Adoption einer volljährigen Nichte 1969

  • Guten Morgen!

    Meine Erblasserin hat testamentarisch ihre Adoptivtocher als Erbin eingesetzt. Mir geht es bei der Frage daher lediglich um die Anhörung im Erbscheinsverfahren. Also ob die Tochter auch die einzige gesetzliche Erbin ist. Weitere Kinder hinterlässt die Erblasserin nicht, jedoch Nichten und Neffen.

    Die Besonderheit ist, dass die Adoptivtochter 1969 als Volljährige adoptiert wurde. Die Annehmende ist ihre Tante. Die leibliche Mutter und Schwester der Erblasserin war zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben. Ich habe ein Kopie des Annahmebeschlusses vorliegen. Dort wurde eine Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 1744 S. 3 BGB zugelassen.

    Ich dachte, dass zum damaligen Zeitpunkt nur Minderjährige adoptiert werden konnten. Einen § 1744 S. 3 a.F. (1969) BGB kann ich nicht finden. Meine Frage ist also zunächst, ob die Adoption so überhaupt vorgenommen werden konnte.

    Zweite Frage ist, welche Auswirkungen eine damalige Verwandtenadoption einer Volljährigen auf das Erbrecht hatte.

    Ich hoffe jemand kann mir weiter helfen...

  • Nach dem damaligen § 1744 S.3 BGB musste das anzunehmende Kind minderjährig sein. Hiervon konnte aber Befreiung erteilt werden (§§ 1745, 1745c BGB damaliger Fassung). Das war offenbar erfolgt.

    Im Übrigen kannst Du die Adoptionsakten anfordern, da diese nicht ausgeschieden werden. Dies wird auch nötig sein, weil es möglich war, das Erbrecht des Angenommenen im Verhältnis zum Annehmenden im Annahmevertrag auszuschließen und dieser Ausschluss bei Bestand bliebt (Art. 12 § 1 Abs.5 AdoptG).

    Ansonsten dürfte klar sein, dass das Adoptivkind als Erbe erster Ordnung alle Verwandten der zweiten Erbordnung erbrechtlich ausschließt (§ 1930 BGB).

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