Belastung einer GmbH im Gründungstadium

  • bei der Erstanmeldung der Ges. versichert der GF:

    "....dass das Vermögen der Gesellschaft abgesehen von den Gründungskosten durch einen aufschiebend bedingten mit einem Rücktrittsrecht versehenen Grundstückskaufvertrag vom... (Notar...) und sonst mit keinen weiteren Verbindlichkeiten vorbelastet ist"

    was ist zu tun? das stammkapital ist zu einem Viertel eingezahlt. muss ich weitere nachweise fordern?

  • Ja. Es ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit durch den Grundstückskaufvertrag das Kapital der GmbH sozusagen "aufgezehrt" wird ("Kapitalerhaltungsgrundsatz").

  • was ist zu tun? das stammkapital ist zu einem Viertel eingezahlt. muss ich weitere nachweise fordern?

    Also wenn das Stammkapital wirklich nur zu 1/4 eingezahlt wurde, dann ist die Anmeldung zurückzuweisen.
    § 7 Abs. 2 GmbHG --> Einzelne Stammeinlagen müssen zu 1/4, das Stammkapital muss zu 1/2 eingezahlt worden sein.

    Ansonsten wie bjk_rpf

  • ich verstehe aber §§ 5, 7 gmbHG so, dass insgesamt die Hälfte des Mindetststammkapitals, also 12.500 eingezahlt sein müssen, dies ist hier der fall.
    und bjk rpfl- wie hat der Nachweis zu erfolgen?

  • Der Nachweis kann wohl nur über eine Bilanz erfolgen. Denn ist das Stammkapital erst einmal gezahlt, folgt das Gesetz der bilanziellen Betrachtungsweise. Was vorliegend auch heißen muss, dass das Stammkapital keinesfalls angetastet ist. Aus dem Bauch heraus würde ich sogar sagen, dass dies nicht der Fall ist.

    Ansonsten gehe ich nicht davon aus, dass der Rechtspfleger sich mit der Frage der Kapitalerhaltung beschäftigen muss. Da greifen, von Sachgründungen abgesehen, andere Mechanismen. Die Gesellschafter trifft eine Unterbilanzhaftung, welche aber eine Eintragung der Gesellschaft voraussetzt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ...
    Ansonsten gehe ich nicht davon aus, dass der Rechtspfleger sich mit der Frage der Kapitalerhaltung beschäftigen muss. ....

    Da muss ich widersprechen:
    Der Rechtspfleger/Richter muss sich schon mit der Frage befassen, ob das Kapital bei Eintragung der Gesellschaft (wertmäßig) vorhanden ist: § 9c GmbHG.

    Ob/dass (auch) andere Mechanismen noch zum Tragen kommen, spielt insoweit keine Rolle bzw. (meist) nur im Fall der Insolvenz ...

  • ... und bjk rpfl- wie hat der Nachweis zu erfolgen?

    Die Art und Weise des Nachweises unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts, d.h. vorliegend würde ich mir zunächst den Kaufvertrag -ggf. auszugsweise- vorlegen lassen und mir den genauen Wortlaut der Bedingung ansehen und danach entscheiden, ob noch weitere Unterlagen erforderlich sind.

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