Hallo,
ich habe die Ersteintragung einer GmbH vorliegen.
Die Gesellschafter sind eine GmbH (vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten und vom § 181 BGB befreiten GF) sowie eine AG (vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten und teilweise vom § 181 BGB befreiten Vorstand> nur Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen). Die beiden Vertreter bestellen sich als Geschäftsführer.
Seht ihr aus Sicht des Registergerichts ein Problem darin, dass der Vorstand nicht berechtigt ist, im Namen der AG mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen? Oder ist das nur im Rahmen des Geschäftsführeranstellungsvertrages relevant, den das Registergericht ja nicht interessiert?