Einen schönen Wochenstart an alle, und damit es auch gleich gut losgeht, hier eine nette Haftungsfrage:
Soll ja nicht vorkommen, aber nun ist es doch passiert: Aufgrund eines Fehlers von uns ist eine Forderungsanmeldung nicht beim Gericht angezeigt worden, sondern in den Akten verschwunden. Große Schlamperei , ich weiß ich weiß, bitte nicht schmipfen.
Der Schlusstermin fand statt, Verfahren aufgehoben, nun kommt der Gläubiger verständlicherweise an und will wissen, warum seine Forderung nicht berücksichtigt wurde. Zu beschönigen gibt es nicht war unsere Schuld, und somit haften wir doch nach. § 60. Aber:
Das Verfahren war komplett masselos, d.h. ein Schaden ist bzgl. einer Quote nicht entstanden. Leider handelte es sich jedoch um eine Deiliktsforderung, die wir da verbummelt haben. Meine Frage ist daher:
In welcher Höhe müssen wir denn nun dem Gläubiger einen Schaden ersetzen? er sagt natürlich, dass wir ihn um die Erlangung eines Titels gebracht haben, der ihn auch nach RSB weiter die Vollstreckung ermöglicht hätte. Stimmt natürlich, nur wäre diese Titel ja auch nicht sonderlich wertvoll gewesen, da der Schuldner komplett vermögenslos ist, keinen Job hat und wohl auch nie einen kriegen wird.
Kennt jemand Rechtsprechung oder Kommentarstellen oä, die sich hiermit beschäftigt?
Viele Grüße und passt schön auf bei der Aufnahme von Forderungsanmeldungen, dann erspart Ihr Euch solche Fragen.