ZV gg. Kinder/Jugendliche

  • Eine Frage an die ZV-Profis, insbesondere die GVs!

    Titel über 50,00 € mit folgendem Passiv-Rubrum:

    Max Strolch, geb. am 27.11.1996,
    gesetzlich vertreten durch die Eltern …,
    Straße, PLZ Ort.

    Wie sieht die ZV aus, wenn ein Titel gegen Kinder/Jugendliche ergangen ist?
    Gehe ich richtig in der Annahme, dass aus dem Vermögen der Eltern nicht vollstreckt werden darf, da das Kind Vollstreckungsschuldner ist und somit erst u. U. (sofern es nicht vorher irgendwelche andere Pfändungsmöglichkeiten gibt) die ZV gegen das Kind erst ab Volljährigkeit betrieben werden kann? Müssen - sofern beantragt - die Eltern für das Kind die e. V. über dessen Vermögensverhältnisse abgegeben? :confused:

    Würde mich freuen, wenn ein paar Experten mir ein Bisschen Klarheit verschaffen könnten, da ich in unseren Kommentaren überhaupt nichts Entsprechendes gefunden habe! :(

    Zur Vorbeugung einer evtl. Frage: Die Haftpflichtversicherung hatte Ihre Eintrittspflicht abgelehnt.

  • Bin zwar kein Gerichtsvollzieher, aber ...
    Vollstreckung nicht in das Vermögen der Eltern, nur in das evtl. vorhandene Vermögen des Kindes. Eidesstattliche Versicherung grundsätzlich durch Eltern, außer bei bereits bestehender Prozeßfähigkeit des Minderjährigen (§§ 112, 113 BGB), dann jedoch auch nur im Rahmen dieser Prozeßfähigkeit, d.h. bei § 112 bzgl. des Sondervermögens Erwerbsgeschäft und bei § 113 bzgl. des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.

  • gefunden für SIe:
    NL ZWV Ausgabe 1o (31005-31006):
    Die Kanzlei 6/2003 S 7 Buchvorstellung

    Minderjährige
    Für die Vollstreckung gegen Minderjährige als Schuldner lautet die Parteibezeichnung richtig wie folgt Hans Fritzchen mdj Gesetzlich vertreten durch die Eltern oder durch NN. So muß dann auch die Zustellung erfolgen.

    Richtet sich der Schuldtitel gegen eine minderjährige Person und ist weder der Mahnbescheid noch der Vollstreckungsbescheid an deren gesetzliche Vertreter zugestellt worden, so sind die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht gegeben.
    DGVZ: 6/94 S. 93- AG Ansbach AZ: M 956/94

    Richtet sich der Schuldtitel gegen eine minderjährige Person und ist deren gesetzlicher Vertreter am Erkenntnisverfahren nicht beteiligt gewesen, dann sind die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht gegeben.
    DGVZ: 02/3 S. 43 - AG STRAUSBERG AZ: 13 M 1690/01

    Die Vollstreckung gegen einen minderjährigen Schuldner kann nur erfolgen, wenn der Schuldtitel an dessen gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde.
    DGVZ: 02/6 S. 91 LG FRANKFURT/ODER AZ: 12 T 376/2001

    (Paschold): Unter Bezugnahme auf die Diskussionen in diesem Forum vom 5. 7. 2001, 19. 3. 2002 und 20. 11. 2002 wird folgende Literatur zur Beachtung empfohlen:

    • LG. Köln (24.6.1970), in Rpfleger 1970 S. 496
    • Anmerkung hierzu von Schweyer, daselbst
    • Behr: Die Abgabe der Offenbarungsversicherung bei einer Mehrheit von gesetzlichen Vertretern, in Rpfleger 1978 S. 41 ff
    • Gilleßen/ Polzius : Die eidesstattliche Offenbarungsversicherung in die Hand des GV, in DGVZ 1998 S.98.

    Auch eine alternative originäre Vollstreckung gegen den gesetzlichen Vertreter selbst scheidet aus, da es an einem Titel gegen denselben mangelt. Im vorliegenden Titel ist der gesetzliche Vertreter eben nur als solcher, nicht aber als (weiterer oder eigenständiger) Schuldner aufgeführt.

    Die Lösung für einen solchen fehlerhaften TItel liegt in § 579 I Nr 4 ZPO.


    Der VB (es reicht hins. des VB Neuzustellung -Mahnbescheid-Neuzsustellung wird nicht für erforderlich gehalten) an d. gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
    Erheben die gesetzlichen Vertreter innerhalb der nach § 579 I4 ZPO geltenden Frist Nichtigkeitsklage (ggf. vorsorglich mit Antrag auf einstw. EInstellung der ZWV), kann gegen den Mdj. aus einem dann ordnungsgem. Titel vollstreckt werden.


    Vollstreckung gegen Minderjähringen Titelzustellung nicht an GesV
    Die Vollstreckung gegen einen mdj Schuldner kann NUR erfolgen, wenn der Schuldtitel dessen ges Vertr zugestellt wurde.
    Es gehört nicht zu den Aufgaben des GV, den ges V des mdj Sch zu ermitteln, wenn der zu vollstreckende Titel an diesen noch nicht zugestellt ist.
    LG Frankfurt/O 12 T 376.01 in DGVZ 2002 Heft 6 S 91

    Vollstreckung gegen Minderjährige – hier eV 807


    Sachverhalt:
    Kombi-Antrag (ZWV+eV) Auftrag des GlV gegen einen im Titel zutreffend benannten minderj Schuldner unter der Anschrift des Vaters, zugleich gesetzlicher Vertreter. Der GV stellt an Ort und Stelle fest, dass nach glaubhaften Angaben des Vaters/ges. Vertreter der minderj. Schuldner zwar hier noch gemeldet aber tats. nicht mehr hier, sondern in einem Heim in Berlin (anderes AG) wohnhaft, dort aber evtl. nicht polizeilich gemeldet ist. Der GV stellt die Vollstreckung ein, ohne nach § 807 I4 ZPO das Verfahren einzuleiten.
    Hiergegen richtet sich die Erinnerung. Die Erinnerung wurde als unbegründet zurückgewiesen
    Aus den Gründen:
    Die Voraussetzungen nach § 807 I1,2 und/oder 807 I4 ZPO sind nicht erfüllt. Es liegt weder eine erfolglose Pfändung in der (tats.) Wohnung des Schuldners vor noch sind die Voraussetzungen des wiederholten Nichtantreffens erfüllt. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers kommt es nicht auf den Wohnsitz des Sorgeberechtigten, sondern auf den des tats. Schuldners an an. § 11 BGB ist insoweit nicht abschließend. Auch auf die Tatsache, dass der Schuldner an seinem tats. Wohnsitz im Heim in Berlin nicht gemeldet ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, wo der Schuldner tatsächlich wohnt.
    (AG NAUEN 4 M 724.03 v. 24.4.03 – nicht veröffentlicht).

    Wohnsitz eines minderjährigen Kindes· Da jeder Elternteil, dem das Recht für die Person des Kindes zu sorgen zusteht, dem Kind seinen Wohnsitz vermittelt, hat dieses, wenn die Eltern verschiedene Wohnsitze haben, einen doppelten Wohnsitz. Brandenburgisches OLG vom 21.03.2003, Az. 9 AR 9/02

  • ...da hatte ich wohl den richtigen Riecher! :cool:

    Vielen Dank für die von JosefStamm in gewohnter Weise ausführlichen Berichte, allerdings ging es mir weniger um die Zustellung des Vollstreckungstitels (dieser wurde von mir schon richtigerweise an die gesetzlichen Vertreter bzw. deren Prozessbevollmächtigten zugestellt). Ich wollte eigentlich den möglichen Ablauf des Vollstreckungsverfahrens wissen, welcher von Bang-Johansen und JosefStamms-Link:


    beantwortet wurde - insofern DANKE! :)


    Eine Alternative würde mich dennoch interessieren:
    Wie würde die ZV ablaufen, wenn der Titel nicht nur gegen Max Strolch, sondern auch gegen Paulchen Panther und Frieda Früchtchen (alle drei minderjährig) gerichtet ist und die drei gesamtschuldnerisch verurteilt wurden?

    Fragen über Fragen.... :(

  • Eine Alternative würde mich dennoch interessieren:
    Wie würde die ZV ablaufen, wenn der Titel nicht nur gegen Max Strolch, sondern auch gegen Paulchen Panther und Frieda Früchtchen (alle drei minderjährig) gerichtet ist und die drei gesamtschuldnerisch verurteilt wurden?

    Fragen über Fragen.... :(


    Bin mit Sicherheit kein Vollstreckungsexperte aber ich würde meinen, dass das keinen Unterschied zum Ausgangsfall machen würde. Die Gesamtschuldner haften jeweils bis maximal der vollen Forderungshöhe. Der Gläubiger kann sich also aussuchen, von wem er den Betrag fordert. Er kann einen der Ges.Schuldner in voller Höhe in Anspruch nehmen oder alle anteilig. Ganz egal.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo, habe dazu auch eine Frage:

    Wie sieht es aus, wenn der Tenor des mir vorliegenden Vollstreckungsbescheides "Frau A als gesetzliche Vertreterin des mdj. B" lautet ?
    (weiterer Vermerk auf dem VB: "Sie werden als Gesamtschuldner in Anspruch genommen mit Frau A")
    Kann mit dem erstgenannten VB gegen Frau A vollstreckt werden ?

    Dankeschön !

  • Gegenfrage : Würdest du aus dem VB bei der Konstellation insolvente GmbH = Sch., Insolvenzverwalter = ges. Vertreter aus dem VB in das Privatvermögen des Insolvenzverwalters vollstrecken, weil,der VB auf RA A als Insolvenzverwalter... lautet?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Da hat es wohl zwei VB`s gegeben und Frau A hat nur gegen einen davon - gegen ihren - Einspruch eingelegt. Wenn der wieder aufgehoben wurde, gibt es tatsächlich nur noch den einen VB. Frau A hat die Sache nur für sich selber aus der Welt geschafft, nicht aber für ihr Kind. Und das muss nun zahlen - oder später. 30 Jahre sind ja lang.

  • Gegenfrage : Würdest du aus dem VB bei der Konstellation insolvente GmbH = Sch., Insolvenzverwalter = ges. Vertreter aus dem VB in das Privatvermögen des Insolvenzverwalters vollstrecken, weil,der VB auf RA A als Insolvenzverwalter... lautet?



    Leicht :offtopic:: Der Insolvenzverwalter ist im Insolvenzverfahren kein gesetzlicher Vertreter des Schuldners (dies bleibt bei einer GmbH der Geschäftsführer). Der Insolvenzverwalter übt im Interesse der Gläubiger ein eigenes Amt aus (Ende meiner :klugscheiereien).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Insolvenzverwalter ist im Insolvenzverfahren kein gesetzlicher Vertreter des Schuldners (dies bleibt bei einer GmbH der Geschäftsführer). Der Insolvenzverwalter übt im Interesse der Gläubiger ein eigenes Amt aus



    ok - dann ändern wir das Beispiel eben in GmbH und Geschäftsführer derselben ab - wenn der Titel auf "Armin Müller als Geschäftsführer der Meier GmbH" lautet, würde man aus jenem Titel wohl kaum in das Privatvermögen des Herrn Müller vollstrecken. Warum also sollte dies bei der im o.g. Posting genannten Konstellation anders sein ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Moin zusammen,

    ich habe da mal eine weitergehende Frage: Bei uns kommt es des Öfteren vor, dass der Gerichtsvollzieher dem minderjährigen Kind die eV abnimmt. Ist das alles korrekt? Ich bin der Auffassung, das dies nicht möglich ist.

    Danke für eure Antworten!

  • Moin zusammen,

    ich habe da mal eine weitergehende Frage: Bei uns kommt es des Öfteren vor, dass der Gerichtsvollzieher dem minderjährigen Kind die eV abnimmt. Ist das alles korrekt? Ich bin der Auffassung, das dies nicht möglich ist.

    Danke für eure Antworten!


    Warum sollte das nicht möglich sein - dem Kind, vertreten durch die Eltern als seine gesetzl. Vertreter, ist die EV abzunehmen. Siehe auch #2.

  • Im konkreten Fall ist das Kind erst 5 Jahre alt.
    Es liegt ein VB zugrunde, worin das Kind als Schuldner genannt ist.
    Es wird sicherlich so sein, dass die Eltern auf den Namen des Kindes Bestellungen getätigt haben und sehenden Auges die Kinder in die eV rennen lassen. Das kann mE doch nicht der richtige Weg sein.

  • Im konkreten Fall ist das Kind erst 5 Jahre alt.
    Es liegt ein VB zugrunde, worin das Kind als Schuldner genannt ist.
    Es wird sicherlich so sein, dass die Eltern auf den Namen des Kindes Bestellungen getätigt haben und sehenden Auges die Kinder in die eV rennen lassen. Das kann mE doch nicht der richtige Weg sein.


    Die Eltern tragen halt die Verantwortung :teufel:

  • Im konkreten Fall ist das Kind erst 5 Jahre alt.
    Es liegt ein VB zugrunde, worin das Kind als Schuldner genannt ist.
    Es wird sicherlich so sein, dass die Eltern auf den Namen des Kindes Bestellungen getätigt haben und sehenden Auges die Kinder in die eV rennen lassen. Das kann mE doch nicht der richtige Weg sein.


    Solche Fälle habe ich noch nicht gesehen und würde mich dann auch zu einer Vorlage ans Familiengericht gemüßigt sehen.

    Mir begegnen solche Sachen für gewöhnlich dann, wenn Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind und demzufolge die Arztrechnungen, die Rechnung für die Brille etc. auf das Kind selbst ausgestellt werden.

    Ansonsten rühren die mir bekannten titulierten Forderungen gegen Minderjährige für gewöhnlich aus Schadensersatzansprüchen (infolge von Straftaten), und die Minderjährigen sind da auch schon 14 und älter und haben manchmal mehr auf dem Sparbuch, als mir mein Dienstherr pro Monat zu überweisen bereit ist.

  • Eine Vorlage an das Familiengericht ist bereits erfolgt.
    Das Problem, was ich sehe, ist, dass das immer nur bei einem Gerichtsvollzieher passiert.
    Habe nochmal geschaut: parteifähig nach § 50 ZPO ist das Kind. Mit der Prozessfähigkeit, als Voraussetzung einer ZV, nach § 51 ZPO dürfte es nicht gehen. Das Kind ist geschäftsunfähig.

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