Genehmigung § 1822 Nr. 5 BGB kündbare Rentenversicherung

  • Für einen Frischling (B-Inspektor), der noch voll gesaugt ist mit (angeblichen) Lehren der FHS Bad Münstereifel, vertritt Frank M. eine erstaunlich selbstbewusste Position.
    Da will ich ihn nicht weiter stören.

  • Dito ( bzgl. Andy.K.)
    Die Sache ist jedenfalls für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes bei Vermögenssorge im Forum ausreichend ( ablehnend ) ausdiskutiert.
    Ausnahmen von dieser "Forumsansicht" bestätigen offenbar ( nur ) die Regel.
    Im übrigen werden Verfasssungserichtsentscheidungen nicht eben mal nebenbei durch ein neues Gesetz wie das FamFG "obsolet".
    Die Begründung möchte ich hören.

  • Also doch einen E- Pfleger bestellen (am besten dann aber für beide)? Nur welcher Wirkungskreis?
    Verfahrensbeistand scheidet ja aus..

  • Wie wärs mit : "Vertretung im Genehmigungsverfahren Az. XY" ?

    Vgl. hierzu bereits #5.
    Ich fass den Wirkungskreis immer so allgemein wie möglich.
    Damit ist - im Falle notwendiger Genehmigung - auch die Bekanntgabe nach § 41 III FamFG abgedeckt.

    Wieso 2 Ergänzungspfleger ?
    Die Kinder stehen doch im Genehmigungsverfahren nicht konträr zueinander ?

  • Die Beiträge des Users Frank Martin lassen unberücksichtigt, dass ein nicht verfahrensfähiges Kind nach § 9 Abs. 2 FamFG zwingend durch einen gesetzlichen Vertreter nach bürgerlichem Recht vertreten sein muss. Ganz abgesehen davon, dass ein Verfahrensbeistand nach dem eindeutigen Wortlaut des § 158 Abs. 1 BGB nur in Angelegenheiten der Personensorge bestellt werden kann, ist ein Verfahrensbeistand keinesfalls ein gesetzlicher Vertreter nach bürgerlichem Recht (§ 158 Abs. 4 S. 6 FamFG).

    Damit sind wir bei der Frage nach dem Erfordernis der Bestellung eines Ergänzungspflegers. In dieser Hinsicht kann ich auf meine Ausführungen an anderer Stelle verweisen:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post739379

    Das der besagte User dies alles negiert, stimmt bedenklich.

  • das Problem wird jetzt noch sein, dass der RA, den ich als E-Pfleger bestellen will, nach RVG abrechnen kann und daher enorme Kosten auf die vermögenden Kinder zukommen.. Oder gibt es ein Limit?

  • Ich halte eine Abrechnung nach dem RVG wegen dessen § 1 Abs. 2 nicht für zulässig. Die Ausnahme, dass der EPfleger im Fall #1 anwaltliche Tätigkeiten ausübt, halte ich für nicht gegeben.
    Aus dem Vermögen des Mündels kann nach § 1915 I Satz 2 BGB eine höhere Vergütung als die nach § 3 VBVG zugebilligt werden, aber warum? Wegen Umfanges und Schwierigkeit ist doch hierfür bei einer Vertretung im Genehmigungsverfahren ein Anlass nicht gegeben.

  • Das sehe ich anders, weil die Prüfungstätigkeit im Hinblick auf das Handeln eines Dritten nicht weniger schwierig ist als das Rechtsgeschäft als solches für den Fall, dass man es selbst vornehmen würde. Es ist daher nicht der Mittellosenstundensatz des § 3 VBVG, sondern der übliche Anwaltsstundensatz (zuzüglich Umsatzsteuer) zuzubilligen.

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