Folgender Sachverhalt:
Einstweilige Verfügung wird vom LG erlassen. Antragsteller lässt diese durch GV an den Antragsgegner zustellen.
Es werdern nacheinander 2 KFB erlassen (einmal RAGeb und einmal GK) und vAw per PZU zugestellt.
Der Antragsteller möchte nun das wir (das LG) eine beglaubigte Abschrift der vollstr. Ausf. der KFB an den Antragsgegner nach dem NATO-Truppenstatut in einer NATO-Kaserne zustellen, da dieser einer ausländischen (NATO-)Streitmacht angehört, damit er die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Der GV lehnt diese nämlich ab, da seiner Meinung nach die KB nicht richtig zugestellt worden sind.
Die Zustellungen sind an eine Anschrift außerhalb einer Kaserne erfolgt.
Meine Fragen nun:
1. Sind wir als LG überhaupt zuständig ? Müsste jetzt nicht das Vollstreckungsgericht zustellen ?
2. Wenn die KFB mit PZU nicht richtig zugestellt worden sind, ist dann die Zustellung der einstweiligen Verfügung bewirkt oder hätte die nach NATO-Truppenstatut zugestellt werden müssen ?
3. Muss überhaupt eine weitere Zustellung erfolgen, oder reichen unsere Zustellungen nicht aus, wenn sie formal richtig sind ?