Antrag und Ausführung unterschiedlich bei nachtr. BerH

  • Im Antrag steht:
    Prüfung und Abwehr von Forderung der xxx GmbH.
    Nach Sichtung des Schriftverkehrs ergibt sich, dass der RA lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vertreter der GmbH getroffen hat (und beantragt natürlich brav auch eine Einigungsgebühr).
    Also ich meine, dass eine Zahlungsvereinbarung die Mandantin auch hätte selbst treffen können.
    Der Antrag stimmt ja auch nicht überein mit dem was letztlich gemacht wurde, oder?
    Wie seht ihr das und würdet ihr zwischenverfügen oder direkt zurückweisen??

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Wie seht ihr das und würdet ihr zwischenverfügen oder direkt zurückweisen??

    Ich würde dem RA aufgeben vorzutragen, inwieweit die Forderung zuvor streitig war, ob er diesbezüglich weiteren Schriftverkehr geführt hat und was die Partei zunächst selbst versucht hat, um die Sache aufzuklären. Sofern dazu etwas Substantiiertes kommt, würde ich für "Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung der XXX GmbH gem. Schreiben/Mahnung/Rechnung vom xx.xx.xxxx" Beratungshilfe bewilligen.

    Damit wäre dann auch klar, dass Ratenzahlungsverhandlungen nicht von der Bewilligung erfasst sind (mangels Wahrnehmung von Rechten) = Absetzung der Einigungsgebühr + ggf. auch der Geschäftsgebühr.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Bei mir geht bei einem solchen Sachverhalt folgendes raus:

    Wenn jemand einen Rechtsanwalt für eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung beauftragen möchte, bewegt er sich im Regelfall außerhalb des Bereichs von im Wege der Beratungshilfe zu klärenden Rechtsfragen, da es insoweit nicht um die Durchsetzung eines vermeintlichen Rechtsanspruches oder um die Verbesserung einer schützenswerten Rechtsposition geht (AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 09.08.2006, Az: 70a II 1272/06, Punkt II; siehe auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rn. 960 m.w.N.).
    Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist lediglich die Klärung, Darlegung und ggf. Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, AG Dortmund, Beschluss vom 31.01.2006 , Az: 111 II 2901/05.
    Dieses Begehren stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Beratungshilfegesetzes dar, wonach Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird.

  • Im Antrag steht:
    Prüfung und Abwehr von Forderung der xxx GmbH.
    Nach Sichtung des Schriftverkehrs ergibt sich, dass der RA lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vertreter der GmbH getroffen hat (und beantragt natürlich brav auch eine Einigungsgebühr).

    Ich fordere immer den Nachweis, dass sich der Antragsteller zuerst an eine Schuldnerberatungsstelle gewandt hat. Auch die Verbraucherzentralen beraten die Schuldner. Für reine Ratenzahlungen, wie bei dir wohl vorliegend, gibt es bei mir nur noch einen sofortigen Zurückweisungsbeschluss.

  • Ich fordere immer den Nachweis, dass sich der Antragsteller zuerst an eine Schuldnerberatungsstelle gewandt hat. Auch die Verbraucherzentralen beraten die Schuldner.

    Auch bei noch streitigen Forderungen?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich fordere immer den Nachweis, dass sich der Antragsteller zuerst an eine Schuldnerberatungsstelle gewandt hat. Auch die Verbraucherzentralen beraten die Schuldner.

    Auch bei noch streitigen Forderungen?

    Die Frage ist hier, was ist streitig. Die gesamte Forderung, weil es sich z.B. um eine Internet-Abzock-Falle handelt? Dann wäre erst recht die Verbraucherzentrale der erste Ansprechpartner. Versteht der Antragsteller jedoch die Herkunft der Forderungen nicht, dann kann ihm die Schuldnerberatung diese erstmal erklären. Gibt es dann noch strittige Punkte, so hat der Antragsteller m.E. wirklich ein konkretes rechtliches Problem und ich würde ihm BerHilfe bewilligen, sofern nicht ein Minderbetrag vorliegt von einem oder zwei EUR vorliegt.
    Die Erfahrung hat jedoch im hiesigen Gerichtsbezirk gezeigt, dass die Schuldnerberatung, ggf. die Verbraucherzentrale dem Antragsteller helfen konnte; zumindest erschienen diese hier nicht mehr beim Gericht (trotz Hinweis darauf, dass beim erfolglosen aufsuchen der Stellen evt. BerHilfe bewilligt werden kann).

  • Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungsstellen sind keine Stellen im Sinn des § 1 Abs.1 Nr. 2 BerHG. Eine Ausnahme sind lediglich die anerkannten Schuldnerberatungsstellen für den Schuldenbereinigungsversuch vor der Verbraucherinsolvenz.

  • Verbraucherzentralen [...] sind keine Stellen im Sinn des § 1 Abs.1 Nr. 2 BerHG.

    Wie kommst Du denn auf das schmale Brett?!? :eek:

    Darüber mag man sich vielleicht (s. die bisherige Diskussion) im Einzelfall streiten, aber Verbraucherzentralen sind doch geradezu ein Klassiker, was anderweitige Hilfen angeht.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungsstellen sind keine Stellen im Sinn des § 1 Abs.1 Nr. 2 BerHG. Eine Ausnahme sind lediglich die anerkannten Schuldnerberatungsstellen für den Schuldenbereinigungsversuch vor der Verbraucherinsolvenz.

    Da hast du bestimmt auch Rechtsprechung oder Literatur dazu, oder?

    Einige gutbegründeten andere Entscheidungen führen dazu aus:

    "Vielmehr ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt wird, § 3 RDG. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 4 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die von Verbraucherzentralen und anderen mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände, Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne von § 5 SGB XII, anerkennten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 SGB VIII und anerkannten Verbänden zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinne des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen." AG Helmstedt, Beschluss vom 26.05.2010, 14 II 233/10, juris

    "Auch das Gericht hält die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe vorliegend nicht für gegeben, da es der Antragstellerin nach Lage der Akte zumutbar war, hier eine Schuldnerberatungsstelle oder eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale aufzusuchen." AG Weißenfels, Beschluss vom 05.05.2011, 13 II 25/11, juris

    "Die Tatsache, dass die Verbraucherzentrale eine geringe Gebühr erhebt, macht die Inanspruchnahme der Beratung durch die Verbraucherzentrale nicht unzumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG. Von einem Anspruch auf "kostenlose" Beratung ist im Gesetz ebenso wenig die Rede wie von einem Anspruch auf "freie Auswahl eines Anwalts des Vertrauens". Das Recht auf Beratung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl (§ 3 Abs. 1 BeratHiG) steht einem Antragsteller vielmehr nur dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 1 BeratHiG vorliegen." AG Halle, Beschluss vom 14.01.2011, 103 II 7485/10, juris

    Einmal editiert, zuletzt von Bumani (12. Oktober 2011 um 16:15)

  • ich wollte, da hier bereits die andren möglichen Hilfsmöglichkeiten diskutiert werden, nur kurz daran erinnern, dass wir überhaupt nicht wissen, um was es geht:

    Im Antrag steht:
    Prüfung und Abwehr von Forderung der xxx GmbH.
    Nach Sichtung des Schriftverkehrs ergibt sich, dass der RA lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vertreter der GmbH getroffen hat (und beantragt natürlich brav auch eine Einigungsgebühr).

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