin würde ich sofort akzeptieren. Der Notar hätte die Berichtigung aber natürlich gern komplett kostenfrei...

    Ulf

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  • Mir würde spontan auch so einiges einfallen, was ich gerne hätte - und das möglichst auch kostenfrei:D! Das heißt aber -leider- nicht, dass diese Wünsche immer in Erfüllung gehen:strecker!

  • Danke für die Bestätigung meiner Meinung. Wäre zwar nett gewesen, wenn jemand noch einen eleganten Ausweg gefunden hätte, aber mir fällt da auch nichts ein.

    Dann werde ich dem Notar das mal so mitteilen.

    Ulf

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  • Danke für die Bestätigung meiner Meinung. Wäre zwar nett gewesen, wenn jemand noch einen eleganten Ausweg gefunden hätte, aber mir fällt da auch nichts ein.

    Dann werde ich dem Notar das mal so mitteilen.

    kann dir auch nur deine Meinung bestätigen. Aber andererseits ist es auch nicht zuviel verlangt, dass der Notar vor Beurkundung das Grundbuch einsieht. Denke das geht vollständig auf dessen Rechnung.

  • Ich bin anderer Ansicht.

    Wenn im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung in besagtem Blatt nur ein Grundstück vorgetragen war, dann kann sich der Wille der Beteiligten nur auf die Belastung dieses einen Grundstücks beziehen. Wenn das Grundbuchamt nach dieser Grundschuldbestellung aus reinen buchungstechnischen Gründen - und ohne Zutun der Beteiligten - ein weiteres Grundstück in das betreffende Blatt einbucht, kann es somit nicht vom Willen der Beteiligten entsprechen, dass auch dieses zweite Grundstück belastet sein sollte.

    Damit ist die Grundschuld an dem seit jeher auf diesem Blatt gebuchten Grundstück entstanden und auf dem zugebuchten Grundstück ist sie -obwohl eingetragen- nicht entstanden. Ich würde die Grundschuld demzufolge aufgrund Berichtigungsantrags nach § 22 GBO löschen - nach Anhörung des Gläubigers.

    Kosten würde ich dafür nicht erheben.

  • Ich sehe gerade, dass der Sachverhalt doch etwas anders liegt als ich annahm, weil nicht das seit jeher in Bl. 2222 eingetragene, sondern das dort hinzugebuchte Grundstück belastet werden sollte.

    Kann es sein, dass die Grundschuld ohne vorherige Grundbucheinsicht beurkundet wurde? Denn auf der Vollzugsmitteilung stand doch klar, dass es sich bei Flst.-Nr. 1/1 um BVNr. 2 des BV handelt.

  • Richtig, es wurde keine GB-Einsicht genommen.

    (Obwohl man sich m.E. auch anhand der Eintragungsmitteilung schon hätte denken können, dass im Zubuchungsblatt schon anderer Grundbesitz verzeichnet ist, da das zugebuchte Grundstück nicht die lfd. Nr. 1 bekam und es sich um eine relativ niedrige Blattnummer handelte.)

    Ulf

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  • Natürlich sieht eine Vollzugsmitteilung für ein neu angelegtes Blatt völlig anders aus als eine Vollzugsmitteilung, die nur die Einbuchung eines Grundstücks in ein bereits bestehendes Blatt verlautbart. Hier wurde offenbar die Vollzugsmitteilung nicht richtig geprüft. Denn wenn etwas zugebucht wird, kann es sich nur so verhalten, dass auf dem betreffenden Blatt schon mindestens ein weiteres Grundstück vorgetragen sein muss.

    Hinzu kam dann noch die unterlassene Grundbucheinsicht und die unübliche Verfahrensweise, das zu belastende Grundstück in der Bestellungsurkunde nicht eigens zu bezeichnen, sondern nur auf die Blattstelle Bezug zu nehmen. Es kam also -wie so oft- wieder einmal alles zusammen.

    Dem Grundbuchamt ist hier nach meiner Ansicht kein Vorwurf zu machen, weil die Grundschuldbestellung erst zeitlich nach der Einbuchung des Grundstücks erfolgte, sodass davon auszugehen war, dass alle auf diesem Blatt gebuchten Grundstücke belastet werden sollen.

    Eine ganz andere Frage ist natürlich, was nach dem Willen der Beteiligten tatsächlich belastet sein sollte. Da sich nach dem Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde und unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse nicht mit Sicherheit i.S. des § 22 GBO und auch nicht förmlich i.S. des § 29 GBO feststellen lässt, dass das auf diesem Blatt gebuchte "Altgrundstück" nicht mitbelastet werden sollte, sehe ich im Ergebnis ebenfalls nur die Möglichkeit der Pfandfreigabe durch den Grundschuldgläubiger.

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