Beschluss nach § 850k Abs. 9 ZPO

  • Hallo!
    Hat schonmal jemand von euch einen Beschluss nach § 850 k Abs. 9 ZPO gemacht, wenn ein Schuldner zwei P-Konten unterhält? Habe jetzt einen entsprechenden Antrag vom Gläubiger, aber leider ist im Programm kein solcher Beschluss vorgesehen.

    Hat vielleicht jemand Formulierungsmuster?

  • Und Du hast die Erklärungen der (beiden) KI vorliegen?

    Ist mir auch noch nicht untergekommen; an Deiner Stelle würde ich mich jedoch an den Wortlaut des § 850 k Abs. 9 ZPO halten. Bei mehreren Pfändungen sind wohl auch so viele Beschlüsse nötig. Interessant wird´s, wenn öffentliche Gläubiger vorhanden sind.:teufel:


    z.B.:

    Auf Antrag des Gläubigers X ordnet das AG Tralala nach § 850k Abs. 9 ZPO an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag vom .... bezeichnete Girokonto Nr. 012345678 beim DS Schießmichtot dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.


    Begründung:
    X hat die Voraussetzungen nach § 850k Abs 9 ZPO durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft gemacht. Eine Anhörung des Schuldners musste unterbleiben.
    ...

  • Hier ist das bei uns eingestellte Muster:

    1. Es wird angeordnet, dass nur das Girokonto d. Schuldners/Schuldnerin mit der Kontonummer
    bei der als Pfändungsschutzkonto verbleibt.


    2. Für die übrigen Girokonten entfallen die Wirkungen des § 850k Absätze 1 bis 6 ZPO.


    3. Die Kosten des Verfahrens hat d. Schuldner/in d. Gläubiger/in zu tragen.


    Gründe:

    D. Gläubiger/in hat durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft gemacht, dass d. Schuldner/in entgegen § 850k Abs. 8 Satz 1 ZPO mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten führt. Er hat beantragt, nur das oben genannte Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu belassen.

    Die Anhörung d. Schuldners/Schuldnerin ist unterblieben, § 850k Abs. 9 Satz 3 ZPO.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.

  • Das hört sich gut an.

  • Hallo,

    ich habe hier einen Antrag nach § 850 k Abs. 9 ZPO einer Stadt vorliegen, die aufgrund von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen das Kontoguthaben von zwei Kreditinstituten gepfändet hat.

    Ist in diesem Fall auch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht für den Antrag zuständig oder die Stadt selbst als Vollstreckungsbehörde (das Verwaltungsvollstreckungsgesetz verweist u.A. auf § 319 AO)?

  • Müsste die Vollstreckungsbehörde selbst anordnen können. ----- (Finde ich übrigens folgerichtig, dass der Gl. wählen kann, welches Konto als P-Konto verbleiben soll; diese Wahl sollte gut und "fies" überlegt sein nach den entsprechend vorliegenden Drittschuldner-Erklärungen. :teufel:)

  • Müsste die Vollstreckungsbehörde selbst anordnen können. ----- (Finde ich übrigens folgerichtig, dass der Gl. wählen kann, welches Konto als P-Konto verbleiben soll; diese Wahl sollte gut und "fies" überlegt sein nach den entsprechend vorliegenden Drittschuldner-Erklärungen. :teufel:)

    Wie man´s nimmt. Das Konto ist ja eh meist leergeräumt. Und schon aus Gnatz wandelt der Schuldner dann sein gerade durch Anordnung verlorenes P-Konto wieder in ein P-Konto um. Das jederzeitige Recht, dies zu verlangen, hat er ja nach Abs. 7. :teufel:

  • Dabei dürfte die Bank aber nicht mitspielen, Abs. 8.

    Alles schon vorgekommen.

    Der Schuldner muss ja nur versichern, kein weiteres P-Konto (mehr) zu unterhalten. Eine Überprüfung zur Plausibilisierung bei den angeschlossenen Auskunfteien findet zwar statt - nicht alle Banken (bzw. i.d.R. wohl eher Sparkassen) sind jedoch daran angeschlossen und können ein bestehendes P-Konto somit auch einmelden.

  • ... Pflicht zur RM-Belehrung.

    Frage daher nun:

    Welches RM ist gegen einen Beschluss gem. § 850k Abs. 9 ZPO zulässig ?

    Habe dazu bislang weiter nicht nachgelesen, meine ad-hoc selbst:
    § 766 ZPO und RMB kann daher mangels In-Lauf-Setzen einer Frist unterbleiben.

    Was meint ihr: ggf. doch die sof. Beschwerde (trotz ohne Anhörung) ... ?

  • Schuldner ist heute erschienen und beantragt Freigabe Lohn vom P-Konto.
    Sachverhalt ist so, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung zwei P-Konten hatte. Der Gläubiger hat dies mitbekommen und hat eine Entscheidung nach § 850 k Abs. 9 ZPO beantragt. Diese ist ergangen. Leider hatte der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung der Gläubigerin und der gerichtlichen Entscheidung das zweite P-Konto aufgelöst. Die andere BAnk hatte aber, nach dem sie von der Gläubigerin wusste, dass der Schuldner noch ein P-Konto hat, ihr P-Konto wieder in ein Girokonto umgewandelt. Nun hat auf die Beschwerde des Schuldners hin, das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Beschluss nach § 850 k Abs. 9 ZPO der Schuldner das zweite P-Konto nicht mehr hatte. Jetzt hat die andere Bank den Schuldner zum Gericht geschickt, dass er eine Freigabe für das Konto (Lohn geht da ein) holen soll, weil er ja erst jetzt wieder bei dieser Bank durch den Beschluss des Langerichts ein P-Konto hat. Hätte ich dem Schuldner trotzdem helfen müssen, vielleicht über den § 765 a ZPO.

  • Kruder Fall,

    Umkehrschluss aus § 850k Abs. 9, letzter Satz ZPO ?

    > Mit der Entscheidung des LG, mit der die Entscheidung des AG aufgehoben wird, leben die Wirkungen der Abs. 1 bis 6 wieder auf ? :confused:

    Müssen mal die Banker ran. :daumenrau

  • ... Pflicht zur RM-Belehrung.

    Frage daher nun:

    Welches RM ist gegen einen Beschluss gem. § 850k Abs. 9 ZPO zulässig ?

    Habe dazu bislang weiter nicht nachgelesen, meine ad-hoc selbst:
    § 766 ZPO und RMB kann daher mangels In-Lauf-Setzen einer Frist unterbleiben.

    Was meint ihr: ggf. doch die sof. Beschwerde (trotz ohne Anhörung) ... ?


    Hat jemand noch Meinungen zur RMB für einen entsprechenden Beschluss?

    Wie sollte man es mit der Zustellung halten, an den Schuldner erst, wenn Zustellung an die Banken erfolgte? :gruebel:

  • Ich hätte hierzu noch eine Frage, da ich aktuell wieder einen solchen Antrag auf dem Tisch habe.

    Ist eine Kostenentscheidung denn überhaupt erforderlich? Mir wäre kein Kostentatbestand bekannt?

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