Kann der Verwalter im Rahmen seiner gewöhnlichen Befugnisse in Vertretung der Wohnungseigentümer die Gemeinschaftsordnung ändern? Müsste er dazu nicht besonders bevollmächtigt sein? Nach § 27 WEG geht das meiner Meinung nach jedenfalls nicht.
Ich habe den Fall vorliegen, dass einem Vergleich zwischen einigen WEG-Eigentümern auf der seinen Seite und den übrigen WEG-Eigentümern vertreten durch den Verwalter die Gemeinschaftsordnung geändert wurde und dies als Änderung der TE ins Grundbuch eingetragen werden soll.
Meiner Meinung nach ist die Änderung der Gemeinschatsordnung die ureigenste Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft.
Problematisch ist natürlich, dass ich dann - so wie ich das sehe - die Bewilligung aller Eigentümer bzw. Vollmachtsbestätigung benötige.