Beschluss über die Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach Tod des Schuldners

  • Schuldner stellt einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO weil er in einem Pflegeheim untergebracht ist.

    Die Zwangsvollstreckung wird zunächst einstweilen eingestellt und später wird der unpfändbare Betrag nach § 850f Abs. 1 ZPO erhöht. Der Beschluss sollte mit Rechtskraft wirksam werden

    Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Erhöhung des unpfändbaren Betrages war der Schuldner allerdings schon verstorben, was der Rechtspfleger vermutlich nicht wusste.

    Kann der Beschluss über die Erhöhung des unpfändbaren Betrages, der nach dem Tod des Schuldners erlassen wurde, überhaupt noch wirksam werden?

  • Der Schuldner hat doch nach seinem Tode sowieso kein Einkommen mehr, welche Wirksamkeit sollte daher ein solcher Beschluss rein praktisch noch erlangen. Geht es vielleicht noch um das Einkommen (sicher: Sozialleistungen), was kurz vor seinem Tode bezogen wurde und nicht zurückzuzahlen ist ? Dann wäre der Beschluss gegenstandslos, wenn der Schuldner vor dem Erlass gestorben ist, weil das Verfahren dann durch Tod der Partei unterbrochen war.
    § 239 ZPO sollte insoweit auch für Verfahren der Zwangsvollstreckung anwendbar sein.

  • Der Schuldner hat doch nach seinem Tode sowieso kein Einkommen mehr, welche Wirksamkeit sollte daher ein solcher Beschluss rein praktisch noch erlangen. Geht es vielleicht noch um das Einkommen (sicher: Sozialleistungen), was kurz vor seinem Tode bezogen wurde und nicht zurückzuzahlen ist ? Dann wäre der Beschluss gegenstandslos, wenn der Schuldner vor dem Erlass gestorben ist, weil das Verfahren dann durch Tod der Partei unterbrochen war.
    § 239 ZPO sollte insoweit auch für Verfahren der Zwangsvollstreckung anwendbar sein.

    Es geht um die Beträge (Versorgungsbezüge), die aufgrund der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung über eine sehr lange Zeit bis zur Entscheidung einbehalten und nicht an den Gläubiger ausgezahlt wurden. Immerhin sind das ein paar Tausender!

  • Ich würde mich jetzt mal auf folgenden Standpunkt stellen:

    - Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 BGB;
    - dennoch ist in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO der Erlass des Beschlusses auch noch nach der Unterbrechung (= Tod Schuldner) möglich
    - Rechtskraft kann der Beschluss erlangen, wenn dem Antrag des Schuldners voll entsprochen wurde, dieser damit ohnehin kein Rechtsmittel einlegen kann, und der Gläubiger ein solches innerhalb der RM-Frist auch nich eingelegt hat.

    Dann haben wir einen wirksamen Beschluss zu Lasten des Gläubigers. Dass das Geld an den Schuldner bzw. dessen Rechtsnachfolger aber nicht ausgekehrt werden kann, solange Erben nicht vorhanden sind und sich durch einen Erbschein ausgewiesen haben, versteht sich von selbst. Notfalls sollte der Drittschuldner dann dem Nachlassgericht anzeigen, dass hier noch Gelder exisitieren, die an die Erben auszukehren wären. Dann wird sich das Nachlassgericht im Wege der Nachlasssicherung darum kümmern und ggf. auch einen Nachlasspfleger bestellen.

  • Ich habe zwischenzeitlich den Rechtspfleger gesprochen, dem ich den zeitlichen Ablauf schriftlich schildern werde und er muss/will dann entscheiden, ob sein Beschluss wirksam ist oder nicht.

    Die erstrangige Gläubigerin hatte der Erhöhung widersprochen, aber keine Argumente dagegen angebracht, sondern nur auf ihre eigene eingeschränkte finanzielle Situation hingewiesen. Weitere Gläubiger haben wohl keine, über den Interessen des Schuldners stehenden eigenen Interessen.

    Darüber hinaus habe ich das Nachlassgericht angeschreiben wegen möglicher Erben.

    Das kann man aber wohl vergessen, weil die Ehefrau vorverstorben ist und zu den Kindern kein Kontakt bestanden hat. Die werden wohl ausgeschlagen haben, wenn sie überhaupt von dem Ableben Kenntnis hatten oder haben.

    Allenfalls blieben noch ungedeckte Heimkosten übrig, aber das kann mir egal sein.

  • Ich gehe davon aus, dass der Beschluss auch wirksam wird mit Zustellung an den Gläubiger und den Drittschuldner, soweit dem Antrag des Schuldners entsprochen wurde.

    Woher soll der Drittschuldner wissen, ob der Schuldner den Betrag so beantragt hat?

    Außerdem muss der Beschluss doch auch dem Schuldner zugestellt werden, der ist aber tot und die Betreuung endet mit dem Tod. Also wem sollte der (wirksam) zugestellt worden sein?


  • Woher soll der Drittschuldner wissen, ob der Schuldner den Betrag so beantragt hat?

    Muss ihn ja auch gar nicht interessen. Er bekommt einen Beschluss zugestellt, ggf. sogar mit Rechtskraftvermerk, dann ist die Entscheidung dem DS gegenüber wirksam, über mehr muss er sich gar keine Gedanken machen.


  • Woher soll der Drittschuldner wissen, ob der Schuldner den Betrag so beantragt hat?

    Muss ihn ja auch gar nicht interessen. Er bekommt einen Beschluss zugestellt, ggf. sogar mit Rechtskraftvermerk, dann ist die Entscheidung dem DS gegenüber wirksam, über mehr muss er sich gar keine Gedanken machen.

    Das ist gerade das Problem, dass ich keine Entscheidung mit RK-Vermerk habe und vermute, dass der Beschluss gar nicht rechtskräftig werden konnte, weil er dem Schuldner nicht mehr zugestellt werden konnte.

    Mal sehen was der Rechtspfleger mit meiner Anfrage macht.

  • Ja, dann warte mal die Auskunft ab. Ich wollte ja nur sagen: Wenn dem Antrag des Schuldners voll stattgegeben wurde, bedarf es einer Zustellung an den Schuldner gar nicht, weil er dann kein Rechtsmittel hat. Dann reicht die Zustellung an den Gläubiger nebst Ablauf der RM-Frist aus.
    Selbst wenn dem Schuldner nicht voll stattgegeben wurde, ist folgende Konstellation denkbar:
    Schuldner beantragt Freibetrag von 1500, bekommt aber nur 1300 zugesprochen. Gläubiger reicht gar kein RM ein (Fristablauf). Dann kann man doch von einer partiellen Rechtskraft zu einem Betrag von 1300 sprechen, denn insoweit hat der Gl kein RM mehr und insoweit wurde dem Schuldner entsprochen. Warum sollte man dann nur 1029 auszahlen ? Aber den genauen Betrag wird das VG schon mitteilen.

  • Ja, dann warte mal die Auskunft ab. Ich wollte ja nur sagen: Wenn dem Antrag des Schuldners voll stattgegeben wurde, bedarf es einer Zustellung an den Schuldner gar nicht, weil er dann kein Rechtsmittel hat. Dann reicht die Zustellung an den Gläubiger nebst Ablauf der RM-Frist aus.
    Selbst wenn dem Schuldner nicht voll stattgegeben wurde, ist folgende Konstellation denkbar:
    Schuldner beantragt Freibetrag von 1500, bekommt aber nur 1300 zugesprochen. Gläubiger reicht gar kein RM ein (Fristablauf). Dann kann man doch von einer partiellen Rechtskraft zu einem Betrag von 1300 sprechen, denn insoweit hat der Gl kein RM mehr und insoweit wurde dem Schuldner entsprochen. Warum sollte man dann nur 1029 auszahlen ? Aber den genauen Betrag wird das VG schon mitteilen.

    Genauso sehe ich das auch

  • Ich schließe mich hiermit mal mit meinem Fall an, der praktisch den gleichen Sachverhalt hat, allerdings ist noch kein endgültiger Beschluss über den erhöhten pfändungsfreien Betrag ergangen, sondern bisher nur die einstw. Einstellung der Vollstreckung erfolgt.
    Vor Erlass der Endentscheidung ist der Schuldner nun verstorben.
    Der Antrag war von dem Generalbevollmächtigten der Schuldners noch zu Lebzeiten gestellt worden; die Generalvollmacht ist über den Tod hinaus gültig.
    Kann ich nun noch einen endgültigen Beschluss machen und an den Generalbevollmächtigten übersenden oder ist das Verfahren gehindert/unterbrochen??Soweit § 779 ZPO Anwendung findet, könnte ich wohl einen Vertreter nur auf Antrag des Gläubigers bestellen. Ich würde aber ja mit der Endentscheidung dem Antrag d. Schuldners Recht geben, da wird wohl kaum der Gläubiger einen kostenpflichtigen Antrag auf einen Vertreter für diesen stellen?? Was denkt Ihr zu diesem Fall? Danke schonmal!

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