§ 850k Abs. 4 ohne Pfändung?

  • Guten Abend,

    der Schuldner, vertreten durch einen Rechtsanwalt, beantragt bei mir als Vollstreckungsgericht die Heraufstetzung des Freibetrages für ein P- Konto wegen Fahrtkosten, hoher Miete, etc. gemäß § 850k Abs.4 ZPO i.V.m. § 850f ZPO.

    Laut dem Antrag hat der Schuldner auf seinem P- Konto noch keine Pfändung (auch nicht vom Finanzamt o.Ä.), befürchtet aber, dass in nächster Zeit einige kommen Pfändungen werden.

    Was ich mich jetzt frage: Kann der Schuldner überhaupt so einen Antrag stellen? Oder fehlt da zum jetzigen Zeitpunkt nicht das Rechtsschutzbedürfnis? :gruebel:

    Irritierte Grüße
    Peter

  • Jetzt ernsthaft? Ich meine, von Laien ohne Prozessbevollmächtigten hatte ich ja schon diverse solcher Anfragen OHNE vorliegende Pfändung...aber du hast die jetzt von einem Rechtsanwalt? *Autsch* :wechlach:

  • Was mir bei dieser Anspruchsgrundlage auch noch nicht klar ist, müsste ich den pfändenden Gl. vor einer solchen Anordnung anhören? § 850f I ZPO verlangt ja, dass überwiegende Belange des Gl. nicht entgegenstehen dürfen. Oder gilt diese Interessenabwägung bei der Kontopfändung nicht mehr und eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages wirkt automatisch auch gegen nachpfändende Gl. (falls der 1. mal weggefallen ist) ?

  • .... sonst kein Rechtsschutzbedürfnis; und Beschlüsse in ZPO-Verfahren mit nur einer Partei kenne ich nicht bzw. sieht die ZPO nicht vor. Und letztlich kann man nicht zukünftigen Gläubigern ihr Recht auf rechtliches Gehör nehmen, in dem man vorab für alle zukünftigen Gläubiger eine solche Entscheidung trifft. Diese muss unter Gewährung rechtlichen Gehörs in jedem Einzelverfahren erfolgen - und je nach Reaktion des Gläubigers (Zugeständnis oder Gegenargumente) kann diese auch unterschiedlich ausfallen, wie das nun mal in ZPO-Verfahren so ist.

  • Woraus ergibt sich, dass der Schuldner für einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ein Rechtsschutzbedürfnis haben muss? Also, aus welcher Vorschrift ergibt sich das?

  • Rechtsschutzbedürfnis gehört zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen eines jeden Antrages, einer jeden Klage, siehe Zöller "ZPO", 28. Aufl., Rn 14 ff. "vor § 253". Das müsste man mal in Ruhe lesen, weil der Text länger ist. Es bedeutet, dass einem Antrag ein solches Bedürfnis fehlt, wenn für den Antrag kein Grund ersichtlich ist oder das Ziel mit einfacheren Mitteln erreicht werden kann (z.B. Anwalt klagt seine Vergütung ein, was mit Kosten verbunden ist, obwohl er zum gleichen Ziel eines Vollstreckungstitels über das kostenlose Kostenfestsetzungsverfahren käme).

    Und wie ich schon schrieb: Es ist nicht nur eine Frage des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, es fehlen nämlich die weiteren Prozessvoraussetzungen, die vollständige Angabe der Parteien (Kläger, Beklagter - hier Gläubiger, Schuldner), und eine Entscheidung zu Lasten von Gläubigern, die vorher nicht angehört wurden, verstößt sogar gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nach dem GG.

    Wie man sieht, findet man viele Gründe. Für einen solchen Antrag vor einer Pfändung besteht ganz einfach kein Raum. Dann könnte ich ebensogut jemanden auf Unterlassung zu einer Handlung verklagen, ohne dass es derzeit Anhaltspunkte durch bereits erfolgte Handlungen gibt, dass sich das wiederholt. Die Angabe, es könnte ja sein, dass jemand meine Konto pfändet, läuft auf dasselbe hinaus und entbehrt jeglicher Grundlage.

  • Rechtsschutzbedürfnis gehört zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen eines jeden Antrages, einer jeden Klage, siehe Zöller "ZPO", 28. Aufl., Rn 14 ff. "vor § 253". Das müsste man mal in Ruhe lesen, weil der Text länger ist.

    Werde ich tun, vielen Dank!

  • Wobei es aber leider wohl Kreditinstitute gibt, die Leuten, die ein P-Konto eingerichtet haben, selbst dann nur den pfandfreien Sockelbetrag auszahlen wollen, wenn gar keine Pfändung vorliegt.:eek:

  • ... und das überschüssige Geld wollen sie dann wohl behalten oder bei Gericht für eventuell zukünftige Gläubiger hinterlegen :confused:

    Gute Frage... Wenn ich sowas höre, fällt mir nicht viel ein. Die Leutchen verweisen wir dann auf den Klageweg

  • Nochmals wegen dem Rechtsschutzbedürfnis: Zöller, ZPO, 28. Auflage, vor § 704, Rn 17.

    Um sich die Grundlagen der allg. Zwangsvollstreckung mal wieder vor Augen zu führen ist ein Ritt durch den Kommentar zu " vor § 704 " wirklich gut.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!