Forderungsprüfung

  • Ich habe heute Forderungsprüfung im schriftl. Verfahren.
    Die Sparkasse meldete an:
    -Forderung aus selbstschuldnerischer Bürgschaft für Firma X-

    Der IV hat vermerkt:
    -In voller Höhe festgestellt als aufschiebend bedingt-

    So einen Feststellungsvermerk habe ich noch nicht gesehen.
    Geht das ?

  • M.E. kennt die InsO eine solche Art der Feststellung nicht, daher dürfte es wohl auch nicht zulässig sein.
    Möglich wäre ja für den IV, die Forderung zunächst zu bestreiten, und dann, wenn die aufschiebende Bedingung eingetreten ist, die Forderung nachträglich anzuerkennen.

  • Gegenfrage: geht vorläufig bestreiten? Für den Ausfall festgestellt? Sind im Gesetz auch nicht vorgesehen, haben sich in der Praxis aber in den meisten Gerichten so eingespielt. Irgendwas muss man ja vermerken. Alleine schon wegen § 191 InsO.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ob § 191 InsO insofern vom Gericht beachtet werden muss, alsdass es jede mögliche (oder unmögliche) Anmeldung auch so in die Tabelle einträgt, ist allerdings zweifelhaft. Vielmehr ist es doch Aufgabe des IV, § 191 InsO bei der Verteilung zu beachten.

  • Naja, der Vermerk schadet zumindest nicht.
    Das "vorläufige" Bestreiten an sich gibt es zwar auch nicht, aber trotzdem kann das "vorläufig" im Falle einer Feststellungklage unschöne Kostenfolgen für einen Gläubiger haben...
    Ich würde hier deshalb kein Problem sehen.
    Bei der Forderungsprüfung sind wir doch eh nur die Unterschriftsautomaten:D.

  • äh, also ein voräufiges Bestreiten will ich nicht mehr haben (da hab ich mich auch um 180 Grad gedreht).
    Ob der Verwalter eine Forderung als aufschiebend bedingt unwidersprochen lässt, ist sein Bier.
    Der Umstand, dass ein Verwalter eine Forderung als ausfallbeschränkt unwidersprochen lässt, ist auch nur ein Zuteiliungsproblem.
    Ich seh das alles entspannter als früher, die Aktenberge nötigen ihr teil ab :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hatte schon zwei mal solche Fälle:

    1. Fall:
    "Festgestellt in Höhe über .... als aufschiebend bedingt.
    Bedingung: Inanspruchnahme im Rahmen des bestehenden Avals."

    Gläubigerin hat zum Ende des Verfahrens auf Forderung verzichtet. Wurde tatsächlich nicht in Anspruch genommen.


    2. Fall:

    "Festgestellt in Höhe über ..... als aufschiebend bedingt.
    Bedingung: Rückzahlung des Geldbetrags über ......... EUR durch die Gläubigerin an das Finanzamt xY".

    Als die Bedingung dann eingetreten ist, wurde die Tabelle dann ergänzt.

    Im zweiten Fall hat übrigens der Gläubiger den Verwalter vor dem LG verklagt auf "unbedingte Feststellung". Verwalter hat Prozess gewonnen, weil ja die Forderung tatsächlich bedingt war von der Rückzahlung eines Geldbetrags des Gläubigers an das Finanzamt XY. Das Prozessgericht hat somit die bedingte Feststellung durch den Verwalter in der Tabelle bestätigt. Gläubigerin hat dann Geld an das Finanzamt erstattet und der Verwalter hat dann Tabelle ergänzen lassen. Und alles war gut.

  • geht prinzipiell, was sich über § 191 InsO darstellt.

    Verwunderlich ist nur die Umstand an sich. Dies würde bedeuten, dass der Bürgschaftsfall noch nicht eingetreten ist.

    Hierzu muss ich nochmals nachhaken. Hab den Fall, dass der Bürge in Insolvenz ist. Der Insolvenzschuldner hat gegenüber der Bank eine Bürgschaft für einen Dritten übernommen. Bank meldet die Forderung gegen den Bürgen an.

    Anmeldung lautet als Ausfallforderung. Dies dürfte falsch sein, da kein Absonderungsrecht.

    Liege ich richtig, dass diese Forderung im Insolvenzverfahren nach § 191 zu behandeln ist, also bei Schlussverteilung Zurückbehalten des Erlösanteils und Auszahlung an Bank nur für den Fall, dass Dritter nicht mehr zahlt und Bank auf Bürgschaft zurückgreifen würde?

    Ändert sich daran etwas, wenn der Bürge=Insoschuldner auf Einrede der Vorausklage verzichtet hat?

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • wäre aber ein Fall des aufschiebend bedingten Feststellens :D

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