ich habe eine Frage. Der Verein hat eine "Blockwahl" wie folgt durchgeführt.
Es gab einen Stimmzettel, auf dem sämtliche Kandidaten mit Amt aufgeführt waren. Es gab nur so viel Kandidaten - wie Ämter.
Ebenso waren hinter jedem Kandidat Ankreuzoptionen enthalten: Ja - Nein - Enthaltung.
Die Satzung sieht keine Blockwahl vor.
Das BayObLG hat aber in seiner Entscheidung vom 13.12.2000, 3 Z BR 340/00 in den Gründen ausgeführt, dass die Wahl deshalb unwirksam war, weil das Wahlrecht der Mitglieder eingeschränkt war. "...Diese können sich nur noch für oder gegen die Liste als Ganzes entscheiden...Sie können sich weder gegen noch für einzelne Bewerber stimmen oder sich der Stimme enthalten"
So liegt der Fall bei mir ja nicht. Eigentlich konnten sich meine Mitglieder für oder gegen die Kandidaten entscheiden. Sie hatten eventuell lediglich zu befürchten, dass Ihr Wahlzettel ungültig wird, wenn nicht richtig oder unvollständig ausgefüllt.
Was haltet ihr davon echte Blockwahl oder nicht? Unwirksam oder nicht?
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.