Zustellung nach NATO-Truppenstatut

  • Folgender Sachverhalt:

    Einstweilige Verfügung wird vom LG erlassen. Antragsteller lässt diese durch GV an den Antragsgegner zustellen.
    Es werdern nacheinander 2 KFB erlassen (einmal RAGeb und einmal GK) und vAw per PZU zugestellt.
    Der Antragsteller möchte nun das wir (das LG) eine beglaubigte Abschrift der vollstr. Ausf. der KFB an den Antragsgegner nach dem NATO-Truppenstatut in einer NATO-Kaserne zustellen, da dieser einer ausländischen (NATO-)Streitmacht angehört, damit er die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Der GV lehnt diese nämlich ab, da seiner Meinung nach die KB nicht richtig zugestellt worden sind.
    Die Zustellungen sind an eine Anschrift außerhalb einer Kaserne erfolgt.

    Meine Fragen nun:

    1. Sind wir als LG überhaupt zuständig ? Müsste jetzt nicht das Vollstreckungsgericht zustellen ?

    2. Wenn die KFB mit PZU nicht richtig zugestellt worden sind, ist dann die Zustellung der einstweiligen Verfügung bewirkt oder hätte die nach NATO-Truppenstatut zugestellt werden müssen ?

    3. Muss überhaupt eine weitere Zustellung erfolgen, oder reichen unsere Zustellungen nicht aus, wenn sie formal richtig sind ?

  • Schieb !

    Keiner ? Ist doch nicht etwa zu schwer ;) :strecker?

    Eine Idee, ein kleiner Hinweis, ein Tipp, ein Schubser in die richtige Richtung würde mir schon reichen.... :( ....Bitte

  • Auswärtiges Amt, 507-81.23/1, Verbalnote (vom 15.10.1962):

    Verbindungsstellen:

    Bitte beachten Sie,
    dass unsere Dienststelle als Verbindungsstelle im Sinne von Artikel 32, ZA zum NTS nur für Mitglieder der US-Armee und der US-Marine, Mitglieder des zivilen Gefolges der US-Armee und US-Marine und deren Familienangehörige zuständig ist.

    Unsere Postanschrift: Office of the Judge Advocate
    HQ, USAREUR and Seventh Army

    Postfach 10 43 23

    69033 Heidelberg


    Tel.: 06221/577388
    Fax: 06221/576744

    Für die US-Luftwaffe ist folgende Dienststelle zuständig:

    HQ USAFE/JACJAIS
    Gebäude 527

    6792 66877 Ramstein, Flugplatz

    Tel.: 06371/476594


    Text etwa:

    Durchführung des Artikels 32 des NATO-Truppenstatuts und den Zusatzvereinbarungen zur Zustellung eines ...................... an einen Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte Anlagen: 2 Ausfertigungen .............................. Sehr geehrte Damen und Herren wir bitten, je eine der beiliegenden Ausfertigungen des .................... des Amtsgerichts ......................... vom dem Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte, nämlich: zustellen zu wollen. Die erfolgte Zustellung bitten wir auf dem beiliegenden Doppel der ......................... zu bestätigen und die Bestätigung unmittelbar hierher zurückzusenden. Mit freundlichen Grüßen

  • zu 1: Ja, da die Zustellung des Kfb von Amts wegen erfolgt, diese jedoch nicht wirksam bewirkt ist.
    Das Vollstreckungsgericht nimmt grundsätzlich keine Zustellungen von Titel vor.

    zu 2: Zustellung der einstweiligen dürfte nicht bewirkt sein, da sich das NATO-Truppenstatut auch auf Zustellungen im Parteibetrieb erstreckt.

    zu 3: Eine Rechtsmittelfrist wurde nicht in Gang gesetzt, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus den Kfbs liegen nicht vor. Dem Vollstreckungsgericht würde der Zustellungsmangel wohl nicht auffallen, müssten die Vollstreckungsmaßnahme auf Erinnerung des Schuldners (welche regelmäßig kommt) dann aber aufheben.

  • Aufgefallen ist das der Gerichtsvollzieherin.

    Das bedeutet für mich dann ja:

    1. Die KGE in der Einstweiligen ist gar nicht zugestellt. Die Partei müsste diese nochmal zustellen, so dass die Volltiehungsfrist zwar abgelaufen, aber die KGE wirksam wird.

    2. Der KFB muss aufgehoben werden, bzw. wäre dann nach erfolgter ZU der KGE zumindest im Zinsdatum abzuändern.

    3. Bis dahin muss die vollstreckbare Ausfertigung eingezogen werden.

    ??

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!