Ratenzahlung auf Gerichtskosten und pfändbare Einkommensteile

  • Stimmt. Läuft ja überall so: ich zahle auf was bestimmtes und wenn ich zuviel zahle wird's halt auf andere Dinge verrechnet. Will ich das nicht, muss ich halt aufpassen ��.


    Wenn du auf eine Gerichtskostenrechnung zu viel zahlst, prüft die Kasse auch erst, ob sie noch was offenes zum Verrechnen hat, bevor sie was wieder rausrückt :D Aber Spaß beiseite - ich hatte bislang noch nicht den Fall, dass der Schuldner ausdrücklich nur auf die Verfahrenskosten zahlt. Wenn diese ausdrückliche Bestimmung vorliegt, müsste man sicher darüber nachdenken, den Rest wieder an den Schuldner auszuzahlen.

    Naja, die meisten zahlen doch - was weiß ich - 10 oder 20 € im Monat schon mal auf die Kosten. wie sollen die denn abschätzen, ob und wann die Verfahrenskosten gedeckt sind ? Bei uns fragen die Treuhänder an. Meist wollen die Schuldner gar, dass das verteilt wird. aber nicht in jedem Fall.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • AG Hamburg, InsBüro 2016, 304 (oder siehe Zinso weiter unten). Da ging es um Zahlungen des Schuldners nach Ablauf der Abtretungszeit. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

    In der Entscheidung geht es darum, dass der Schuldner Zahlungen nach Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat. In meinem Fall geht es darum, dass der Schuldner seinen Zahlungen eine Zweckbestimmung beimisst. Es ist halt die Frage, ob dies zulässig ist.

    Daher finde ich diese

    Kohte / Grote / Ahrens / Busch + Wimmer zu § 292 InsO:

    Zur Verteilungsmasse gehören die Beträge, die er aufgrund der Abtretung erlangt, aber auch die Hälfte der Erbschaft nach § 295 Abs. 1 Satz 2 InsO, die Zahlungen des selbstständigen Schuldners nach § 295 Abs. 2 InsO sowie etwaige freiwillige Leistungen des Schuldners.

    Variante schon ganz nett. Hier wird nur auf die freiwillige Leistung des Schuldners abgestellt. Auf die Beweggründe wird allerdings nicht eingegangen.

    Einmal editiert, zuletzt von Küstenkind (29. September 2016 um 13:36) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • ...Variante schon ganz nett. Hier wird nur auf die freiwillige Leistung des Schuldner abgestellt. Auf die Beweggründe wird allerdings nicht eingegangen.

    Aber das "freiwillig" kann sich doch nur auf freiwillig zur Verteilung beziehen. Ich kann doch nicht allen Ernstes jemandem sagen, er kann schon mal auf die Kosten zahlen, ich sage ihm aber nicht wie hoch die sind, um dann nachher, wenn die Kosten doch nicht so hoch sind, das aus dem pfändungsfreien erwirtschafteten einfach verteilen. Das halte ich für nicht korrekt.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!