Blockwahl

  • ich habe eine Frage. Der Verein hat eine "Blockwahl" wie folgt durchgeführt.
    Es gab einen Stimmzettel, auf dem sämtliche Kandidaten mit Amt aufgeführt waren. Es gab nur so viel Kandidaten - wie Ämter.
    Ebenso waren hinter jedem Kandidat Ankreuzoptionen enthalten: Ja - Nein - Enthaltung.
    Die Satzung sieht keine Blockwahl vor.
    Das BayObLG hat aber in seiner Entscheidung vom 13.12.2000, 3 Z BR 340/00 in den Gründen ausgeführt, dass die Wahl deshalb unwirksam war, weil das Wahlrecht der Mitglieder eingeschränkt war. "...Diese können sich nur noch für oder gegen die Liste als Ganzes entscheiden...Sie können sich weder gegen noch für einzelne Bewerber stimmen oder sich der Stimme enthalten"
    So liegt der Fall bei mir ja nicht. Eigentlich konnten sich meine Mitglieder für oder gegen die Kandidaten entscheiden. Sie hatten eventuell lediglich zu befürchten, dass Ihr Wahlzettel ungültig wird, wenn nicht richtig oder unvollständig ausgefüllt.

    Was haltet ihr davon echte Blockwahl oder nicht? Unwirksam oder nicht?
    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

  • Das ist für mich keine Blockwahl. Wenn sich eben nur eine Person für ein Amt zur Verfügung stellt, ist das eben so. Ich kann trotzdem sagen, den Schriftführer wähle ich, den Vorsitzenden nicht. Jedes Amt wurde einzeln gewählt.

  • Eine Blockwahl würde ich erst sehen, wenn man nur ein Kreuz machen kann und damit mehrere Personen wählt. Hier wird doch nur Papier gespart (obwohl mir derjenige Leid tut, der die Stimmen ausgezählt hat.

  • Ebenso waren hinter jedem Kandidat Ankreuzoptionen enthalten: Ja - Nein - Enthaltung.



    Das ist eine zulässige Sammelwahl. Eine Blockwahl läge hier erst dann vor, wenn durch eine bestimmte Anzahl Nein oder Enthaltung der Stimmzettel insgesamt ungültig würde.

  • Zur Blockwahl:

  • Dibbel Ribbel, was meinst du denn mit deinem Zitat? Handelt es sich deiner Meinung trotzdem um eine ungültige Wahl, obwohl die Mitglieder doch die Möglichkeit hatten, zu wählen?

  • Mein Zitat bekräftigt die übrigen Poster. Ich schrieb doch: "Zur Blockwahl". Aus der Entscheidung ergibt sich klar, dass es vorliegend eben keine Blockwahl war und die "Wahl" daher mangels Grundlage und richtiger Ausführung ungültig ist.

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