Änderung Gemeinschaftsordnung durch WEG-Verwalter

  • Kann der Verwalter im Rahmen seiner gewöhnlichen Befugnisse in Vertretung der Wohnungseigentümer die Gemeinschaftsordnung ändern? Müsste er dazu nicht besonders bevollmächtigt sein? Nach § 27 WEG geht das meiner Meinung nach jedenfalls nicht.

    Ich habe den Fall vorliegen, dass einem Vergleich zwischen einigen WEG-Eigentümern auf der seinen Seite und den übrigen WEG-Eigentümern vertreten durch den Verwalter die Gemeinschaftsordnung geändert wurde und dies als Änderung der TE ins Grundbuch eingetragen werden soll.

    Meiner Meinung nach ist die Änderung der Gemeinschatsordnung die ureigenste Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft.

    Problematisch ist natürlich, dass ich dann - so wie ich das sehe - die Bewilligung aller Eigentümer bzw. Vollmachtsbestätigung benötige. :confused:

  • Wenn es sich um einen gerichtlichen Vergleich handelt, könnte man in den Vergleichserklärungen evtl. im Wege der Auslegung die erforderlichen Bewilligungserklärungen erblicken.

  • Tatsächlich ureigenste Angelegenheit der Eigentümer. Es hilft auch nichts, dass die übrigen Eigentümer, vertreten durch den Verwalter, dem Verfahren beigetreten sind, denn auch dann kann der Verwalter die TE nicht ändern.

    Mithin müssen diejenigen Eigentümer, die bislang insoweit nicht wirksam vertreten waren, noch formgerecht zustimmen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Änderung der Gemeinschaftsordnung bedarf in der Tat eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft mit den entsprechenden Stimmverhältnisses. Es ist sogar darauf zu achten, ob nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder sonstiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine Änderung des Teilungsvertrages gegeben ist (um dies zu bewerten, müsste der Inhalt der Änderung bekannt sein). Mit diesen Fragen musste ich mich bereits mehrfach beschäftigen. Es stellt sich hier zum Beispiel die "berühmte Frage" nach dem "sog. Zitterbeschluss"!!

    Der Sachverhalt lässt erahnen, dass im Wege eines Vergleiches ein "einstimmiger" Beschluss gegeben ist. Dann müsste dieser ordnungsgemäß protokolliert sein und die erforderlichen Unterschriften unter dem Vergleich notarielle beglaubigt.

    Sollte ein gerichtlicher Vergleich vorliegen, besteht das Problem, dass dieser im Gegensatz zu einem Urteil nicht zum grundbuchlichen Vollzug geeignet ist. Hier fehlt es dann in der Tat an einer formellen Bewilligung sowie einem Antrag.

    Die Ausführungen müssten hierzu deutlicher sein.

    Auf keinen Fall kann der Verwalter, wenn nicht eine besondere Vollmacht zumindest in der Form des § 29 GBO besteht, eine formele grundbuliche Änderung der Gemeinschaftsordnung herbeiführen.

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