Ersteintragung einer GmbH - Ist § 181 BGB zu beachten?

  • Hallo,

    ich habe die Ersteintragung einer GmbH vorliegen.

    Die Gesellschafter sind eine GmbH (vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten und vom § 181 BGB befreiten GF) sowie eine AG (vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten und teilweise vom § 181 BGB befreiten Vorstand> nur Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen). Die beiden Vertreter bestellen sich als Geschäftsführer.

    Seht ihr aus Sicht des Registergerichts ein Problem darin, dass der Vorstand nicht berechtigt ist, im Namen der AG mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen? Oder ist das nur im Rahmen des Geschäftsführeranstellungsvertrages relevant, den das Registergericht ja nicht interessiert? :gruebel:

  • Die eingeschränkte Befreiung des Vorstandes einer AG beruht darauf, dass die AG gegenüber dem Vorstand durch den Aufsichtsrat vertreten wird, § 112 AktG.
    Bei der Gründung Deiner GmbH ergeben sich daraus aber m. E. keine Probleme. Die Anmeldung erfolgt über die Vertretungsorgane der beiden beteiligten Gesellschaften.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Sehe ich anders:
    Ich würde noch die Genehmigung des Aufsichtsrats der AG verlangen unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Berlin vom 18.12.1996, AZ: 98 T 79/96 (hab ich in vergleichbaren Fällen auch schon).

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Rapunzel hat Recht.
    Zwar findet der § 181 BGB bei Anmeldungen keine Anwendung, aber bei Beschlüssen muss er beachtet werden.
    Der Vorstand konnte die Gesellschaft zwar im Namen der AG wirksam gründen, aber sich nicht zum Geschäftsführer bestellen.
    Für die Geschäftsführerbestellung bedarf es einer Genehmigung des Aufsichtsrats.

  • Habe soeben noch eine Fundstelle gefunden: Hüffer AktG, Auflage 2010, Rn 3a zu § 112 AktG Danach lehnt das Schrifttum - entgegen der Entscheidung des LG Berlin - die Anwendung des § 112 AktG durchweg ab. Eine andere Ansicht erklärt die Vertretungszuständigkeit des AR nur für den Anstellungsvertrag.

  • Und wie soll man dann das Problem lösen?
    § 181 BGb gilt für Beschlüsse grundsätzlich.
    Bestellt sich ein Vertretungsorgan der Gesellschafterin zum Vertretungsorgan der Gesellschaft, so liegt ganz klar ein Fall des § 181 BGB vor.
    Wegen § 112 AktG kann der Vorstand einer AG nur von § 181 2. Alternative BGB befreit werden.
    Die Bestellung zum Geschäftsführer fällt unter § 181 1. Alternative BGB.
    Also entweder ignoriert man § 181 BGb in diesem Fall (was ich für falsch halte) oder man lässt sich eine Genehmigung des Aufsichtsrats vorlegen.
    Hast du schon einmal in anderen Kommentaren nachgelesen?
    Ich meine nämlich mich daran zu erinnern, dass ich dieses Problem schon in mehreren Kommentaren gewälzt habe und da war die einhellige Meinung, dass der AR handeln muss.

  • Habe soeben noch eine Fundstelle gefunden: Hüffer AktG, Auflage 2010, Rn 3a zu § 112 AktG Danach lehnt das Schrifttum - entgegen der Entscheidung des LG Berlin - die Anwendung des § 112 AktG durchweg ab. Eine andere Ansicht erklärt die Vertretungszuständigkeit des AR nur für den Anstellungsvertrag.


    Nicht so ganz durchweg, wie Hüffer in seinem Kommentar behauptet.
    Weinland in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 181 BGB sagt: "Der Vertreter eines Gesellschafters ist nicht befugt, sich selbst in der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen des von ihm vertretenen Vollmachtgebers zum Geschäftsführer zu wählen. Darum benötigen die Geschäftsführer oder Vorstände einer Dachgesellschaft die Zustimmung der Gesellschaftsvertreter bzw. des Aufsichtsrats, wenn sie sich zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bestimmen."

    Diese Meinung ist für mich auch eher nachvollziehbar als die von Hüffer geäußerte Ansicht. Wäre die Gesellschafter-AG eine Gesellschafter-GmbH, liegt ein Fall des § 181 BGB vor, wenn sich der Geschäftsführer der Gesellschafterin selbst zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaft bestellt (sh. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17.11.2000, AZ: 3Z BR 271/00).
    Auch kann sich z. B. ein Nachlasspfleger nicht selbst zum GF bestellen, weil § 181 BGB dem entgegen steht (vgl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…nachlasspfleger).
    Deshalb kann ich (für mich) nicht nachvollziehen, weshalb hier, wenn eine AG beteiligt ist, kein Fall des § 181 BGB, § 112 AktG vorliegen soll.
    Ich schließe ich mich daher der Meinung des LG Berlin an und verlange in solchen Fällen die Zustimmung des Aufsichtsrats. Bisher hat sich noch niemand Beschwerde eingelegt...

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich muss noch mal nachhaken:

    Müsste man in solchen Fällen nicht das Vorliegen einer "Gestattung" im Sinn des § 181 BGB (..., soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, ...) annehmen -zumindest konkludent-?

    Der Vorstand/Geschäftsführer handelt doch nicht aus eigenem Willen, sondern auf Weisung/Anordnung der vertretenen Gesellschaft?

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