Schuldner stellt einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO weil er in einem Pflegeheim untergebracht ist.
Die Zwangsvollstreckung wird zunächst einstweilen eingestellt und später wird der unpfändbare Betrag nach § 850f Abs. 1 ZPO erhöht. Der Beschluss sollte mit Rechtskraft wirksam werden
Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Erhöhung des unpfändbaren Betrages war der Schuldner allerdings schon verstorben, was der Rechtspfleger vermutlich nicht wusste.
Kann der Beschluss über die Erhöhung des unpfändbaren Betrages, der nach dem Tod des Schuldners erlassen wurde, überhaupt noch wirksam werden?