Antrag gem. § 240 famfg auf Herabsetzung tit. Unterhalt

  • Hallo,

    habe einen Antrag gem. § 240 famfg vorliegen.
    Es wird die Abänderung des ergangenen entbeschlusses (lauf. Unterhalt ab Mai 11) beantragt.

    Der Antrag ist am 01.08.11 eingegangen.

    Es wird vom Agner vorgebracht, dass er nicht in der titu. höhe leistungsfähig ist.

    Wisst ihr, wie hier weiter vorzugehen ist.

    Hätte den Antrag erstmal der anderen seite zugestellt.

    Und dann geschaut, ob über den lauf. unterhalt vor rechtshängigkeit des antrags noch entschieden werden kann (§ 240 famfg)

  • Sofern es tatsächlich ein Abänderungsantrag nach § 240 FamFG ist (und keine Beschwerde gegen den Beschluss über die Festsetzung von Unterhalt) hast du als Rechtspfleger gar nichts zu machen, da hierfür der Richter zuständig ist. (Die Akte musst du ihm natürlich vorlegen :).)

  • Da ich keine entsprechende Vorschrift dazu im RPflG finde, würde ich den Richter um Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage bitten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • § 3 Nr. 3 g i.Vm. § 25 Nr. 2 RpflG

    Rechtspfleger ist in Unterhaltssachen für das vereinfachte Unterhaltsverfahren zuständig und für Entscheidungen über Kindergeld (§ 231 II FamFG).

    Der Abschnitt "vereinfachtes Verfahren" umfasst die §§ 249 - 260 FamFG, dazu gehört nicht das Verfahren nach § 240 FamFG. Nur mal so zu Verdeutlichung an die Richter, die immer noch nicht glauben, für streitige Unterhaltsverfahren seien nicht sie zuständig ! :mad:

  • Hat jemand eine Kommentarstelle zur funktionellen Zuständigkeit.
    Unser Rpfl Gesetz Kommentar ist zu alt :oops:
    Meine Argumentation der Gesetzessystematik hat beim Richter nicht gefruchtet.

  • Ich glaube, da hilft Dir auch kein Kommentar. Das Gesetz wiederholt der auch nicht. Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung in § 3 RPflG ist eindeutig. Eine Vollübertragung hat nicht stattgefunden in Nr. 1, eine Vorbehaltsübertragung nur sehr eingeschränkt in Nr. 2 a) und dann bleibt nur noch die Einzelübertragung in Nr. 3. Die allerdings ist abschließend und einschlägig insoweit eben § 25 RPflG. Das bedeutet nur eine Zuständigkeit für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren (c), die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Vollstreckung im Ausland (b) und die Unterhaltssachen aus § 231 Abs. 2 FamFG, also vereinfacht gesagt die Kindergeldbezugsberechtigtenbestimmung (a).

    Wenn der Richter das Gesetz nicht lesen oder verstehen will, bleibt nur immer wieder die eigene Unzuständigkeit zu vermerken und die Sache dem Richter zuständigkeitshalber wieder zuzuschreiben. Anweisen kann er Dich nicht zur Bearbeitung bei funktioneller Unzuständigkeit. Für Dich streitet bereits das Gesetz. Für den Richter streitet nur er.

    Ach ja, ich habe natürlich in den online-Kommentar bei Beck gesehen. Der schweigt sich zu der Selbstverständlichkeit wie erwartet aus. Steht ja schließlich glasklar im Gesetz.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Evtl. Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, RPflG, 8. Aufl., § 25 Rn. 3 zu den Unterhaltssachen: "Als streitige Verfahren sind sie im Wesentlichen dem Richter vorbehalten; ..."

    Im Übrigen gäbe es nur § 7 RPflG; durch eine solche Entscheidung würde die Zuständigkeit des Rechtspflegers (wenn der Richter ihm die Sache zuweist) konstitutiv begründet und eine Sachentscheidung des Rechtspflegers wäre wirksam, auch wenn ihm das Geschäft tatsächlich weder übertragen ist noch übertragen werden könnte (Arnold/Meyer-Stolte/Hintzen, a.a.O., § 7 Rn. 12).

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