Vergütung nach Mandatsende

  • Hallöchen,
    wieder einmal das Vergütungsproblem bei BerH.

    Hab jetzt einen Vergütungsantrag vorliegen, nachdem für Widerspruchs gegen einen Bescheid des Grundsicherungsamtes (Jobcenter/Arge...) BerH bewilligt worden war. Der RA will für die Fälligkeit seiner Gebühren nicht bis auf die Entscheidung über den Widerspruch durch das Amt warten und lässt sich nur noch für die "Einlegung des Widerspruches" mandatieren. Die auf Anfrage vorgelegte Vollmacht (Mandat) an den RA lautet auch wirklich so, dass "bislang" nur für die Einlegung des Widerspruchs Mandat erteilt wurde.

    Hab irgendwie Bauchschmerzen bei der Sache von wegen Vorschussverbot und Fälligkeit der Vergütung. Mag nicht so recht glauben, dass die Leute bei Erhalt des Widerspruchsbescheides nicht wieder zu ihm gehen und den prüfen lassen... (Wenn sie schon den Widerspruch nicht selbst einlegen konnten)

    Was ist denn dann, wenn das Amt nach § 63 SGB X die Kosten übernimmt usw? Muss ich jetzt beim Amt nachfragen und ggf. dort rückfordern?

    Bin mal auf eure Meinungen gespannt.

  • Hier wäre ich sehr pragmatisch. Kontaktaufnahme mit der Widerspruchstelle der ARGE aus genau diesem (deinem) Verfahren und Nachfragen, ob dort auch eine beschränkte Vollmacht vorliegt. Falls nein, bleibt das Verfahren bis zum Abschluss der Angelegenheit liegen (§ 63 SGB X).

    Falls ja, 99,96 EUR auszahlen und Kenntnis zur Widerspruchsstelle der ARGE, dass bereits im BerHilfeverfahren vergütet wurde und ein Übergang in Höhe von 99,96 EUR zu erfolgen hat, wenn der Widerspruch erfolgreich war und Kosten getragen werden. Weiterhin kannst du die Widerspruchsstelle darum bitten, den Betrag zum Aktenzeichen der BerHilfeakte zu überweisen.

    Wichtig ist, dass du dich mit der Widerspruchstelle der ARGE persönlich abstimmst. So nimmst du solchen RA sehr schnell den Wind aus den Segeln.

  • Danke Bumani, diese Überlegung hatte ich auch schon, nur ist meine Überlegung jetzt, wie weit geht eigentlich meine Prüfungspflicht dahingehend? Muss ich mich jetzt auch noch mit dem Jobcenter abstimmen, oder sag ich einfach Vergütung ist raus - Rest obliegt möglicherweise dem RA. Mein Pensum lässt solche Späßchen eigentlich nicht zu...

  • Wenn dir schon einzelne RA auffallen, die mit immer neuen Ideen sich davor drücken wollen, dir mitzuteilen, ob sie noch weitere Vergütungen von Dritten erhalten haben, dann kannst du entweder wegschauen, oder dem nachgehen.
    Da dieser eine RA mit viel Fantasie neue Wege beschreitet wegen 99,96 EUR, ist anzunehmen, dass du/ihr relativ streng in der Prüfung seid. Gibst du jetzt nach, kommen dir sehr schnell andere RA mit der gleichen Masche. Schreib einfach die ARGE an, schilder kurz den Sachverhalt und man wird die antworten. Denn die ARGE hat mit genau den gleichen RA Probleme, mit denen auch das Gericht regelmäßig zu kämpfen hat. Die hier aufgebrachte Zeit rentiert sich langfristig wieder.

  • Ich würde in diesem Fall auszahlen. Aus Deiner Akte lässt sich offensichtlich entnehmen, dass der Anwalt in erforderlicher Weise tätig geworden ist und dass die Gebühren fällig geworden sind durch die Erledigung des Auftrags, da die Vollmacht lediglich beschränkt ist. Die Voraussetzungen für die Festsetzung leigen damit vor.

    Solange keine konkreten Hinweise darauf hindeuten, dass der Rechtsanwalt "schummelt", hätte ich eher Bauchschmerzen dabei, den Prüfungsvorgang so auszudehnen. Offensichtlich wird dem Rechtsanwalt direkt unterstellt, er würde die Unwahrheit sagen. Was sagt ihr dem Anwalt, wenn er fragt, warum die Bearbeitung seines Antrags so lang dauert?

    Ich bearbeite selbst Beratungshilfe, ich weiß, dass die Sachen gelegentlich "schwierig" sind.

    Mich würden weitere Meinungen sehr interessieren.

  • Solange keine konkreten Hinweise darauf hindeuten, dass der Rechtsanwalt "schummelt", hätte ich eher Bauchschmerzen dabei, den Prüfungsvorgang so auszudehnen. Offensichtlich wird dem Rechtsanwalt direkt unterstellt, er würde die Unwahrheit sagen.

    Der Rechtsanwalt beschränkt sich doch selbst absichtlich mit dieser Vollmacht. Er kann dann gegenüber dem Gericht behaupten, dass das Mandat beendet sei und somit auch die Vergütung fällig. Das Gericht wird also auszahlen. Der ARGE gegenüber wird er dann nochmals seinen Anspruch geltend machen, wenn der Widerspruch erfolgreich war. Hakt das Gericht hier nicht nach, zahlen solche RA erfahrungsgemäß nicht freiwillig zuviel erhaltene Vergütung zurück. Schreibst du sie darauf an, dann liegt nur ein Büroversehen vor und natürlich wollte man das Geld rückzahlen.
    :mad:
    Beliebt ist auch, nur 35,70 EUR für ein Widerspruchsverfahren abzurechnen. Folgt dann ein Zurückweisungsbescheid von der ARGE, kommt der Antrag auf weitere Festsetzung der Beratungshilfegebühren für eine Vertretung. Legst du diese Akten auf eine sechsmonatige Frist und fragst dann bei der ARGE an, wird dir teilweise mitgeteilt, dass der Widerspruch erfolgreich war und der RA vergütet wurde; 309,40 EUR zzgl. 35,70 EUR.

  • Das absichtliche Beschränken der Vollmacht ist doch völlig in Ordnung. Und natürlich ist das eine Möglichkeit, schneller ans Geld zu kommen. Soweit, so legitim.

    Sofern der Anwalt Geld von der Arge bekommt, ist es in erster Linie seine Verpflichtung, eine Zahlung anzuzeigen. Tut er das nicht und das kommt raus, geht die Akte an die Staatsanwaltschaft.

    Die Frage ist doch, ob ich als Bearbeiter der Beratungshilfe gehalten bin, dafür zu sorgen, eventuelle Straftatbestände aufzudecken.


    Gruß, Jack

  • Für mich ist diese Diskussion müßig, da ich mich insoweit an die Kommentierung im Schoreit/Groß (10. A., § 9 BerHG Rn 7) halte und damit bislang gut gefahren bin - so auch die Beamten des mD, die mittlerweile hier die Festsetzung machen:

    "Die Landeskasse braucht nicht gem. § 44 RVG eine Vergütung für den RA zu erbringen, falls und soweit dieser die Kosten vom Gegner des Mandanten erlangen kann."

    Somit wird hier auch weiterhin im Hinblick auf § 63 SGB X nicht ausgezahlt, solange die Kostenentscheidung des Jobcenter nicht vorliegt - beschränkte Vollmacht hin oder her.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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